Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. VI ZR 365/22

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 851

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Tenor

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Die Klägerin nimmt die beklagte [X.], soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Schadensersatz aus Art. 82 [X.] in Anspruch. Das [X.] hat die Klage ab-, das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.

2

Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für den [X.] einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat der Vorsitzende der Klägerin Rechtsanwalt [X.] beigeordnet. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 hat Rechtsanwalt [X.] namens der Klägerin Revision eingelegt und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 hat der Senat die begehrte Wiedereinsetzung gewährt. Der Beschluss wurde Rechtsanwalt [X.] am 23. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023, beim [X.] eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwalt [X.] namens der Klägerin die Revision begründet und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] zu gewähren.

3

Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren, weil sie die Frist zur Begründung der Revision ohne Verschulden versäumt, die Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Behebung des Hindernisses, nämlich der Zustellung des Beschlusses vom 9. Januar 2023 über die Bewilligung von Wiedereinsetzung in die versäumte [X.], beantragt und zugleich die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt hat (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 ZPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

Müller

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 365/22

06.02.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 9. Januar 2023, Az: VI ZR 365/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2024, Az. VI ZR 365/22 (REWIS RS 2024, 851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 851

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