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PDF anzeigen [X.] vom 15. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges zu 2.: Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. September 2009 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten [X.]: In das Wissen der Zeugen [X.]und [X.]war ge-stellt, dass der Angeklagte "erheblich" an der Ernennung des [X.]. zum Honorarkonsul beteiligt war. Ob es sich hierbei um einen Beweisantrag oder nur um die Angabe eines Beweisziels handelte (vgl. BGHSt 39, 251), mag dahinstehen. Die Strafkammer ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Ange-klagte "in Bezug auf – [X.]. – mehrfach mit Herrn [X.]– in Kontakt stand". Die Urteilsfeststellungen ent-sprechen daher insoweit dem Vorbringen des Antrags. Dass die Zeugen Kenntnis von einer Zahlung [X.] an den Ange-klagten im Zusammenhang mit der Ernennung zum Honorarkonsul hatten, liegt nicht nahe und ist in dem Antrag auch nicht ansatz-weise behauptet. Auf diesen Gesichtspunkt näher einzugehen, war daher aus Rechtsgründen nicht geboten. Im Übrigen ist die - 3 - Annahme der Strafkammer, die Zahlung [X.]. s an den [X.] hänge nicht mit der Ernennung [X.]. s zum Ho-norarkonsul zusammen, nicht auf die Glaubwürdigkeit oder Un-glaubwürdigkeit [X.]. s, sondern auf anderweitig objektivier-bare Umstände gestützt. Der Schriftsatz der Verteidigerin bezüglich des Angeklagten [X.]
vom 10. September 2009 lag vor. [X.]Wahl Graf Jäger Sander
Meta
15.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2009, Az. 1 StR 299/09 (REWIS RS 2009, 1748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1748
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