Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 3 StR 49/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7754

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 49/12
vom
27. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufge-hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten -
unter Freispruch im Übrigen -
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-e-klagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der auf § 261 StPO gestützten Rüge, das [X.] habe sich bei der Würdigung der Beweise nicht vollständig mit dem in die Hauptverhandlung ein-geführten [X.] auseinandergesetzt, hat das Rechtsmittel Erfolg; auf die weiteren [X.] kommt es deshalb nicht mehr an.

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1. Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Zeuge

[X.]

hatte es übernommen, für die Zeugen [X.]

und T.

Einkaufsmöglichkeiten für Kokain zu vermitteln. Er wandte sich deshalb an den als "M.

" auftretenden Angeklagten sowie an eine weitere Person [X.] Herkunft namens [X.]

, die sich unabhängig von-einander einverstanden erklärten, [X.]

und T.

zu beliefern. Abgewickelt wurden die Geschäfte jeweils dergestalt, dass [X.]

die von den Abnehmern gewünschte Menge fernmündlich entweder beim Angeklagten oder bei [X.]

vorbestellte und dabei ein Treffen mit ihm, [X.]

und T.

vereinbarte, bei dem der jeweils gewählte Lieferant das Kokain gegen Bezahlung übergab. Insgesamt kam es zu mindestens sechs solcher Einkäufe. In drei der Fälle war der Angeklagte der Lieferant. So übergab er an [X.]

und T.

Anfang Oktober 2007 in der Wohnung des

P.

, eines Bekannten von
[X.]

ark-platz in der Nähe der Wohnung von [X.]

schließlich am 10. Januar 2008 in der Wohnung des [X.]

103 g Kokain für .

und T.

bei der [X.] an ihren Wohnort
in eine Polizeikontrolle.

Der Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht. Die Zeugen [X.]

und T.

waren nicht in der Lage, ihn als einen ihrer Lieferanten zu identifizieren. Auf die festgestellte Geschäftsverbindung zwischen den Beteilig-ten
schließt das [X.] zunächst daraus, dass auf dem Mobiltelefon der Zeugin T.

am 15. Januar 2008 vom [X.] des Angeklagten eine [X.] folgenden Inhalts einging: "Ich bins M.

Freund von S.

". Hin-2
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4
-
sichtlich der Verkäufe des Angeklagten im Einzelnen stützt es sich im [X.] auf den Zeugen [X.]

, der bekundet habe, es seien insgesamt sechs Kontakte zwischen ihm, [X.]

, T.

und den [X.] zustande ge-kommen, in drei Fällen mit "M.

" und in den drei weiteren mit dem anderen [X.]. Die drei Geschäfte, an denen "M.

", identifiziert als der Ange-klagte, beteiligt gewesen sei, habe der Zeuge detailreich so geschildert wie festgestellt. Er habe keine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten gezeigt, vielmehr habe er "ausdrücklich betont", dass der Angeklagte über [X.] drei Taten hinaus nicht der Lieferant gewesen sei, jedenfalls könne er sich nicht daran erinnern. Insoweit beeinträchtige es die Glaubwürdigkeit des [X.] auch nicht, dass er ebenso wie im Verfahren gegen [X.]

wahrheits-widrig behauptet habe, bei diesem handle es sich nicht um den anderen der beiden [X.].

2. Danach rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass das [X.] bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.]

wesentlichen in die Hauptverhandlung eingeführten [X.] übergangen hat.

a) Der Rüge liegt zugrunde:

In der Hauptverhandlung am 30. Juni 2011 wurde auszugsweise das ge-gen den Zeugen [X.]

ergangene rechtskräftige Urteil des [X.] Düs-seldorf vom 22. September 2008 verlesen. Nach den dort getroffenen [X.] vermittelte der Zeuge in insgesamt fünf Fällen Kokaingeschäfte des "M.

"
mit [X.]

, nämlich Anfang Oktober 2007, Anfang November 2007, zwischen dem 2. und dem 4. Dezember 2007, am 26. Dezember 2007 sowie am 10. Januar 2008. Weiter vermittelte er zwischen dem 16. und dem 20. No-vember 2007 sowie zwischen dem 27. November und dem 5. Dezember je ein 5
6
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5
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Kokaingeschäft des [X.]

mit einer Person, zu deren Identität er sich nicht äußern wollte. Wie in dem Urteil weiter ausgeführt ist, hatte [X.]

diese Vor-würfe "im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt."

Weiter wurden in der Hauptverhandlung am 10. August 2011 im [X.] des Angeklagten enthaltene Sichtvermerke verlesen, wonach der Ange-klagte am 17. Dezember 2007 nach [X.] eingereist und am 2. Januar 2007 von dort wieder ausgereist war.

In der Hauptverhandlung am 5. Oktober 2011 stellte das [X.] das Verfahren schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten zwei weitere vom Zeugen [X.]

vermittelte Verkäufe an [X.]

und T.

-
jeweils 50 g Anfang November 2007 in der Wohnung des

P.

und am 26.
Dezember 2007 in der Wohnung des [X.]

-
vorgeworfen worden waren.

b) Danach wäre das [X.] gehalten gewesen, sich bei der Über-prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.]

auch damit auseinanderzuset-zen, dass dieser im Vergleich mit seiner Einlassung in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren den Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten nun deutlich geringer eingeschätzt und erklärt hat, sich an mehr als die drei in der Hauptverhandlung geschilderten Fälle jedenfalls nicht erinnern zu können. Ebenso hätte sich das [X.] damit auseinandersetzen müssen, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der ihm -
im Einklang mit der früheren Ein-lassung des Zeugen -
zunächst ebenfalls vorgeworfenen Tat am 26. Dezember
2007 möglicherweise in [X.] befand (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juli 1998
-
1 StR
94/98, [X.]St 44, 153, 160; Beschlüsse vom 30.
Mai 2000 -
1 [X.], [X.]R StPO §
154 Abs.
2 [X.] 1; vom 9.
Dezember 2008
-
5 [X.], [X.], 228; vom 24.
Januar 2008 -
5 StR 585/07, NStZ-8
9
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6
-
RR 2008, 254, 255). Auf diesen Erörterungsmängeln beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen gelangt wäre, hätte es die genannten Um-stände erwogen.

[X.]

von Lienen

Hubert Mayer

Meta

3 StR 49/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 3 StR 49/12 (REWIS RS 2012, 7754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7754

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