Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. II ZR 199/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2242

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 199/05 vom 10. August 2006 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 10. August 2006 durch [X.] Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt da-hingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdever-fahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt. Gründe: Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des Beschwerdever-fahrens und nicht auch die Kosten der Nebenintervention erwähnt sind, ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO und kann daher von Amts wegen berichtigt werden. Da sich auf Beklagtenseite nur der Nebenintervenient an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat, bezog sich die Kostenentscheidung ersichtlich gerade auch auf die [X.] (§ 101 ZPO). [X.] Strohn [X.] Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2004 - 11 O 4/04 KfH - [X.], Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 268/04 -

Meta

II ZR 199/05

10.08.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. II ZR 199/05 (REWIS RS 2006, 2242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2242

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