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PDF anzeigen[X.] vom 19. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 19. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. August 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 1 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten 2 - 3 - kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB ange-ordnet worden ist (zuletzt [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 4 [X.]). [X.]
Meta
19.01.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. 1 StR 664/10 (REWIS RS 2011, 10319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10319
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