Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZR 353/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2008

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[X.] 353/02vom31. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 130Eine Willenserklärung geht der GmbH auch dann zu, wenn das Schriftstückin ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird.[X.], Beschluß vom 31. Juli 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.] I- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 31. [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts[X.] vom 25. September 2002 - 7 U 1586/02 - wird [X.].Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.[X.]: 40.516,02 GründeI.Die damalige Firma [X.] in [X.]([X.]) schloß im Jahre 1990 mit der Beklagten einen Rahmenvertrag,durch den der Firma [X.]das Recht eingeräumt wurde, Anzeigen für die[X.]-Ausgabe der Zeitschrift [X.]zu akquirieren und sie in einem [X.] beigefügten Hefter zu veröffentlichen. Die Vereinbarung galt [X.] bis zum 31. Dezember 1991, sie sollte sich aber jeweils um ein weiteres- 3 -Kalenderjahr verlängern, wenn sie nicht mit einer Frist von zwei [X.] gekündigt wurde. Ende 1991 wurde der Geschäftssitz der [X.]nach [X.]([X.]) verlegt und die Einzelfirma [X.] die [X.] umgewandelt. Die Beklagte bestätigteden Übergang des Vertrags auf die GmbH und führte die weitere Korrespon-denz mit der Klägerin unter der neuen Adresse in [X.] .Mit einem an die Firma [X.] [X.] inM. gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 1998 kündigte die [X.]. Das Schriftstück gelangte nach den Feststellungen [X.] spätestens am 19. Oktober 1998 in ein vom Geschäftsführerder Klägerin noch in [X.] privates Postfach, das er nur [X.] von zwei bis drei Monaten leerte. Dort wurde der Brief am [X.] vorgefunden. Die Parteien streiten um die Frage, ob die [X.] fristgemäß zum Ende des Jahres 1998 erfolgt ist. Die [X.] haben dies bejaht und die Schadensersatzklage der Klägerin abge-wiesen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung [X.] erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).- 4 -1.Nach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht schon über-sehen, daß die Beklagte mit ihrem an die Einzelfirma E. gerichteten Schrei-ben überhaupt keine Kündigungserklärung gegenüber der Klägerin [X.]. Die Beschwerde sieht darin eine Verweigerung rechtlichen Gehörs undhält zudem das Berufungsurteil insoweit für objektiv willkürlich. Dem kann nichtbeigetreten werden. Das Berufungsgericht hat ersichtlich, ohne dies ausdrück-lich zu sagen, die Kündigungserklärung dahin ausgelegt, daß Adressatin dieKlägerin als die neue Vertragspartnerin der Beklagten sein sollte. So hat es dieKlägerin seinerzeit auch selbst verstanden. Eine solche Beurteilung steht imEinklang mit den Grundsätzen über die Person des Erklärenden oder des [X.] bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. [X.]/[X.],[X.], 62. Aufl., § 164 Rn. 2 m.w.N.) und ist rechtlich nicht zu [X.] Nichtzulassungsbeschwerde hält es weiter für klärungsbedürftig, [X.] einer GmbH auch dann wirksam zugehen, wenn sie in dasprivate Postfach des Geschäftsführers eingelegt werden. Zur Klärung dieserFrage bedarf es indessen keiner Zulassung der Revision. Sie beantwortet sichin Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil ohne weiteres aus den gesetzli-chen Vorschriften. Maßgebend sind, soweit es um die Vertretungsbefugnis [X.] E. geht, die Bestimmungen des [X.] Rechts.Im übrigen gilt nach Art. 27, 32 Abs. 1 Nr. 4 EG[X.] [X.] Recht, da [X.] ihr Vertragsverhältnis insgesamt dem [X.] Recht unterstellt ha-ben.a) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird eine empfangsbedürftige, in Ab-wesenheit des Empfängers abgegebene Willenserklärung wirksam, wenn siedem Empfänger zugeht. Zugang an einen [X.] genügt (§ 164- 5 -Abs. 3 [X.]); bei einer GmbH ist dies insbesondere der Geschäftsführer als ihrgesetzlicher Vertreter (hier: § 18 Abs. 1 und 4 öGmbHG). Es reicht daher aus,daß die Zugangsvoraussetzungen in der Person des Geschäftsführers erfülltsind, ohne daß es weiter darauf ankommt, ob diesen die Willenserklärung, wieüblich, innerhalb des Geschäftsbetriebs der GmbH oder ausnahmsweise inseiner privaten Sphäre erreicht. Entscheidend für eine wirksame passive Stell-vertretung ist allein, daß der Empfänger insoweit Vertretungsmacht hat([X.], [X.], 4. Aufl., § 164 Rn. 133; s. ferner [X.]/Schilken, [X.], Neubearbeitung 2001, § 164 Rn. 22). Daran ist hier [X.]) Bei der Einlegung von Post in ein Postschließfach geht der [X.] an dem Tage zu, an dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Ab-holung zu rechnen ist ([X.], Urteil vom 19. Januar 1955 - [X.] - [X.]. 2 zu § 130 [X.]). Auf eine verspätete Kenntnis wegen verzögerter [X.] er sich dann nicht berufen. Unter gewöhnlichen Umständen wird [X.] täglich oder doch jedenfalls in kurzen zeitlichen Abständen geleert.[X.] hat auf dieser Grundlage das Berufungsgericht im [X.] Oktober als spätesten Zugangszeitpunkt festgestellt.3.Bei dieser Sachlage ist lediglich noch zu prüfen, ob sich die [X.] und Glauben deshalb nicht auf einen Zugang ihrer Kündigung [X.] 1998 berufen könnte, weil sie das [X.] nicht nur anden falschen Empfänger, sondern vor allem auch an eine seit Jahren nichtmehr gültige Adresse gerichtet hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage ver-neint, weil die Beklagte nicht arglistig gehandelt habe. Das ist frei von [X.] 6 -fehlern, ganz abgesehen davon, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auchinsoweit eine allgemeine Bedeutung der Sache und mithin einen [X.] nicht darzulegen vermag.[X.][X.] [X.][X.][X.]

Meta

III ZR 353/02

31.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZR 353/02 (REWIS RS 2003, 2008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2008

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