Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 66/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5299

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 26. Januar 2005 [X.] r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 2 Abs. 2; [X.] §§ 683 Satz 1, 677, 670, 681 Satz 1
Ein konkludenter Abschluß eines [X.]es durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem [X.] hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit Energie beliefert.

Der zur Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 [X.] verpflichtete [X.] hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des entnommenen Stroms nach seinem [X.] unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag.

Er ist nach § 681 Satz 1 [X.] verpflichtet, dem Abnehmer die Aufnahme der Strom-lieferung für eigene Rechnung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist; verletzt er diese Anzeigepflicht, hat er dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu [X.].

[X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - [X.]/04 - OLG Celle

LG Lüneburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2004 wird [X.]. Die [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das ein Stromlei-tungsnetz in [X.]betreibt; ihr obliegt die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 10 [X.]. Die [X.] unterhält in einem von ihr geführten Seniorenzentrum in [X.]eine Abnahmestelle für Strom. Sie wurde zunächst aufgrund eines langjährigen Elektrizitätsversorgungsvertrags von der Klägerin über deren Netz mit Strom versorgt. Nachdem die [X.] diesen Vertrag gekündigt hatte, schloß sie mit Wirkung ab 30. März 2000 einen [X.] mit der Firma [X.]

AG (im folgenden: E. ). Zu diesem Zweck schloß die [X.]mit der Klägerin eine "Kooperations-vereinbarung zur Versorgung mit elektrischer Energie". Auf dieser Grundlage erfolgte die Stromlieferung an die [X.] im Rahmen der sogenannten Bei-stellung; die Klägerin verkaufte der [X.]Strom und stellte diesen der [X.]n - 3 - als Endkundin für Rechnung der [X.]über ihr Versorgungsnetz an der Abnah-mestelle zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12. November 2001, das der [X.]am 14. November 2001 zuging, kündigte die Klägerin die Kooperationsvereinbarung wegen [X.] fristlos. Die [X.], die hiervon zunächst keine Kennt-nis hatte, bezog weiterhin Strom aus dem Netz der Klägerin. Am 28. November 2001 unterrichtete die Klägerin die [X.] telefonisch über die Kündigung der mit der [X.] geschlossenen Kooperationsvereinbarung sowie darüber, daß nunmehr sie die [X.] mit Strom beliefere, und kündigte die Übersendung eines eigenen Vertragsangebots an. Die [X.] erhielt auf Nachfrage bei der [X.]von einem Mitarbeiter die Auskunft, daß die Klägerin mit der [X.]noch in Vertragsverhandlungen stehe - was nicht zutraf - und ihr Energieversorger wei-terhin die E. sei. Die Klägerin übersandte der [X.]n am 12. Dezember 2001 ein Vertragsangebot, das gegenüber ihrem Allgemeinen Stromtarif einen günstigeren Arbeitspreis enthielt, und am 13. Dezember 2001 eine "[X.]", die auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Ver-sorgung mit Elektrizität ([X.]) verweist und in der unter der Bezeichnung "Anfangswert" der 13. November 2001 angegeben ist. Die [X.] wies mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 die Auftragsbestätigung vom 13. Dezember 2001 zurück und erklärte, ihr Energieversorger sei weiterhin die E. . In der Folgezeit versuchte die [X.] vergeblich, von der E.

Aufklärung darüber zu erlangen, ob der von ihr bezogene Strom noch von der [X.]geliefert werde. Am 28. März 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]eröffnet. Bis zu diesem [X.]punkt hatte die [X.]aufgrund einer - nicht widerrufenen - Einzugsermächtigung Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 1.834,57 DM beziehungsweise 938 • vom Konto der [X.]n abgebucht, und zwar für die Monate November 2001 (A[X.]uchung vom 12. Oktober 2001), [X.] 4 - zember 2001 (28. November 2001) und Januar bis März 2002 (21. Dezember 2001, 28. Dezember 2001 und 27. Februar 2002), insgesamt mithin 4.690 •. Die [X.] kündigte mit Schreiben vom 18. April 2002 den mit der [X.]ge-schlossenen [X.] fristlos. Das Vertragsangebot der Kläge-rin vom 13. Dezember 2001 nahm sie am 4. Juli 2002 rückwirkend zum 1. April 2002 an. Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der [X.]n Zahlung in Höhe von 6.272,30 • nebst Zinsen für Stromlieferungen im [X.]raum vom 13. November 2001 bis zum 31. März 2002 nach ihrem [X.] verlangt. Das Land-gericht hat der Klage hinsichtlich Ansprüchen der Klägerin wegen Stromliefe-rungen seit dem 1. Dezember 2001 in Höhe von 5.553,51 • nebst Zinsen statt-gegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Das [X.] hat auf die gegen die klageabweisende Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Berufung der [X.]n, die sich gegen ihre Verurteilung richtet, zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsan-trag weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung des Stroms zu, den sie der [X.]n nach der Kündigung der mit der [X.]geschlossenen Kooperationsvereinbarung bis zum 31. März 2002 geliefert habe. Die Parteien hätten für diesen [X.]raum einen Stromlieferungsvertrag durch sozialtypisches - 5 - Verhalten (Stromentnahme) geschlossen. Die Klägerin habe der [X.]n den Strom nach Kündigung der Kooperationsvereinbarung nicht mehr für Rechnung der E. im Rahmen der "Beistellung" zur Verfügung gestellt, sondern der [X.] mit der Lieferung von Strom im Rahmen der Notversorgung nach § 10 Abs. 1 [X.] ein Angebot zum Abschluß eines Liefervertrages in Form einer [X.] gemacht. Dem Zugang dieses Angebots stehe nicht entgegen, daß für die [X.] - zumindest im Vorfeld der zwischen den Mitarbeitern der [X.] geführten Telefongespräche - die Bedeutung der Stromlieferung als Real-offerte nicht erkennbar gewesen sei. Der Begriff des Zugangs sei räumlich zu verstehen; er setze nicht die richtige inhaltliche Bewertung als Willenserklärung (Angebot) voraus. Die [X.] habe die [X.] der Klägerin durch die Inanspruch-nahme beziehungsweise den Verbrauch des von dieser gelieferten Stroms [X.]. Zwar habe sie zunächst kein auf die Annahme gerichtetes Erklä-rungsbewußtsein gehabt und hätte dies auch nicht haben müssen; auch könne auf das Vorliegen eines [X.]s grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach [X.] und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durf-te und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden habe. Dieser allgemeine Grundsatz gelte jedoch, unter Berücksichtigung des Urteils des [X.] vom 10. Oktober 1991 ([X.] 115, 311), nicht für [X.]n und deren Annahme im Bereich der Massenleistungen der modernen [X.]. Es genüge, wenn in diesen Fällen der Kunde wisse, daß er eine ent-geltliche Leistung in Anspruch nehme, die er zu bezahlen habe, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Kunde Kenntnis davon habe oder haben könne, wer sein "neuer" Vertragspartner sei. Der Kunde werde in seinen Interessen [X.] dadurch geschützt, daß das Versorgungsunternehmen die vertragliche - 6 - Nebenpflicht treffe, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wer nun-mehr Stromlieferant sei; eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht könne [X.] auf Schadensersatz auslösen. Ein solcher Schadensersatzanspruch stehe der [X.]n gegenüber der Klägerin nicht zu. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung am 28. November 2001 in ausreichendem Maße nachgekommen, indem sie die Verwaltungszentrale der [X.]n in [X.]über die erfolgte Kündigung und darüber, daß nunmehr sie die [X.] mit Strom beliefere, unterrichtet habe. Zwar sei die Mitteilung der Klägerin nicht unverzüglich erfolgt; diese Pflichtverletzung sei jedoch für einen Schaden der [X.]n nicht ursächlich geworden, da nicht ersichtlich sei, daß eine frühere Mitteilung die [X.] tatsächlich veranlaßt hätte, die Einzugsermächtigung zu widerrufen oder das Stromgeld gegebenenfalls zu hin-terlegen. Denn die [X.] habe es der [X.]bis zum 27. Februar 2002 ermög-licht, A[X.]uchungen vorzunehmen; Konsequenzen in Form der fristlosen [X.] habe sie erst im April 2002 gezogen. Vor diesem Hinter-grund sei festzustellen, daß eine frühere Information der [X.]n bereits Mitte November nichts an dem eingetretenen Schaden geändert hätte. I[X.] Die Revision der [X.]n hat im Ergebnis keinen Erfolg, so daß sie [X.] ist. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht dahin gefolgt werden, daß der Klägerin für den gesamten [X.]raum vom 13. November 2001 bis zum 31. März 2002 ein vertraglicher Anspruch auf das begehrte Lieferentgelt zu-steht; ein vertraglicher Anspruch ist erst für die [X.] ab 28. November 2001 [X.]. Da sich eine Forderung der Klägerin auf Vergütung für den vom 13. November 2001 bis 28. November 2001 von der [X.]n entnommenen - 7 - Strom jedoch aus dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt (§§ 683 Satz 1, 677, 670 [X.]) und das Berufungsgericht zu Recht den der gesamten Klageforderung gegenüber geltend gemachten Scha-densersatzanspruch der [X.]n wegen Verletzung einer der Klägerin oblie-genden Informationspflicht verneint hat, stellt sich die Entscheidung im Ergebnis in vollem Umfang als richtig dar (vgl. § 561 ZPO). 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht schon unmittel-bar im Anschluß an die Kündigung des zwischen der Klägerin und der [X.]ge-schlossenen Kooperationsvertrags konkludent ein [X.] durch Bereitstellung von Strom seitens der Klägerin und dessen Entnahme durch die [X.] zustande gekommen. a) Insoweit nicht zu beanstanden ist die tatsächliche Feststellung des Be-rufungsgerichts, der nach dem 14. November 2001 - dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung bei der [X.] - an die [X.] gelieferte Strom stamme von der Klägerin. Insbesondere hat es entgegen der Auffassung der Revision nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß die [X.] dieses [X.] der Klägerin bestritten hat. Dies folgt bereits daraus, daß das [X.] den Vortrag der Klägerin, es habe sich um "ihren Strom" gehan-delt, im Tatbestand des angefochtenen Urteils als streitiges Parteivorbringen wiedergegeben hat. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht hierzu aus, daß die Klägerin der [X.]n den Strom nach Kündigung der [X.] nicht mehr im Rahmen der "Beistellung" für Rechnung der [X.]zur Verfügung gestellt, sondern der [X.]n den Strom im Rahmen der Notversorgung nach § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ([X.]) geliefert habe. Damit hat das Berufungsgericht aus dem - insoweit unstreitigen - Vorbringen der Klägerin, daß sie aufgrund der Kooperationsvereinbarung [X.] Strom für Rechnung ihres Vertragspartners [X.]
im Wege der soge-- 8 - nannten Beistellung als Netzbetreiberin bereitgestellt hat, sie diese Vereinba-rung gekündigt hat, die [X.] aber weiterhin unverändert dem Netz Strom entnommen hat, den Schluß gezogen, daß die Klägerin im Anschluß an die Kündigung nunmehr ihren Strom der [X.]n für eigene Rechnung zur Verfü-gung stellte. Da die Revision demgegenüber keinen Sachvortrag aufzuzeigen vermag, aus welchen sonstigen Quellen außer dem Netz der Klägerin - die schon zuvor bis zur Kündigung seitens der [X.]n die Stromlieferung vorgenommen [X.] - der verbrauchte Strom herrühren soll, ist diese Schlußfolgerung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die [X.] seit der Beendigung der Belieferung durch die [X.]von einem dritten Unternehmen mit Strom belie-fert worden ist, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. b) Für das Zustandekommen eines Stromlieferungsvertrages zwischen den Parteien fehlte es jedoch - auch auf der Grundlage der Lehre vom [X.] durch sozialtypisches Verhalten - an den für einen Vertragsschluß erforderlichen Willenserklärungen, solange die [X.] keine Kenntnis von der Kündigung der Kooperationsvereinbarung hatte und nicht wußte, daß die Kläge-rin sie für eigene Rechnung belieferte. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]sur-teile vom 17. März 2004 - [X.] ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, und vom 30. April 2003 - [X.] ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = [X.], 1730, unter II 1 a m.w.Nachw.) ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versor-gungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realoffer-te zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des [X.] entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen - 9 - keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht. Dieser Rechtsgrundsatz, an den § 2 Abs. 2 [X.] anknüpft, berücksichtigt [X.] der [X.], die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumißt ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1964 - [X.] ZR 51/63, NJW 1965, 387, unter II 2 a; [X.] 95, 393, 399). Aus der Sicht des Kunden stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemä-ßen Entnahmevorrichtungen des Energieversorgungsunternehmens nach [X.] und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsange-bot und damit als Vertragsangebot dar ([X.] in: [X.]/Odenthal/[X.]/ [X.], Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, [X.] § 2 Rdnr. 92). Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots ([X.], aaO, Rdnr. 93 f.), weil der Abnehmer weiß, daß die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (vgl. [X.]/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 39 f.; [X.], Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band, 3. Aufl., § 8, 2). [X.]) Die vorgenannten Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt, wenn das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem [X.] eine Stromliefervereinbarung geschlossen hat. Der [X.] hat bereits aus-gesprochen, daß die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluß fehlen, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden ([X.]surteil vom 17. April 2004, aaO). Nichts anderes gilt in dem hier zu entscheidenden Fall, daß der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversorger geschlossen hat und nicht weiß, daß dieser - 10 - ihn nicht (mehr) beliefert (ebenso de Wyl/Essig/Holtmeier in: [X.]/[X.], Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 10 Rdnr. 202 f., 208). (1) Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu werten ist, ist eine Frage der Auslegung ([X.] 149, 129, 134). Dabei hat im Falle der Diver-genz eine - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des [X.] aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (vgl. für den Fall fehlenden [X.]s [X.] 91, 324, 329 ff.; 109, 171, 177). Es mag sein, daß die Klägerin der [X.]n mit der weiteren Stromlieferung nach Kündigung des [X.] gegen-über der [X.]ein eigenes Angebot auf Abschluß eines Energielieferungsvertra-ges unterbreiten wollte. Dies war jedoch für einen Stromkunden in der Situation der [X.]n nicht zu erkennen. Die [X.] hatte einen Stromlieferungsver-trag mit der [X.] geschlossen, der aus ihrer Sicht fortbestand und ungestört erfüllt wurde. Es bestand für sie - auch bei Anlegung eines objektiven [X.] - keine Veranlassung, die fortdauernde Stromlieferung anders denn als Erfüllung des Vertrages mit der [X.]zu verstehen. Daß darin nunmehr ein ei-genes Vertragsangebot der Klägerin liegen sollte, war nicht ersichtlich. Deshalb fehlte es an einem entsprechenden objektiven Erklärungswert des Verhaltens der Klägerin, solange die [X.] von keiner Seite darüber informiert worden war, daß der [X.] zwischen der Klägerin und der [X.]gekündigt worden war und die Klägerin nunmehr eine eigene Leistung gegenüber der [X.] erbrachte. Ebensowenig durfte die Klägerin vor diesem [X.]punkt die Entnahme von Strom durch die [X.], die dabei kein [X.] hatte, als An-nahme eines von ihr abgegebenen Angebotes verstehen. Sie wußte, daß sie die [X.] nicht von der Kündigung des [X.]s mit der [X.]und - 11 - darüber unterrichtet hatte, daß sie nunmehr selbst Vertragspartnerin der [X.] werden wollte. Sie konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß eine entsprechende Information der [X.]n durch die [X.]erfolgt war. Das Verhalten der [X.]n hatte deshalb aus der Sicht der Klägerin - sozial-typisch - nicht den Inhalt, daß die [X.] die Stromlieferung als entgeltliche Leistung der Klägerin in Anspruch nehmen und damit einen - weiteren - Ener-gielieferungsvertrag schließen wollte. Dem Verhalten der Parteien kam danach wegen des bestehenden und beiden bekannten [X.] der [X.]n mit der [X.]auch und gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht ein auf Abschluß eines neuen Stromlieferungsvertrages gerichteter Erklärungswert zu. Ein Vertragsschluß scheitert deshalb daran, daß entsprechende Willenserklärungen (aus der maß-geblichen objektiven Sicht des jeweiligen Empfängers) nicht abgegeben worden sind; auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des - vorrangig das Risiko der Übermittlung und des Verlustes einer abgegebenen Willenserklärung regelnden - Zugangs (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 130 Rdnr. 16, 32) der Erklärungen kommt es insoweit nicht an. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich eine [X.] Bewertung auch nicht aus der Entscheidung des II[X.] Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs vom 10. Oktober 1991 ([X.] 115, 311) herleiten. Danach ist bei einem Übergang der Abwasserbeseitigung von einer Gemeinde auf einen Zweckverband Vertragspartner des Benutzers der Abwasserbeseitigungsanlage grundsätzlich derjenige, der die Anlage betreibt, auch wenn der Benutzer von dem Wechsel des Betreibers keine Kenntnis erlangt hat. Bei einer solchen Fall-gestaltung ist für den Benutzer eindeutig, daß die Abwasserbeseitigung nur von dem jeweiligen Betreiber der Anlage vorgenommen werden kann; dessen [X.] ist für ihn im Regelfall belanglos. Denn auch bei einem Wechsel - 12 - des Anlagenbetreibers ist er nicht der Gefahr ausgesetzt, von verschiedenen Betreibern mit Ansprüchen konfrontiert zu werden, weil der Übergang im [X.] zwischen dem neuen und dem alten Anlagenbetreiber nur einvernehm-lich erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der Verkehrssitte schließt der [X.] deshalb grundsätzlich einen Nutzungsvertrag mit dem jeweiligen Anlagen-betreiber als "dem, den es angeht". Kommen dagegen - wie hier - als Lieferanten und Vertragspartner auch andere Personen als der jeweilige Netzbetreiber in Betracht mit der Folge, daß unter ihnen Konkurrenz besteht, gewinnt die Identität des Lieferanten und Ver-tragspartners für den Abnehmer entscheidende Bedeutung. Er hat ein Interesse daran, zum einen seinen Vertragspartner unter den verschiedenen Anbietern auszuwählen und zum andern das Entstehen gleichzeitiger vertraglicher Bin-dungen an verschiedene Lieferanten zu verhindern. Der Strombezug als sol-cher kann deshalb in diesem Fall nicht als Erklärung des Inhalts gewertet wer-den, der Abnehmer wolle in jedem Fall (auch) mit dem tatsächlichen Stromliefe-ranten kontrahieren, solange er nicht weiß und nicht wissen muß, daß sein aus-drücklich gewählter Vertragspartner die Lieferung eingestellt hat. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen für die [X.] nach dem 28. November 2001, dem [X.]punkt, zu dem die [X.] über die Kündigung des [X.] und die Belieferung durch die Klägerin informiert worden ist, einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin ge-genüber der [X.]n angenommen. Von diesem [X.]punkt an mußte die [X.] die weitere Stromlieferung als eigenes Vertragsangebot der Klägerin werten und zugleich davon ausgehen, daß diese die fortdauernde Abnahme nach der Verkehrssitte als konkludente Annahme ihres Angebots verstand (vgl. de Wyl/Essig/Holtmeier, aaO, Rdnr. 205, 208), mit der Folge, daß ein Energie-lieferungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die ausdrück-- 13 - liche Zurückweisung der von der Klägerin übersandten Vertragsbestätigung vom 13. Dezember 2001 durch die [X.] am 19. Dezember 2001 ändert daran nichts, weil sich die [X.] damit in Widerspruch zu ihrem tatsächli-chen Verhalten, dem weiteren Strombezug, setzte (vgl. [X.], aaO, § 2 [X.] Rdnr. 49). Daß sie trotz des entgegenstehenden Hinweises der Klä-gerin fälschlicherweise weiterhin die E. für ihre Lieferantin hielt, war ihr eigenes Risiko, das einen Vertragsschluß der Parteien nicht hinderte. Die Höhe des vertraglichen Anspruchs der Klägerin für die [X.] zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. März 2002 bestimmt sich nach ihrem nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizi-tätsversorgung von [X.] und der Bundestarifordnung Elektrizität ange-botenen [X.]. Daß die Klageforderung danach insgesamt und [X.] auch für den [X.] zutreffend berechnet ist, wird von der [X.] nicht in Zweifel gezogen. 3. Für die [X.] zwischen der Kündigung des [X.]s mit der [X.]durch die Klägerin und der Information der [X.]n darüber am 28. November 2001 ergibt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen [X.] ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Stromlieferung an die [X.] nach ihrem [X.] aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 [X.]. a) Die Klägerin hat mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromliefe-rung objektiv ein Geschäft für die [X.] geführt (§ 677 [X.]). Nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] (zuletzt Urteil vom 21. Oktober 2003 [X.], NJW-RR 2004, 81 = [X.], 1397, unter [X.] m.w.Nachw.) kann eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch vorliegen, wenn der Geschäftsführer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als - 14 - fremdes führt, d.h. in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang ist zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften zu unterscheiden. Bei objektiv frem-den Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis eingreifen, wird regelmäßig ein ausreichender [X.]swille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die sowohl objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Dabei kann es genügen, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2003, aaO; Urteil vom 23. September 1999 - [X.], [X.], 72 = [X.], 2411, unter II 2 a, jeweils m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier. Objektiv war es Sache der [X.]n, sich nach Kündigung des [X.] der Klägerin mit der [X.]und der daraus folgenden Unmöglichkeit ihrer weiteren Belieferung durch die [X.]um einen anderen Energielieferanten zu kümmern. Dazu war sie nicht zuletzt deshalb gehalten, weil sie ihrerseits gegenüber den Nutzern des von ihr betriebenen [X.] zur Bereitstellung von Strom verpflichtet war. Indem die Klä-gerin davon abgesehen hat, die Stromzufuhr nach Kündigung des [X.] bis zu einem ausdrücklichen Lieferantrag der [X.]n zu unterbre-chen, und die [X.] fortgesetzt mit Energie bedient hat, hat sie deshalb ob-jektiv nicht nur ihre eigenen Lieferinteressen, sondern jedenfalls auch - mit Rücksicht auf ihre Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 10 [X.] - das [X.] der [X.]n wahrgenommen (vgl. [X.], Beschluß vom 27. Mai 1998 - [X.], [X.], 713). Ein entsprechender Fremdge-schäftsführungswille ist daher zu vermuten; Umstände, durch die diese Vermu-tung widerlegt werden könnte, sind nicht erkennbar. - 15 - [X.] steht nicht entgegen, daß die Klägerin mög-licherweise irrig davon ausging, es komme durch die Inanspruchnahme der von ihr weiterhin zur Verfügung gestellten Energie unmittelbar ein Vertragsverhältnis mit der [X.]n zustande. Denn der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, hindert nach der Recht-sprechung des [X.] (Urteil vom 4. November 2004 - [X.], [X.], 2324, unter [X.]; Urteil vom 30. September 1993 - [X.], NJW 1993, 3196 = [X.], 74, unter II 2 a; Urteil vom 7. Januar 1971 - [X.], NJW 1971, 609, unter [X.] 2 a, insoweit in [X.] 55, 128 nicht abgedruckt; [X.] 37, 258, 262 f.) einen Rückgriff auf die [X.] der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht. b) Für die Geschäftsbesorgung durch die Klägerin fehlte es an einem Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung. Eine solche ergibt sich [X.] nicht aus § 10 [X.]. Nach dieser Vorschrift ist die Klägerin zwar verpflich-tet, in dem Gemeindegebiet, in dem die [X.] ansässig ist, jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. § 10 [X.] normiert jedoch keine Pflicht zum Leistungsaustausch schlechthin ohne vorher durch Vereinba-rung geschaffene vertragliche Grundlage, sondern lediglich einen Kontrahie-rungszwang ([X.] in: [X.]/[X.], Energierecht, § 10 [X.] Rdnr. 23, 35). Die Vorschrift macht den Abschluß individueller Versorgungsverträge durch übereinstimmende Willenserklärungen nicht entbehrlich, sondern verpflichtet den Netzbetreiber lediglich dazu, das Angebot des [X.] auf Ab-schluß eines Anschluß- und Versorgungsvertrags zu den allgemeinen Bedin-gungen und Tarifen anzunehmen ([X.], aaO, § 2 [X.] Rdnr. 11; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], § 2 [X.]/[X.] Rdnr. 3; [X.], [X.], § 10 Rdnr. 92). Ein solcher Antrag der Beklag-ten hat, wie ausgeführt, nicht vorgelegen. - 16 - c) Die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin entsprach dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der [X.]n (§ 683 Satz 1 [X.]), weil diese als Betreiberin eines [X.] zur Versorgung ihrer Nutzer mit Strom verpflichtet, also auf die ununterbrochene Energielieferung angewiesen war. Der geäußerte Wille der [X.]n widerspricht dieser Bewer-tung nicht. Sie hat zwar durch ihr Schreiben vom 19. Dezember 2001 die Ver-tragsbestätigung der Klägerin vom 13. Dezember 2001 zurückgewiesen und mitgeteilt, ihr Energieversorger sei weiterhin die E.
. Damit hat sie jedoch nur vertragliche Beziehungen zur Klägerin abgelehnt; daß sie auch mit einer [X.] durch die Klägerin im Falle der Einstellung der Energielieferung durch die E. nicht einverstanden war, ergibt sich daraus nicht, zumal die [X.] von April 2002 an erneut einen Liefervertrag mit der Klägerin geschlos-sen hat. d) Die Klägerin hat demnach gemäß §§ 683 Satz 1, 670 [X.] Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie nach den Umständen für [X.] halten durfte. Erfolgt die auftraglose Besorgung eines fremden Geschäfts - wie hier - im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers, so umfaßt der Aufwendungsersatzanspruch die übliche Vergütung ([X.] 143, 9, 16; 65, 384, 390; [X.], Urteil vom 30. September 1993, aaO; Urteil vom 7. März 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 970, unter [X.]; Urteil vom 7. Januar 1971, aaO; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 683 Rdnr. 24 f.; [X.], [X.], 11. Aufl., § 683 Rdnr. 7). Dabei handelt es sich um den von der Klägerin nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von [X.] und der Bundestarifordnung Elektrizität angebotenen [X.]. 4. Die Klägerin hat demnach für ihre Stromlieferungen in der [X.] zwi-schen dem 13. November 2001 und dem 31. März 2002 insgesamt Anspruch - 17 - auf Vergütung in der vom Berufungsgericht tarifgemäß zuerkannten Höhe von 6.272,30 •. Diesem Anspruch kann die [X.] die Zahlungen, die sie auf-grund der erteilten Einzugsermächtigung an die [X.]erbracht hat, nicht entge-genhalten. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen auf Erstattung dieser Be-träge gerichteten Schadensersatzanspruch der [X.]n gegenüber der Klä-gerin verneint. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verletzung von Anzeige- und Informationspflichten der Klägerin. a) Allerdings war die Klägerin nach § 681 Satz 1 [X.] verpflichtet, ihre Fremdgeschäftsführung, das heißt die Aufnahme der Stromlieferung für eigene Rechnung, der [X.]n anzuzeigen, sobald dies tunlich war. Eine solche An-zeige ist am 28. November 2001 erfolgt, als die Klägerin der [X.]n telefo-nisch mitteilte, daß sie die mit der [X.]geschlossene [X.] gekündigt habe und nunmehr selbst die [X.] mit Strom beliefere. [X.] Information war ausreichend; insbesondere bedurfte es entgegen der [X.] der Revision nicht zusätzlich eines ausdrücklichen Hinweises, daß die Stromlieferung auch nicht über andere Lieferanten durch die [X.]erfolge. Daß dies ausgeschlossen war, ergab sich bereits aus der Mitteilung der Klägerin, daß nunmehr sie den Strom (unmittelbar) liefere. Hinsichtlich der A[X.]uchungen ab dem 28. November 2001 für die Monate Dezember 2001 bis März 2002 scheidet deshalb ein Schadensersatzanspruch der [X.]n mangels Pflicht-verletzung der Klägerin aus. b) Ob die Klägerin der [X.]n die Übernahme der [X.] nach § 681 Satz 1 [X.] bereits vor dem 28. November 2001 hätte [X.] können und müssen, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Unterlassen einer früheren Anzeige nicht ursächlich dafür war, daß die [X.] weitere A[X.]uchungen durch die [X.]zugelassen und dadurch einen Schaden erlitten hat. Das Berufungsgericht hat - 18 - ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß eine frühere Mitteilung die [X.] tat-sächlich veranlaßt hätte, die Einzugsermächtigung zu widerrufen oder das Stromgeld gegebenenfalls zu hinterlegen. Denn die [X.] habe es der [X.]bis zum 27. Februar 2002 ermöglicht, A[X.]uchungen vorzunehmen; Konse-quenzen in Form der fristlosen Kündigung des Vertrags habe sie erst im April 2002 gezogen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, daß eine frühere [X.] der [X.]n bereits Mitte November nichts an dem eingetretenen Schaden geändert hätte. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erken-nen. [X.] Dr. [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VIII ZR 66/04

26.01.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 66/04 (REWIS RS 2005, 5299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5299

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