Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2018, Az. 4 BN 15/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 12844

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Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die von der [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

a) Das Normenkontrollurteil beruht nicht auf einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Einleitung des ergänzenden Verfahrens.

4

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, bedingt die schlüssig vorgetragene [X.]ehauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf ([X.], [X.]eschluss vom 2. November 1999 - 4 [X.] 41.99 - UPR 2000, 226).

5

Das Oberverwaltungsgericht ([X.] Rn. 102) hat angenommen, dass sich ein [X.] nicht aus einer Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin (in der Gemeinderatssitzung vom 8. Dezember 2014) zur Notwendigkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ableiten lasse. Es sei schon zweifelhaft, ob sich die Prozessbevollmächtigte eindeutig dahingehend geäußert habe, dass die Antragsgegnerin Schadenersatzansprüchen ausgesetzt wäre, wenn sie das ergänzende Verfahren nicht betreibe. Ein [X.] über die Gemeinderatssitzung sei nicht geführt worden. Sollte sich die Prozessbevollmächtigte im Sinne einer gemeindlichen Haftung geäußert haben, sei dies durch ihre Antwort auf den Vorhalt eines Gemeinderatsmitglieds wohl relativiert worden. Dessen ungeachtet erscheine eine Haftung der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie das ergänzende Verfahren nicht durchgeführt hätte, auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.

6

Die [X.]eschwerde kritisiert, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass sich die Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu möglichen Schadenersatzansprüchen aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung ergebe, der als öffentliche Urkunde gesteigerte [X.]eweiskraft zukomme. [X.]e Feststellungen sind damit nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht hat den Inhalt des Sitzungsprotokolls, anders als die [X.]eschwerde behauptet, nicht übersehen, nur hat es im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung nicht die von der [X.]eschwerde für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen. Eine Kritik an der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ([X.], [X.]eschluss vom 2. November 1999 - 4 [X.] 41.99 - UPR 2000, 226).

7

Die [X.]eschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin die betreffenden Äußerungen im Normenkontrollverfahren zumindest indirekt bestätigt habe, und dass der [X.]ürgermeister der Antragsgegnerin ausweislich der Sitzungsniederschrift zu [X.]eginn der Sitzung auf Anfrage eines Gemeinderatsmitglieds entgegnet habe, dass bei Abbruch des [X.]ebauungsplanverfahrens Schadenersatzansprüche drohten, und den Gemeinderatsmitgliedern nach dem [X.]eschluss über die Einleitung des ergänzenden Verfahrens noch einmal gedankt habe, dass diese Schaden von der Gemeinde abgewendet hätten. Damit habe das Oberverwaltungsgericht den Akteninhalt erkennbar nicht ausgeschöpft. Der Sache nach macht die [X.]eschwerde damit einen Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (z.[X.]. [X.], Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 [X.] 134.81 - [X.]E 68, 338 <339 f.> und vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] - [X.]E 96, 200 <209 f.>) geltend, der jedoch nicht schlüssig dargetan ist. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände in den Urteilsgründen kann regelmäßig nicht geschlossen werden, dass das Gericht diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt ([X.], Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] - [X.]E 96, 200 <209 f.>). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, zumal sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung ausdrücklich befasst hat. Gegenteiliges legt die [X.]eschwerde nicht substantiiert dar.

8

b) [X.] unvollständige Feststellungen des [X.] zur Öffentlichkeitsbeteiligung, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann, legt die [X.]eschwerde ebenfalls nicht dar.

9

Das Oberverwaltungsgericht ([X.] Rn. 25 und 121) hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin den [X.] als Träger öffentlicher [X.]elange beteiligt habe. Dieser sei damit nicht übergangen, sondern fehlerhaft als Träger öffentlicher [X.]elange beteiligt worden, wobei seine Einwendungen von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall sei die Anwendung der internen [X.] nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erst recht gegeben ("a maiore ad minus"). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht nach den Umständen des Falles keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die fehlerhafte [X.]eteiligung des [X.] als Träger öffentlicher [X.]elange die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erschwert habe.

Die [X.]eschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei "ersichtlich" davon ausgegangen, dass lediglich der [X.] als Träger öffentlicher [X.]elange beteiligt worden sei. [X.]ei vollständiger Ausschöpfung des Akteninhalts hätte das Oberverwaltungsgericht jedoch zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass nicht nur der [X.], sondern mehrere Umweltverbände (fehlerhaft) als Träger öffentlicher [X.]elange beteiligt worden seien. In diesem Zusammenhang unvollständig sei auch die Feststellung des [X.], es seien keine Anhaltspunkte für eine Erschwerung der Mitwirkungsrechte vorhanden. Zumindest der [X.] habe in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass ihm eine weitere Stellungnahme innerhalb der kurzen Frist nicht möglich sei.

Der Sachvortrag der [X.]eschwerde trifft zu: Die Antragsgegnerin hat nicht nur den [X.], sondern auch andere Umweltverbände als Träger öffentlicher [X.]elange beteiligt. Das hat die Antragstellerin ([X.]. 241) als Verfahrensfehler gerügt. Es ([X.]. 228) findet sich auch der Vortrag, dass beispielsweise der [X.] zwar eine kurze Stellungnahme abgegeben, aber ausdrücklich auf den (aus seiner Sicht) kurzen Fristablauf hingewiesen habe, der eine ordnungsgemäße Stellungnahme zu den Planunterlagen nicht ermöglicht habe. Gleichwohl ist damit eine aktenwidrig unvollständige Feststellung des [X.], auf der die angegriffene Entscheidung beruhen kann, nicht dargetan. Denn die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ([X.] Rn. 121) lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die interne [X.] nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.F. im Wege des [X.] auch auf die übrigen Umweltverbände angewandt hätte. Dass bestimmte [X.]elange wegen der fehlerhaften [X.]eteiligung dieser Umweltverbände in der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben wären mit der Folge, dass die interne [X.] nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.F. unanwendbar wäre, macht die [X.]eschwerde nicht substantiiert geltend.

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Normenkontrollurteil beruhe auf unvollständigen Feststellungen zur [X.].

Soweit die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren eine Verletzung des [X.] geltend gemacht hat, weil im Aufstellungsverfahren weder geprüft worden sei, mit welchen Immissionen tatsächlich zu rechnen sei, noch, ob die festgesetzten Lärmemissionskontingente tatsächlich einzuhalten seien, ist ihr das Oberverwaltungsgericht ([X.] Rn. 172) mit der [X.]egründung entgegengetreten, die Antragsgegnerin habe prognostisch davon ausgehen dürfen, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente eingehalten werden können; der in der mündlichen Verhandlung erläuterten schalltechnischen Untersuchung lasse sich die Aussage entnehmen, dass die in Rede stehenden Kontingente hinreichend seien.

Die [X.]eschwerde kritisiert, das Oberverwaltungsgericht habe damit als Inhalt der Verfahrensakte etwas festgestellt, was dort nicht vorhanden sei. Die Aussage, dass die festgesetzten [X.] hinreichend seien, finde sich im Textteil des Gutachtens nicht. Diesbezügliche Aussagen ließen sich auch der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen. Auf die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung könne es überdies nicht ankommen, weil diese nicht in den Abwägungsvorgang des Gemeinderats der Antragsgegnerin hätten einfließen können.

Die Verfahrensrüge geht fehl. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Würdigung nicht allein auf die in den Akten befindliche schalltechnische Untersuchung gestützt, sondern auch auf deren Erläuterung in der mündlichen Verhandlung. Dass die schalltechnische Untersuchung so, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, die Aussage des [X.] nicht trägt, macht die [X.]eschwerde nicht geltend. Dass die Erläuterungen in der Sitzungsniederschrift nicht wiedergegeben sind, ist unschädlich, weil der Niederschrift insoweit keine (negative) [X.]eweiskraft nach § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO zukommt (Geiger, in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 105 Rn. 30).

Soweit die [X.]eschwerde noch anmerkt, die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hätten "denklogisch" nicht in den Abwägungsvorgang des Gemeinderats einfließen können, macht sie der Sache nach [X.] geltend. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Gerichts kann hierauf nicht gestützt werden.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

a) Die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage,

ob ein [X.] vorliegt, wenn ein ergänzendes Verfahren (zumindest auch) mit dem Ziel durchgeführt wird, Schadenersatzansprüche von der Gemeinde wegen der [X.] abzuwenden,

ist in doppelter Weise nicht entscheidungserheblich.

Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass das ergänzende Verfahren vorliegend (zumindest auch) mit dem Ziel durchgeführt worden ist, Schadenersatzansprüche von der Antragsgegnerin wegen der [X.] abzuwenden, wie die [X.]eschwerde ihrer Frage als Prämisse unterlegt. Es hat sich - wie dargestellt - mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich aus einer Äußerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung zur Notwendigkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ein [X.] ableiten lässt, und die Frage verneint ([X.] Rn. 102). Zu den für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Motiven des Gemeinderats hat es jedoch keine Feststellungen getroffen. Auch mit der Formulierung, eine Haftung der Antragsgegnerin für den Fall, dass sie das ergänzende Verfahren nicht durchgeführt hätte, erscheine nicht offensichtlich ausgeschlossen, ist nichts darüber ausgesagt, ob Schadenersatzansprüche für den Gemeinderat letztlich (zumindest auch) ein Motiv für den Eintritt in das ergänzende Verfahren waren. Wenn aber das Normenkontrollgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte, kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassen werden (stRspr, z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 28. Dezember 1998 - 9 [X.] 197.98 - juris Rn. 6).

Zum anderen betrifft die Frage die Gemeinderatssitzung vom 8. Dezember 2014, in der das ergänzende Verfahren eingeleitet wurde. Für [X.], um die es der [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang geht, ist jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der [X.]eschlussfassung über den [X.]ebauungsplan maßgeblich. Dass drohende Schadenersatzansprüche die [X.] im Zeitpunkt des [X.] beeinflusst haben könnten, ist seitens der [X.]eschwerde nicht einmal behauptet.

b) Die Frage,

ob die interne [X.] des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] (a.F.) anwendbar ist, wenn die anerkannten [X.] und andere Einwender als Träger öffentlicher [X.]elange beteiligt wurden und ihnen für die Stellungnahme eine kürzere Frist gesetzt wurde als dies bei der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung der Fall ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] a.F. (jetzt: § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.]) - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - "erst recht" anzuwenden ist, wenn "einzelne Personen, [X.]ehörden oder sonstige Träger öffentlicher [X.]elange" nicht übergangen, sondern fehlerhaft als Träger öffentlicher [X.]elange beteiligt worden sind. Es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass sich eine entsprechende Anwendung der internen [X.] nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.F. auf eine fehlerhafte [X.]eteiligung nicht zwangsläufig daran scheitert, dass mehrere Umweltverbände fehlerhaft beteiligt worden sind. Das legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der im Plural von "einzelnen" Personen spricht. Im Übrigen ist es Sache des Tatsachengerichts, im jeweiligen Einzelfall über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die fehlerhafte [X.]eteiligung mehrerer Umweltverbände zu befinden, gegebenenfalls auch unter Gewichtung der Relevanz des [X.]eteiligungsfehlers (vgl. dazu [X.], in: [X.]/[X.], [X.] zum [X.] 2004, 1. Aufl. 2005, § 214 Rn. 81).

Soweit die [X.]eschwerde für klärungsbedürftig hält, ob ein beachtlicher Verfahrensfehler voraussetzt, dass durch die fehlerhafte [X.]eteiligung die Gefahr einer Einschränkung der Mitwirkungsrechte bestehen muss, ist die Frage schon nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht ([X.] Rn. 121) hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die fehlerhafte [X.]eteiligung des [X.] als Träger öffentlicher [X.]elange die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erschwert hätte. Dass dies bei den übrigen fehlerhaft beteiligten Umweltverbänden der Fall gewesen wäre, macht die [X.]eschwerde - wie ausgeführt - nicht substantiiert geltend.

c) Auch die Fragen,

ob vorhabenbezogene [X.]ebauungspläne nach § 12 Abs. 1 [X.] einer [X.] nach [X.] 45691 zugänglich sind,

ob die [X.] nach [X.] 45691 auch bei vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplänen eine Gliederung des Plangebietes anhand des [X.] der im Plangebiet zulässigen [X.]etriebe und Anlagen voraussetzt,

und ob die planende Gemeinde bei der [X.] eines vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplans schon im [X.]ebauungsplanverfahren durch eine konkret vorhabenbezogene [X.]etrachtung der vom Vorhaben ausgehenden Immissionen klären muss, ob die festzusetzenden [X.] für diese Immissionen ausreichend sind,

führen nicht zur Zulassung der Revision.

Die beiden zuerst genannten Fragen lassen sich beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Dass vorhabenbezogene [X.]ebauungspläne einer [X.] zugänglich sind, lässt sich mit dem Oberverwaltungsgericht ([X.] Rn. 153 ff.) ohne Weiteres bejahen. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] wird der Vorhaben- und [X.] [X.]estandteil des vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplans. Gegenstand des Vorhaben- und [X.]s wiederum ist das Vorhaben, das darin, unbeschadet etwaiger zusätzlicher [X.]estimmungen im vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan, so konkret beschrieben werden muss, wie dies zur [X.]eurteilung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 30 Abs. 2 [X.] erforderlich ist (z.[X.]. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2016, § 12 Rn. 6). [X.]ei der [X.]estimmung, welches Vorhaben zulässig ist, ist die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht an die Festsetzungen nach § 9 [X.] und nach der aufgrund von § 9a [X.] erlassenen [X.] gebunden. Ein wesentlicher Unterschied zum qualifizierten [X.]ebauungsplan liegt deshalb gerade in der gestalterischen [X.]reite des vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplans (zutreffend [X.]usse, in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 3). Es steht deshalb außer Frage, dass der vorhabenbezogene [X.]ebauungsplan auch die Festsetzung von [X.] gestattet, wenn dies im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]) zur [X.]eschreibung des Vorhabens erforderlich ist.

[X.]estätigen lässt sich ferner die Annahme des [X.] ([X.] Rn. 157), dass es unschädlich ist, wenn für einen [X.]ereich, in dem unterschiedliche Nutzungen und Anlagen zulässig sind, nur ein Lärmemissionskontingent festgesetzt ist. Von einem unzulässigen [X.] ist hier bereits deshalb nicht auszugehen, weil im Fall eines vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplans regelmäßig und so auch hier nur ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 [X.] ermöglicht wird, mit der Folge, dass mit den festgesetzten [X.]n das Emissionsgeschehen als Eigenschaft einer Anlage gelenkt wird. Der Umstand, dass diese Gesamtanlage mehrere Einzelanlagen oder Nutzungen aufnehmen soll, steht der Annahme nicht entgegen ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 [X.]N 7.16 - juris Rn. 11). Die von der [X.]eschwerde angeführte Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von [X.]n in [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 [X.] 10.13 - [X.] 2014, 148 Rn. 8) ist deshalb nicht einschlägig.

Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde erfordert eine [X.] im vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan auch keine Gliederung des Plangebietes anhand des [X.] der vorgesehenen Anlagen. Richtig ist zwar, dass die [X.] nach [X.] 45691 ihrem Wesen nach auf die Regelung von Verteilungskonflikten im Plangebiet und damit auch auf die Gliederung des Plangebietes nach dem Emissionsverhalten der jeweiligen Anlagen ausgelegt ist, wie § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] dies ausdrücklich voraussetzt ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 [X.]N 7.16 - juris Rn. 14 ff.). Im vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan ist die Gemeinde aber nicht an die [X.] und damit auch nicht an § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] gebunden. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist eindeutig. Soweit es der Senat ([X.], Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 [X.]N 4.01 - [X.]E 116, 296 <299 f. zu § 7 [X.]-MaßnahmenG>) gleichwohl als sinnvoll erachtet hat, auch für den Inhalt eines Vorhaben- und [X.]s auf die aus der [X.]auleitplanung im Übrigen bekannte "Plansprache" zurückzugreifen und die [X.]egriffe, zeichnerischen Festsetzungen und Planzeichen zu verwenden, die sich aus § 9 [X.], der [X.] und der Planzeichenverordnung ergeben, zielt dies auf den Maßstab einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]), die [X.] der [X.] ([X.], Urteil vom 6. Juni 2002 a.a.[X.]) sowie die Erfordernisse der Rechtssicherheit. Hierzu ist seitens der [X.]eschwerde nichts vorgetragen. Inhaltliche Einschränkungen der Festsetzungsermächtigung ergeben sich hieraus nicht.

Die Frage schließlich, ob die planende Gemeinde bei der [X.] eines vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplans schon im [X.]ebauungsplanverfahren klären muss, ob die festzusetzenden [X.] für diese Immissionen ausreichend sind, zielt auf die Möglichkeiten einer Verlagerung von Problemlösungen aus dem [X.]auleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln. In der Rechtsprechung des Senats (z.[X.]. [X.], Urteile vom 12. September 2013 - 4 [X.] 8.12 - [X.]E 147, 379 Rn. 17 und vom 5. Mai 2015 - 4 [X.]N 4.14 - [X.] 406.11 § 1 [X.] Nr. 136 Rn. 14 f., jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Grenzen eines zulässigen "Konflikttransfers" überschritten sind, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Dabei ist für einen "Konflikttransfer" umso weniger Raum, je weitergehend das geplante Vorhaben durch die planerischen Festsetzungen und die sie ergänzenden Regelungen im [X.] bereits konkretisiert sind. Deshalb sind diese Maßstäbe auf einen vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan nur mit Einschränkungen übertragbar, weil die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplans in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad besitzen werden ([X.], [X.]eschluss vom 23. Juni 2003 - 4 [X.] 7.03 - [X.] 2004, 975).

Von diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht ([X.] Rn. 169 ff.) leiten lassen. Alles andere ist eine Frage des Einzelfalles, den das Oberverwaltungsgericht hier auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erläuterten schalltechnischen Untersuchung dahingehend gewürdigt hat, dass die Antragsgegnerin prognostisch davon habe ausgehen dürfen, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente eingehalten werden können. Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde insoweit nicht auf.

d) Mit der Frage schließlich,

ob es für die [X.]eachtung des [X.] bei einem vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplan in materieller Hinsicht ausreichend ist, wenn sich die planende Gemeinde auf die Erwägung beschränkt, im Gebiet der Nachbargemeinde würden die Orientierungswerte der [X.] 18005 eingehalten,

möchte die [X.]eschwerde in einem Revisionsverfahren klären lassen, inwiefern sich die planende Gemeinde hinsichtlich der planbedingten Lärmbelastung auf dem Gebiet der Nachbargemeinde mit der Erwägung begnügen darf, die Orientierungswerte der [X.] 18005 würden eingehalten. Zwar gehe das [X.] - so die [X.]eschwerde - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die in der Umgebung eines Plangebietes zumutbare Lärmbelastung eine Frage des Einzelfalles sei und die Werte der [X.] 18005 im Einzelfall auch überschritten werden könnten. Dies betreffe aber die Abwägung nach § 1 Abs. 7 [X.] und sage nichts darüber aus, welche Anforderungen sich ergeben, wenn die Lärmbelastungen auch das Gebiet einer Nachbargemeinde beträfen.

Auch die Frage der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen auf das Gebiet einer planbetroffenen Nachbargemeinde ist eine Frage des Einzelfalles und einer verallgemeinernden [X.]eantwortung nicht zugänglich. In der Rechtsprechung des Senats (z.[X.]. [X.], Urteil vom 1. August 2002 - 4 [X.] 5.01 - [X.]E 117, 25 <32 f.>) ist geklärt, dass das interkommunale Abstimmungsgebot in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem [X.] nach § 1 Abs. 7 [X.] steht und sich als dessen besondere Ausprägung darstellt. § 2 Abs. 2 [X.] verlangt einen Interessenausgleich zwischen benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen [X.]elange. Sofern es - wie hier - um die [X.]erücksichtigung von [X.]elangen der Nachbargemeinde geht, die keine Auswirkungen gewichtiger Art darstellen, sind diese nach den allgemeinen Regeln in die Abwägung einzustellen. Deshalb gilt auch hier, dass für die Frage der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen die Werte der [X.] 18005 je nach den Umständen des Einzelfalles als Orientierungshilfe herangezogen, bei Vorliegen entsprechend gewichtiger [X.]elange aber auch im Wege der Abwägung überschritten werden dürfen.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht schlüssig dargetan.

Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz (unter anderem) einem in der Rechtsprechung des [X.]s aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Daran fehlt es hier.

Die [X.]eschwerde sieht eine Abweichung darin, dass das Oberverwaltungsgericht Schadenersatzansprüche für den Fall der Nichtdurchführung des ergänzenden Verfahrens für möglich gehalten habe; insoweit setze das Oberverwaltungsgericht voraus, dass es eine Rechtspflicht zur Fortsetzung eines Planverfahrens geben könne, weil ohne eine solche Rechtspflicht kein Schadenersatzanspruch entstehen könne. Damit setze sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch zum [X.]eschluss des Senats vom 9. Oktober 1996 - 4 [X.] 180.96 - ([X.] 406.11 § 2 [X.] Nr. 39 = juris Rn. 4), in dem dieser ausgesprochen habe, dass es kein subjektives Recht auf [X.]auleitplanung gebe und sich der Einzelne nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen könne, dass die Gemeinde ein von ihr eingeleitetes Aufstellungs-, Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsverfahren, aus welchen Gründen auch immer, aufgebe. Gleiches müsse gelten, wenn Schadenersatzansprüche drohten, welche die Gemeinde in einen Zwang versetzen könnten, ein Planverfahren fortzusetzen.

Einen abstrakten Rechtssatz mit dem von der [X.]eschwerde behaupteten Inhalt hat das Oberverwaltungsgericht nicht formuliert. Dass die [X.]eschwerde einen Rechtssatz formuliert, den die Annahmen des [X.] "vorausgesetzt" hätten, genügt für die schlüssige Darlegung einer Rechtssatzdivergenz nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 15/17

06.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 23. August 2016, Az: 1 C 11/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2018, Az. 4 BN 15/17 (REWIS RS 2018, 12844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12844


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 BN 15/17

Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 15/17, 06.03.2018.


Az. 1 C 11/14

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 11/14, 10.12.2014.


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