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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 38/99vom29. Mai 2000in dem Verfahrengegenwegen Festsetzung eines Zwangsgeldes- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.] [X.] und Terno, die RichterinDr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und [X.] und [X.] Dr. Christianam 29. Mai 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.] inCelle vom 5. Februar 1999 wird auf seine Kosten als unzulässigverworfen.Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 1.000 [X.] 3 -Gründe:Die Anwaltskammer hat gegen den Rechtsanwalt am 1. Juli 1998 wegenNichterfüllung seiner Auskunftspflichten nach § 56 [X.]RAO ein Zwangsgeld von1.000 DM festgesetzt. Der [X.] hat den Antrag des Rechtsan-walts auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.Das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig;denn der [X.]eschluß des [X.]s kann nicht angefochten werden(§ 57 Abs. 3 Satz 8 [X.]RAO).Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO.[X.][X.]Terno[X.]SaldittSchottChristian
Meta
29.05.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. AnwZ (B) 38/99 (REWIS RS 2000, 2091)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2091
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