Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 82/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 5352

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 82/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Zwangsgeldfestsetzung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.] und die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 1.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Gegen die Antragstellerin war ein Zwangsgeld festgesetzt worden. [X.] dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete die [X.] ein als "außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Geset-zeswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben. Das hat der [X.] als An-hörungsrüge gewertet und als unbegründet zurückgewiesen. 1 - 3 - 2. Die gegen diesen [X.]eschluss gerichtete sofortige [X.]eschwerde der [X.] ist nicht zulässig. 2 3 a) Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung entscheidet der [X.] nach § 57 Abs. 3 Satz 8 [X.]RAO abschließend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mit einer Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 [X.]RAO, § 33a [X.] zur Überprüfung gestellt werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist - wie die zur Überprüfung gestellte Entscheidung selbst - nicht anfechtbar, weil dies zur Eröffnung einer weiteren Instanz führen würde, die, was die Norm zu-dem voraussetzt, das Gesetz aber gerade ausgeschlossen hat (VerfG [X.]ran-denburg, [X.], 172, 173; [X.], [X.] (2007) S. 353, 354; Löwe/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 33a [X.]. 26). b) Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrig-keit ist neben der Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 [X.]RAO, § 33a [X.] nicht statthaft (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 23. Juli 2003, XII Z[X.] 91/03, NJW 2003, 3137 f.; [X.]eschl. v. 13. März 2006, [X.], [X.], 468 jeweils für das [X.]; [X.]eschl. v. 21. Mai 2007, II Z[X.] 3/07, [X.], 1431 für das Verfahren nach § 99 AktG). Er könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das ge-gen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist. 4 - 4 - 3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da das Rechtsmittel unzulässig ist (Senat, [X.]GHZ 44, 25). 5 [X.][X.] Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 1 ZU 109/06 -

Meta

AnwZ (B) 82/07

25.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 82/07 (REWIS RS 2008, 5352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5352

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.