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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 49/03
vom 17. Mai 2004 in dem Verfahren
wegen Festsetzung von Zwangsgeld
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien
am 17. Mai 2004
beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschluß des 1. [X.]s des [X.]es des [X.] vom 21. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 5.112,92 • festgesetzt.
Gründe:
Der [X.] hat den Antrag der [X.]eschwerdeführerin auf ge-richtliche Entscheidung gegen fünf [X.]escheide der Antragsgegnerin, durch [X.] gegen die [X.]eschwerdeführerin nach § 57 [X.]RAO Zwangsgelder jeweils in Höhe von 2.000 DM (= 1.022,58 •) festgesetzt worden waren, zurückgewiesen. - 3 - Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 [X.]RAO). Der [X.] verwirft sie daher ohne mündliche Verhand-lung (vgl. [X.]GHZ 44, 25) als unzulässig. [X.] Ganter [X.]
[X.] Wosgien
Meta
17.05.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2004, Az. AnwZ (B) 49/03 (REWIS RS 2004, 3147)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3147
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