Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2015, Az. B 12 KR 4/14 B

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 9. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin Beiträge auf Leistungen einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zahlen muss.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 9.12.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.] als unzulässig zu verwerfen. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung vom [X.] den von ihr ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]). Ihr Vortrag im Schriftsatz vom 20.11.2014 war nicht mehr zu berücksichtigen, da er beim BSG erst nach der bis zum 13.3.2014 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist (vgl § 160a Abs 2 S 2 [X.]).

3

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.]-1500 § 160a [X.] mwN, stRspr; vgl auch [X.], 304 und [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ([X.] § 160a Nr 31).

4

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin vom [X.] schon im Ansatz nicht. Denn es fehlt bereits an der eigenständigen Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]) mit höherrangigem Recht (vgl hierzu allgemein zB BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom [X.] - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom [X.] - B 5 R 154/10 B - Juris RdNr 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 160a RdNr 46 bis 49 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage im vorgenannten Sinne ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl [X.], [X.] 2007, 261, 265 mwN). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl [X.]-1500 § 160a [X.], stRspr).

5

Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom [X.] unter [X.] Bezug nimmt auf die "umfassende Begründung der Klägerin vom 19.06.2013", sei darauf hingewiesen, dass eine solche unspezifizierte Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus der Vorinstanz den [X.] einer Grundsatzrüge von vornherein nicht genügt (vgl Senatsbeschluss vom 15.2.2011 - [X.] KR 53/10 B - Juris RdNr 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13a mwN). Auch reicht allein die - nachfolgend unter I[X.] erfolgte - Darstellung der eigenen Rechtsansicht nicht aus, um eine Grundsatzrüge und hier insbesondere eine (weitere) Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung skizzierten Problematik zu begründen. Dass die Klägerin die Entscheidung des [X.] für falsch hält, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich (vgl [X.] § 160a [X.], stRspr).

6

Wenn die Klägerin zudem meint, ihr "rein hilfsweise" (unter I[X.] der Beschwerdebegründung vom [X.]) mitgeteiltes Vorbringen hätte "im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes" von den Vorinstanzen berücksichtigt werden müssen, übersieht sie, dass sich eine auf einen Verstoß gegen den in § 103 [X.] normierten Amtsermittlungsgrundsatz gestützte sogenannte Sachaufklärungsrüge nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] nur auf einen Beweisantrag beziehen kann, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

7

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

8

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 4/14 B

03.06.2015

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: KR

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2015, Az. B 12 KR 4/14 B (REWIS RS 2015, 17542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17542

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