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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Aufnahme von Rundfunksendern in das Vermarktungsmodell eines Audiovermarkters - Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt, kein erheblicher Nachteil infolge der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
1. Die Antragstellerinnen sind Betreiber regionaler Rundfunksender. Sie begehren die Außervollzugsetzung einer Entscheidung des [X.] über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für die Antragstellerinnen günstigen Urteil des [X.], mit dem diesen unter anderem ein Anspruch auf Aufnahme in ein Vermarktungsmodell ihrer erstinstanzlichen [X.] zugesprochen wurde.
2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] liegen nicht vor. Danach kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. [X.] 66, 39 <56>; stRspr). Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht; eine materielle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist nicht Gegenstand des [X.] ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Januar 2016 - 1 BvQ 6/16 -, juris). Im Übrigen gälten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das [X.] im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das [X.] nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens ist ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Oktober 2012 - 1 BvR 2102/12 -).
3. Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerinnen nicht substantiiert dargetan. Darüber hinaus ist angesichts der bisherigen Verfahrensdauer nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Antrag der [X.] nach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO erhebliche Nachteile drohen. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Antragstellerinnen für die Aufrechterhaltung des Sendebetriebs auf die kurzfristige Aufnahme in das Vermarktungsmodell ihrer [X.] angewiesen wären. Ein Einschreiten des [X.]s ist daher nicht geboten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
14.12.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. Oktober 2016, Az: 3 U 232/16, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 707 Abs 1 ZPO, § 719 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.12.2016, Az. 1 BvQ 48/16 (REWIS RS 2016, 763)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 763
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