Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2020, Az. 7 B 9/20

7. Senat | REWIS RS 2020, 4307

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses aus § 75 Abs. 4 ThürVwVfG


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2; der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

[X.]er Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Planfeststellungsverfahrens sowie die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses und eines Besitzeinweisungsbeschlusses. Er ist Eigentümer eines von dem Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. September 2010 für den Bau einer Straßenbahnstrecke nach [X.] teilweise betroffenen Grundstücks. Mit Beschluss vom 5. März 2013 wies der Beklagte den Vorhabenträger in den Besitz der nach dem Planfeststellungsbeschluss zu erwerbenden und vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Teilflächen des klägerischen Grundstücks ein, um [X.] und Rodungsarbeiten sowie sonstige Baumaßnahmen zu ermöglichen. [X.]er Beklagte lehnte die Anträge des [X.] auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der ergangenen Beschlüsse ab. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

II

2

[X.]ie auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

3

1. a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Frage bei,

ob es einen subjektiv-rechtlichen Anspruch eines von einem Plan betroffenen Grundstückseigentümers auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses aus § 75 Abs. 4 [X.] gibt, wenn keine erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens feststellbar ist.

4

[X.]iese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zwar geht der Kläger zu Recht davon aus, dass § 75 [X.] als mit § 75 VwVfG wortgleiche Norm zum revisiblen Recht nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gehört. [X.]ie aufgeworfene Frage lässt sich aber aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten.

5

Schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 4 [X.] ergibt sich, dass der Plan "außer [X.] tritt", wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der [X.]urchführung des Plans begonnen wird. [X.]as Gesetz ordnet damit eine Rechtsfolge an, die kein weiteres Handeln der Behörde erfordert. [X.]ies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden, und zu verhindern, dass betroffene Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke hinnehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 <113> zu § 17 Abs. 7 [X.] a.F.). [X.]iesem Zweck würde weniger entsprochen, wenn noch ein konstitutiver Akt der Aufhebung erforderlich wäre (vgl. [X.], Urteil vom 26. September 2003 - 5 S 1599/02 - [X.], 810). Soweit in der Literatur vertreten wird, dass eine behördliche Feststellung des Außerkrafttretens durch Verwaltungsakt in Betracht komme ([X.], in: [X.]/[X.], VwVfG 21. Aufl. 2020, § 75 Rn. 63a), setzt auch dies voraus, dass die Rechtsfolge der langjährigen Nichtdurchführung des Plans ipso jure eintritt und der Planfeststellungsbeschluss nicht erst durch die Behörde aufgehoben wird. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass zur effektiven Wahrnehmung des Grundrechts auf Eigentum gewährleistet sein muss, dass sich die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet auf zumutbare Weise Klarheit darüber verschaffen können, ob ein Planfeststellungsbeschluss nach wie vor gilt. [X.]em Planbetroffenen steht daher ein Anspruch auf Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde zu, ob und gegebenenfalls weshalb sie davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf der Frist nicht außer [X.] getreten ist, und ihm ist entsprechende Akteneinsicht zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 <114>). Warum diese Grundsätze auf [X.] nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht übertragbar sein sollten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 2. November 2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118), zeigt die Beschwerde nicht auf; solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.

6

b) [X.]ie weiteren Fragen,

ob für die Erfüllung des Begriffsmerkmals der "nach außen erkennbaren Tätigkeit" die [X.]urchführung von Sicherungsmaßnahmen, hier im konkreten Fall die Errichtung einer Spundwand zur Hangsicherung einer neben der Strecke der geplanten [X.] liegenden [X.]eponie, oder aber die [X.]urchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen ausreicht,

und

bei welchem finanziellen Aufwand im Verhältnis zum Gesamtaufwand der geplanten Maßnahmen nach außen erkennbare Tätigkeiten mehr als nur geringfügige Bedeutung haben,

rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung des [X.] ist bereits zu § 75 Abs. 4 VwVfG a.F. geklärt gewesen, dass als Maßnahmen, die ein Außerkrafttreten (fernstraßenrechtlicher) [X.] verhindern können, nur solche in Betracht kommen, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 133, 110 <113 f.>). [X.]as schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern. Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll. [X.]er Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, § 75 Abs. 4 VwVfG durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 ([X.] I S. 1388) die heutige Fassung zu geben. [X.]iese Grundsätze lassen sich entgegen der Ansicht des [X.] auch auf andere als fernstraßenrechtliche [X.] übertragen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 2014 - 16 [X.] 31/13.AK - [X.], 107 <108 f.> = juris Rn. 55 f. zum [X.]). Soweit die Beschwerde auf die im vorliegenden Fall durchgeführten konkreten Baumaßnahmen und die dafür aufgewendeten finanziellen Mittel abstellt, zeigt sie einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Ob die hier ergriffenen Baumaßnahmen nach außen erkennbar waren und für die Verwirklichung des Vorhabens von relevanter Bedeutung sind, ist eine Frage der Tatsachenwürdigung. [X.]amit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen.

7

c) Auch mit der weiteren Frage,

welche Anforderungen an die endgültige Aufgabe eines Vorhabens zu stellen sind, ob ein bestimmter Zeitablauf ausreicht und welche Anforderungen an die [X.]arlegung und den Nachweis der finanziellen Situation des Planungsträgers zu stellen sind,

wirft die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie lässt sich ebenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten.

8

Nach § 77 Satz 1 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde einen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn ein Vorhaben, mit dessen [X.]urchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird. [X.]ie Vorschrift stellt damit auf den Willen des [X.] ab. [X.]ieser braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 7 [X.] - juris Rn. 35). [X.]ie endgültige Aufgabe des Vorhabens kann sich aber - unabhängig von einer Willensbildung beim Vorhabenträger - auch aus objektiven Umständen ergeben. In diesem Fall sind gegenteilige Beteuerungen des [X.] unerheblich, er wolle das Vorhaben noch durchführen (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 7 [X.] - juris Rn. 35). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit ihrem auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abstellenden Vorbringen zur finanziellen Situation der Beigeladenen und der Stadt [X.] nicht auf. [X.]ies gilt auch, soweit die Beschwerde danach fragt, ob ab einem bestimmten Zeitablauf ein Plan aufzuheben sei. § 77 Satz 1 VwVfG sieht im Gegensatz zu § 75 Abs. 4 VwVfG gerade keine Frist vor, sondern knüpft allein an das objektive Aufgeben des Planes an. Er gilt daher auch für Verfahren, mit deren [X.]urchführung noch nicht begonnen wurde, wenn diese ausnahmsweise vor Ablauf der 5-Jahresfrist endgültig aufgegeben werden. Ob nach Beginn der Plandurchführung eine längere Unterbrechung der weiteren Arbeiten oder sonstige Tatsachen den Schluss rechtfertigen, ein Vorhaben sei endgültig aufgegeben worden, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher einer fallübergreifenden Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

9

2. Auch Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

[X.]ie Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses von [X.] zugesagte anteilige Förderung des Vorhabens abgestellt und den Verlusten der Beigeladenen sowie der prekären finanziellen Lage der Stadt [X.] in den Jahren 2010 bis 2013 keine Bedeutung beigemessen habe. Es widerspreche allgemeinen [X.], dass bei der Frage, ob ein bestimmtes Projekt tatsächlich finanziert werden könne, die finanzielle Situation der Gesellschaft, die den Verlustausgleich für die Verkehrsbetriebe erbringen soll, ausgeklammert werde. Gleiches gelte für die finanzielle Situation der [X.], die Alleingesellschafterin der Muttergesellschaft sei, und die Tatsache, dass die Fördermittel widerrufen worden seien. Einen Verfahrensmangel hat die Beschwerde damit nicht aufgezeigt.

[X.]ie Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nur dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die [X.]enkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 [X.] - RdL 2016, 142 <144> = juris Rn. 22 und vom 26. Juli 2016 - 7 [X.] - [X.], 252 <256 f.> = juris Rn. 29). Eine solche Ausnahmesituation legt die Beschwerde nicht dar. [X.]as Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154) davon ausgegangen, dass es für die Frage der Planrechtfertigung allein darauf ankomme, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Hindernisse entgegenstünden. Es hat dies mit der Begründung verneint, dass vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 30. September 2010 das [X.], Bau und Stadtentwicklung und der [X.] in Höhe von 75 % verbindlich bewilligt haben. [X.]eshalb hätten trotz der Tatsache, dass die [X.] GmbH in den Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nur Verluste erwirtschaftet habe und durch ihre Muttergesellschaft und die Stadt [X.] finanziert werden musste, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Realisierung des Projekts "für die Zukunft nahezu ausgeschlossen war und andere mögliche Kostenbeteiligungen nicht in Frage kamen" ([X.]). [X.]as Oberverwaltungsgericht hat damit in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 154) entscheidend nicht allein auf die aktuelle finanzielle Situation der Verkehrsbetriebe abgestellt, sondern der Sache nach in seine Betrachtung einbezogen, dass der Planfeststellungsbeschluss aus Rechtsgründen - außer im seltenen Fall einer vorzeitigen Aufgabe der Planungsabsicht - frühestens fünf Jahre nach Erlass außer [X.] tritt und diesen Zeitrahmen auf das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens übertragen. [X.]ass unter Berücksichtigung dieser ([X.] das Oberverwaltungsgericht ein Aufbringen des notwendigen Eigenanteils im Jahre 2010 nicht für nahezu ausgeschlossen erachtet hat, ist daher nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang durfte das Oberverwaltungsgericht auch berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben um die zweite Ausbaustufe eines in der ersten Stufe bereits realisierten Ausbauprogramms und damit um eine bereits verfestigte und (teilweise) umgesetzte Planung handelte. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation die Anstrengungen aller Beteiligten besonders groß sein werden, das Vorhaben zu Ende zu führen. [X.]ass dies auch möglich ist, verdeutlicht der Umstand, dass nach den Feststellungen des [X.] die Fördermittel nach wie vor zur Verfügung stehen, nachdem das Gesamtvorhaben bis 2022 in ein entsprechendes Bundesprogramm aufgenommen wurde und dieser Zeitraum verlängerbar ist (UA S. 12).

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 9/20

26.11.2020

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 23. Oktober 2019, Az: 1 O 266/15, Urteil

§ 75 Abs 4 VwVfG TH 2014

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2020, Az. 7 B 9/20 (REWIS RS 2020, 4307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4307

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 C 1/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Zur Frage des Außerkrafttretens eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses


9 A 12/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumgehung B 247n; Planungskompetenz des Vorhabenträgers; Zusammentreffen selbstständiger Vorhaben


9 A 31/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung; Entwässerungsregelung für Teilabschnitt der Autobahn A 44; wasserrechtliche Erlaubnis; UVP-Vorprüfung; fehlende …


9 A 8/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Entscheidung über die Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im Planergänzungsbeschluss


7 B 50/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten Unterlagen; Kostenlastregelung im Planfeststellungsbeschluss


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.