Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 431/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1647

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[X.] vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]) vom 8. Mai 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, wegen vorsätzlicher [X.] - 3 - perverletzung in zwei weiteren Fällen sowie wegen eines Vergehens nach § 4 GewSchG (Fall 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren im Fall 6 der Urteilsgründe aus Gründen der [X.] eingestellt. Den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten - was Voraussetzung für eine Tathandlung nach § 4 GewSchG ist ([X.], 484) - der entsprechende Untersagungsbeschluss des Amtsgerichts zum Zeit-punkt der Zuwiderhandlung bereits wirksam zugestellt war. 2 Der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] angesichts der im Übrigen verhängten Strafen (zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre vier Monate, zwei Jahre zwei Monate Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessät-zen) bei Wegfall der für den Fall 6 festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3 In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl

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2 StR 431/07

04.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 431/07 (REWIS RS 2007, 1647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1647

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