Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2022, Az. 4 StR 228/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6454

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2021 wird

a) im Fall II.8. der Urteilsgründe der Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen,

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (Fall II.8. der Urteilsgründe) entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und mit Bedrohung, wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen versuchter Nötigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Beschränkung des Verfahrens und entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II.8. der Urteilsgründe mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, weil die Urteilsfeststellungen die bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG gebotene Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2017 – 2 [X.]; Beschluss vom 28. November 2013 – 3 StR 40/13, [X.]St 59, 94) nicht ermöglichen.

3

2. Mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung ändert der Senat den diese Tat betreffenden Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. Die im Fall II.8. der Urteilsgründe verhängte [X.] und die Gesamtstrafe bleiben hiervon unberührt. Der Senat schließt angesichts des relativ geringen Gewichts des Vergehens nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG sowie der weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe, die das [X.] berücksichtigt hat, aus, dass es ohne den von der Strafverfolgung ausgenommenen Vorwurf auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

4

3. Im Übrigen hat die auf die [X.] gebotene Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Maatsch     

      

Messing     

      

Meta

4 StR 228/22

25.10.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 29. November 2021, Az: 27 KLs 24/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2022, Az. 4 StR 228/22 (REWIS RS 2022, 6454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6454

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 270/16

3 StR 40/13

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