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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 334/12
vom
11. Juli
2013
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein,
die Richterin [X.], [X.]
[X.] und Dr. Pape
am
11. Juli
2013
beschlossen:
Die
Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. April
2013 die von der Anhörungsrüge des [X.] umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat
die Beanstandungen sämtlich für nicht durch-greifend erachtet und
seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§
544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) bei-gefügt, nämlich darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht keine Tatsa-chen festgestellt hat, welche den Subsumtionsschluss auf eine rechtlich wirk-same Zustimmung des Finanzamts tragen. Von einer weiterreichenden Be-gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-dung des §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dessen Inhalt
der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Ver-pflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der 1
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3
-
Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-ergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; vom
28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom
6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03; siehe ferner [X.], Beschluss
vom
19.
Januar 2004 -
II
ZR 108/02, WM
2004, 1894, 1895).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2011 -
2 O 1626/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
8 U 43/12 -
Meta
11.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IX ZR 334/12 (REWIS RS 2013, 4225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4225
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