Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. IX ZR 64/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3686

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 64/11

vom

1.
August
2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
1. August
2013
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 4.
Juli 2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen [X.] ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandun-gen
der Nichtzulassungsbeschwerde
sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kur-ze
Begründung (§
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO) beigefügt. Von einer [X.] Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entspre-chender Anwendung des §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung 1
-

3

-
über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16; [X.], [X.] vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6.
Oktober 2005
-
IX
ZR 120/03, [X.]; siehe ferner [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2004 -
II
ZR 108/02, WM
2004, 1894, 1895).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2010 -
2 O 2434/08 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 14.04.2011 -
14 U 1315/10 -

Meta

IX ZR 64/11

01.08.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. IX ZR 64/11 (REWIS RS 2013, 3686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3686

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