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PDF anzeigen[X.] StR 414/03vom16. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Januar 20031. im Schuldspruch dahin geändert, daß die [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-fohlenen in den [X.] bis 12 der Urteilsgründe entfällt,2. dahin ergänzt, daß für den [X.] der Urteilsgründe eineEinzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen zu jeweils einem Eurofestgesetzt wird.I[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.II[X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-fohlenen (Fall II 13) und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 12 Fällen (Fälle II 1bis 12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-- 3 -letzung materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtli-chen Schuldspruchänderung und zur Festsetzung einer Einzelstrafe durch [X.]; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen in den [X.] bis 12 der Urteilsgründe kann - wie [X.] in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausge-führt hat - wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung keinen Bestand ha-ben.Ferner bedarf der Strafausspruch insoweit der Ergänzung, als die [X.] versäumt hat, für den [X.] der Urteilsgründe eine Einzelstrafe fest-zusetzen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erkennt [X.] in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] für [X.] Tat auf die in § 176 Abs. 1 StGB bestimmte Mindeststrafe von fünf [X.]; die [X.] setzt er auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40Abs. 2 Satz 3 StGB) fest (vgl. [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,fehlende 2; [X.], Beschluß vom 2. Dezember 1999 - 4 StR 545/99).Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowiedie Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt [X.] hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte noch milder bestraftworden wäre, wenn der Tatrichter den [X.] erkannt und die [X.] in den bezeichneten Fällen rechtlich zutreffend jeweils ausschließlichauf den Tatbestand des § 176 StGB gestützt hätte, zumal verjährte Taten,wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei [X.] strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. [X.]RStGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).- 4 -Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt keine teilweise Auferlegung [X.] des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse(§ 473 Abs. 4 StPO). Ernemann Sost-Scheible
Meta
16.10.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. 4 StR 414/03 (REWIS RS 2003, 1153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1153
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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