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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen [X.]ergewaltigung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten L gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch im [X.] 3 der Urteilsgründe gemäß § 349 Abs. 4 StPO berichtigt und insgesamt, wie folgt, klargestellt: Der Angeklagte L ist schuldig · der [X.]ergewaltigung in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbe-fohlenen und davon in vier Fällen in weiterer Tatein-heit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern, · der versuchten [X.]ergewaltigung, · des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen, davon ein einem Fall in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch von [X.], · des sexuellen Mißbrauchs von [X.] in drei weiteren Fällen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Die Strafmaßrevision des wegen insgesamt 17 Sexualstraftaten zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter zu sieben Jahren Ge-samtfreiheitsstrafe verurteilten Angeklagten L
bleibt letztlich ohne - 3 - Erfolg. Ergänzend und zur Erläuterung des Beschlußtenors merkt der Senat lediglich an:
Im [X.] 3 der Urteilsgründe ist das tateinheitliche [X.]ergehen nach § 174 StGB teilverjährt (vgl. Antragsschrift des [X.] vom 18. April 2005). Der Senat schließt mit dem [X.] aus, daß sich dies auf den Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat.
Im übrigen ergibt sich die Subsumtion der nach dem Geständnis des Angeklagten festgestellten Taten eindeutig aus [X.] und [X.] der Urteilsgründe. Bei den 15 Straftaten zum Nachteil der Töchter des Angeklagten liegen ent-gegen dem mindestens mißverständlich gefaßten [X.] und daher insgesamt klarstellungsbedürftigen [X.] Urteilstenor des [X.] nur vier Fälle mit tateinheitlichen [X.]erbrechen sowohl nach § 177 StGB als auch nach § 176a StGB vor; hingegen ist lediglich in drei Fällen allein ein [X.]ergehen nach § 174 StGB gegeben.
Insoweit handelt es sich im Rahmen der Begründung der Strafzumes-sung unter [X.] der Urteilsgründe, [X.], bei der Benennung des § 176a Abs. 1 StGB als angeblich strafrahmenbestimmend für die beiden Fälle [X.] 13 und 14 der Urteilsgründe um ein [X.] wie die milden Einzelstrafen von jeweils - 4 - einem Jahr Freiheitsstrafe erweisen [X.] offensichtliches Fassungsversehen des [X.].
[X.] Basdorf Raum Brause [X.]
Meta
01.07.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2005, Az. 5 StR 155/05 (REWIS RS 2005, 2806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2806
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