Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 4 StR 451/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 281

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[X.] [X.]/02vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002 gemäߧ§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] II 3 verurteilt worden ist; insoweit trägt [X.] die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen des [X.]) das Urteil des [X.] vom [X.]) aufgehoben, soweit der Angeklagte im [X.] 6 verurteilt worden ist;bb) im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] in den [X.], 2, 4 und 5 [X.] in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch einer [X.] sowie dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in [X.] schuldig [X.]) im Strafausspruch in den [X.], 2 und 5sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafeaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-- 3 -sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer(Jugendschutzkammer) des [X.] zurückverwie-sen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Mißbrauch von [X.], wegen dreifachen sexu-ellen Mißbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchvon [X.], wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern [X.] mit sexuellem Mißbrauch von [X.] und wegen einesweiteren Mißbrauchs von [X.]" zu einer [X.] vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet [X.] Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom28. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, steht der Verurteilung wegen se-xuellen Mißbrauchs von [X.] in den [X.] bis 3 und 5 [X.] das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisder Strafverfolgungsverjährung entgegen. Der Senat stellt daher das Verfahrenim [X.] 3 (Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer [X.]zum Nachteil der [X.] ) ein und berichtigt die Schuldsprüche in den Fäl-- 4 -len II 1, 2 und 5 (sexueller Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen; die jeweilstateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-nen entfällt). Der Schuldspruch im [X.] 4 (Vergewaltigung in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch einer [X.]) ist [X.] Die Verurteilung im [X.] 6 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miß-brauchs einer [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß aufgehobenwerden, weil den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß dem [X.] 15jährige Reitschülerin [X.] "zur Betreuung in der Lebensführung"anvertraut war. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß zwischen beiden [X.] bestand, kraft dessen dem Angeklagten das Recht und die [X.], die Lebensführung der Jugendlichen und damit deren geistig-sittlicheEntwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. [X.]St 41, 137, 138 ff.; [X.] § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; [X.] bei [X.] NStZ-RR 2000, 353 f.).Festgestellt ist aber lediglich, daß die Mutter des Mädchens "ihre Tochter in [X.] des Angeklagten (übergeben hatte)", weil diese einen Nach-mittag, eine Nacht und den folgenden [X.] [X.] sollte. Ein dem Schutzzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspre-chendes "Abhängigkeitsverhältnis" ([X.]St 41, 137, 139) ist damit nicht [X.]. Da ergänzende Feststellungen, die ein Obhutsverhältnis belegen [X.], nicht ausgeschlossen erscheinen, verweist der Senat die Sache insoweitzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.3. Die Schuldspruchänderung in den [X.], 2 und 5 der [X.] führt zur Aufhebung der [X.] in diesen Fällen; denn es [X.] ausgeschlossen werden, daß die fehlerhafte Verurteilung auch wegensexuellen Mißbrauchs einer [X.] strafschärfend berücksichtigt- 5 -wurde. Die für den [X.] 4 rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von zweiJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wird davon nicht berührt; sie kannbestehen bleiben. Als Folge der Aufhebung der Einzelstrafen - außer im [X.] 4 - entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.4. Mit der [X.] hat sich die vom Angeklagten ein-gelegte Kostenbeschwerde erledigt (vgl. [X.] 46. Aufl. § 464Rdn. 20).Tepperwien Maatz Kuckein

Meta

4 StR 451/02

10.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 4 StR 451/02 (REWIS RS 2002, 281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 281

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