Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZA 7/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4537

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 7/11
vom
21. Juli 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
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-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin, ihr für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Soweit die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2011 und 16. Juli 2011 der Sache nach Prozesskostenhilfe für die Beschwerde
wegen der Nicht-zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt, bestehen keine Erfolgsaussichten, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist.
Soweit sich die Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Vollstreckungs-schutz durch das Beschwerdegericht wendet, bestehen ebenso keine Erfolgs-aussichten. Das für eine dahin gehende Anfechtung einzig in Betracht kom-mende Rechtmittel der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Darüber hinaus findet eine außerordentliche Rechtsbeschwerde wegen der von der Schuldnerin geltend gemachten Verletzung von [X.] nicht statt.
Soweit die Schuldnerin die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdege-1
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richt angreift, fehlen auch in dieser Hinsicht hinreichende Erfolgsaussichten. Hat das Beschwerdegericht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassenen hat.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
703 M 2399/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.05.2011 -
4 T 1626/11 -

Meta

I ZA 7/11

21.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZA 7/11 (REWIS RS 2011, 4537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4537

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