Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 7/11
vom
21. Juli 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Soweit die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2011 und 16. Juli 2011 der Sache nach Prozesskostenhilfe für die Beschwerde
wegen der Nicht-zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt, bestehen keine Erfolgsaussichten, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist.
Soweit sich die Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Vollstreckungs-schutz durch das Beschwerdegericht wendet, bestehen ebenso keine Erfolgs-aussichten. Das für eine dahin gehende Anfechtung einzig in Betracht kom-mende Rechtmittel der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Darüber hinaus findet eine außerordentliche Rechtsbeschwerde wegen der von der Schuldnerin geltend gemachten Verletzung von [X.] nicht statt.
Soweit die Schuldnerin die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdege-1
2
-
3
-
richt angreift, fehlen auch in dieser Hinsicht hinreichende Erfolgsaussichten. Hat das Beschwerdegericht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassenen hat.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
703 M 2399/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 02.05.2011 -
4 T 1626/11 -
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZA 7/11 (REWIS RS 2011, 4537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4537
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZA 11/12 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 3/20 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Zulässigkeit eines zweiten Antrags auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Verwerfung des ersten Antrags
IX ZA 100/11 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 279/11 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.