Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. VII ZA 11/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3685

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 11/12
vom
23. August 2012
in dem Klauselerteilungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
August
2012
durch [X.]
Dr.
Kniffka
und [X.]
[X.], [X.], Prof.
[X.] und Kosziol
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 30.
März 2012 wird [X.].
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstat-tet.

Gründe:

1. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung unter Ziffer 1 des Beschlusses des [X.] betreffend die Erteilung einer [X.] für die Gläubigerin ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §
114 Satz
1 ZPO.
Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch die Eintragung der Grundschuldabtre-tung in das Grundbuch offenkundig ist im Sinne des §
727 Abs.
1 ZPO. [X.] ist nichts zu erinnern.
1
2
-
3
-
Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des [X.], dass der Gläubiger der an ihn abgetretenen Forderung im Klauselerteilungsverfahren nach §
727 ZPO nicht nachweisen muss, in die zwischen Schuldner und Zeden-ten
geschlossene Sicherungsvereinbarung eingetreten zu sein. Das entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats, der auch darauf [X.] hat, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726
Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese
-
wie hier
-
im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf
einer Interessenabwägung beruht ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011

VII
ZB
89/10, [X.]Z 190, 172; Beschluss vom 27.
Oktober
2011
-
VII
ZB
100/10, bei juris; Beschluss vom 27.
Oktober 2011 -
VII ZB
20/11, bei juris; Beschluss vom 27.
Oktober
2011 -
VII
ZB
88/10, bei juris; Beschluss vom 28.
Juli
2011 -
VII
ZB
81/10, bei juris).
Auch sonst sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde Erfolg haben könnte.
2. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für die Zulassung der [X.] gegen die Ziffer
2 des Beschlusses" des [X.] ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §
114 Satz
1 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde insoweit

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-
nicht zugelassen. Eine etwa beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, §
574 Abs. 1 Nr.
2 ZPO. Eine Zulassung durch den [X.] ist ge-setzlich nicht vorgesehen.
Kniffka
[X.]
[X.]

[X.]

Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2011 -
2 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.03.2012 -
2 T 30/12, 2 [X.], 2 [X.]/12 -

Meta

VII ZA 11/12

23.08.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. VII ZA 11/12 (REWIS RS 2012, 3685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3685

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