Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 3 StR 555/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 825

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217B3STR555.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 555/17
vom
12. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Dezember
2017
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten B.

wegen gefährlicher Kör-perverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zu
Bewährung ausgesetzt hat, und den Angeklagten [X.]

wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 30

verurteilt.
Zu der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi-sion des [X.] hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision des [X.] ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs.
1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter we-gen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des [X.] 1
2
-
3
-
muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zuläs-siges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derar-tige Präzisierung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], Beschluss vom 28.
August 2012

3 [X.]/12; [X.] NStZ 2007, 700, 701).
So liegt es hier. Die eingelegte Revision richtet sich 'insbesondere, aber e-klagten [X.]

'. Nur hierzu macht die Verteidigerin Ausführungen. Damit ist der Revisionsbegründung kein zulässiges Ziel des Rechtsmittels zu entnehmen. Die Revision des [X.] ist daher zu verwerfen."
Dem schließt sich der Senat an.

[X.] Schäfer Spaniol

Berg

Hoch

3

Meta

3 StR 555/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 3 StR 555/17 (REWIS RS 2017, 825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 825

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