Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 645/14
vom
3. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2015
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision des [X.] ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein An-geklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des [X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen [X.] unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisie-rung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorge-nommen, ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], Beschluss vom 28.
August 2012 -
3 [X.]; [X.], Urteil vom 26. Juli 2007
-
3 [X.], [X.], 700, 701). So liegt es hier. Der
Neben-1
-
3
-
kläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Aus-führungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entneh-men ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Die Revision des [X.] ist daher zu verwer-fen."
Dem schließt sich der Senat an. Allein der Umstand, dass die Staatsan-waltschaft das Urteil ebenfalls angefochten und in der [X.] das Ziel ihres Rechtsmittels bezeichnet hat, ändert an den dargelegten Erfordernis-sen entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nichts.
[X.] Schäfer
Mayer Spaniol
2
Meta
03.02.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. 3 StR 645/14 (REWIS RS 2015, 16148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16148
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 601/12 (Bundesgerichtshof)
3 StR 471/21 (Bundesgerichtshof)
3 StR 468/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
3 StR 555/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 360/12 (Bundesgerichtshof)