Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. 3 StR 645/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16148

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 645/14
vom
3. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2015
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des [X.] ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein An-geklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des [X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen [X.] unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisie-rung bis zum Ablauf der [X.] nicht vorge-nommen, ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], Beschluss vom 28.
August 2012 -
3 [X.]; [X.], Urteil vom 26. Juli 2007
-
3 [X.], [X.], 700, 701). So liegt es hier. Der
Neben-1
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3
-
kläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Aus-führungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entneh-men ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Die Revision des [X.] ist daher zu verwer-fen."

Dem schließt sich der Senat an. Allein der Umstand, dass die Staatsan-waltschaft das Urteil ebenfalls angefochten und in der [X.] das Ziel ihres Rechtsmittels bezeichnet hat, ändert an den dargelegten Erfordernis-sen entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nichts.

[X.] Schäfer

Mayer Spaniol
2

Meta

3 StR 645/14

03.02.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. 3 StR 645/14 (REWIS RS 2015, 16148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16148

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1 StR 647/12

3 StR 154/14

3 StR 645/14

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