Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.03.2011, Az. II B 110/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 8889

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Gegenstand

(Keine entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Verletzung des Rechts auf gesetzlichen Richter - Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses - Richtiger Beklagter beim Begehren auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses)


Leitsatz

NV: § 126 Abs. 4 FGO ist zwar im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden, dies aber grundsätzlich dann nicht, wenn ein Verfahrensfehler i.S. des § 119 FGO vorliegt .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Personenkraftwagens. Wegen Nichtzahlung der für dieses Fahrzeug vom [X.] festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer für den [X.] 31. März 2009 bis 30. März 2010 versuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) die offene Steuerforderung beizutreiben. Mit seiner vor dem Finanzgericht ([X.]) erhobenen Feststellungsklage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der der Steuerforderung zugrunde liegende Kraftfahrzeugsteuerbescheid wegen fehlender Bekanntgabe unwirksam sei und eine Kraftfahrzeugsteuerschuld nicht bestehe.

2

Durch Beschluss vom 22. Juni 2010  8 K 1253/10 Verk übertrug das [X.] das Verfahren dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. Der Beschluss wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben. Ebenfalls durch einfaches Schreiben vom 23. Juni 2010 teilte die Geschäftsstelle des [X.] dem Kläger auf richterliche Anordnung mit, es sei beabsichtigt, über die Klage nach § 94a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

3

Durch das angefochtene Urteil des Einzelrichters verwarf das [X.] die Klage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. August 2010 zugestellt. Dieser rügte mit Schreiben vom 18. August 2010 gegenüber dem [X.], ihm sei weder der Beschluss über die Einzelrichterübertragung noch die Belehrung über die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugegangen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit welcher er einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O geltend macht.

5

Das [X.] beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. [X.] ist begründet; das angefochtene Urteil wird gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Durch die nicht wirksam erfolgte Bekanntgabe des Beschlusses des [X.] über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist das Recht des [X.] auf [X.] verletzt (Verstoß gegen § 119 Nr. 1 und 2 [X.]O, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

7

1. Das Recht auf eine Entscheidung durch [X.] wird verletzt, wenn ein Einzelrichter entscheidet, obwohl ihm der Rechtsstreit nicht wirksam nach § 6 Abs. 1 [X.]O übertragen wurde (vgl. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 16. Dezember 1997 [X.], [X.] 1998, 720, m.w.N.). Zur wirksamen Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist es erforderlich, dass der Übertragungsbeschluss den Beteiligten wirksam bekannt gegeben wird (vgl. [X.] vom 14. Juni 2006 [X.], [X.] 2006, 1854). Zwar braucht er den Beteiligten nicht zugestellt werden, da er unanfechtbar ist (§ 6 Abs. 4 [X.]O); erforderlich ist aber zumindest eine formlose Bekanntgabe (§ 155 [X.]O i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung; [X.] vom 10. August 1994 II R 29/94, [X.], 19, [X.] 1994, 862, m.w.N.). An einer solchen fehlt es nach den unwiderlegten Einlassungen des [X.] im Streitfall.

8

2. Nichts anderes folgt aus § 126 Abs. 4 [X.]O. Zwar ist die Norm im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ([X.] vom 5. Juni 1997 [X.]/95, [X.] 1998, 35; vom 27. Juli 1999 [X.], [X.] 2000, 194; vom 11. Juni 2003 [X.], [X.] 2003, 1431; vom 17. Februar 2005 [X.]/03, [X.] 2005, 1121; vom 19. Dezember 2005 [X.]/04, [X.] 2006, 727), dies gilt aber grundsätzlich dann nicht, wenn ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 [X.]O vorliegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 9, m.w.N.).

9

3. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 [X.]O zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Das [X.] wird bei seiner erneuten Entscheidung über den Rechtsstreit zu berücksichtigen haben, dass der Kläger seine Klage gegen den falschen Beklagten erhoben hat. Dies ergibt sich --wie das [X.] auch bereits im angefochtenen Urteil ausgeführt hat-- daraus, dass er im Klageverfahren feststellen lassen will, dass ihm ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid des [X.] nicht wirksam bekannt gegeben geworden sei. Dieses Begehren richtet sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegenüber derjenigen Behörde, die den Bescheid erlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1999 [X.], [X.] 1999, 1117), wie sich dies eindeutig aus § 63 Abs. 1 Nr. 3 [X.]O ergibt. Ein Beklagtenwechsel auf Grund der zwangsweisen Beitreibung der dem Bescheid zugrunde liegenden Forderung durch eine andere Finanzbehörde findet insoweit nicht statt, weil sich diese Beitreibung auf das Bestehen oder Nichtbestehen des vorgenannten Rechtsverhältnisses in Form der wirksamen Bekanntgabe des [X.] nicht auswirken kann.

Meta

II B 110/10

03.03.2011

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 6. August 2010, Az: 8 K 1253/10 Verk, Urteil

§ 6 FGO, § 63 Abs 1 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 2 FGO, § 126 Abs 4 FGO, § 155 FGO, § 329 Abs 2 S 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.03.2011, Az. II B 110/10 (REWIS RS 2011, 8889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8889

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