Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2006, Az. 3 StR 237/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2023

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[X.] vom 31. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der [X.]: 1. Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt B. aus M. in seiner Revisionsbegründung und seiner Stellungnahme zur Antragsschrift des [X.] unter verschiedenen Aspekten das Verfahren im Zu-sammenhang mit der Vernehmung der Hauptbelastungszeugin beanstandet, ist ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht dargetan. Diese [X.] und die Schilderung der Befragung der Zeugin durch den Verteidiger des Angeklag-ten in den Urteilsgründen geben dem [X.] aber Veranlassung, auf die Fürsor-gepflicht des Gerichts, die der Angeklagte für sich in Anspruch nehmen will, gegenüber dem Opfer hinzuweisen. In dem Urteil heißt es dazu ([X.], 58): "Die Vernehmung der Zeugin durch die Kammer, die [X.], den [X.] und die Sachverständigen hat insgesamt unter 2 Stunden angedauert. Daran hat sich - 3 - über mehrere Sitzungstage die intensive Befragung des [X.] angeschlossen. Dabei ist festzustellen, dass das Tatge-schehen von seinem eigentlichen Ablauf her einfach gelagert und wenig komplex ist. Insofern war die Beweiserhebung nicht schwierig. Im Hinblick auf die im Raume stehenden schweren Rechtsfolgen -Sicherungsverwahrung bzw. mittelbar der Widerruf der lebenslangen Freiheitsstrafe- hat die Kammer dem [X.] zugestanden, den Kreis der abzufragenden [X.] außerordentlich weit zu ziehen, zumal die Zeugin einzige un-mittelbare Tatzeugin ist. Jedoch hat der Verteidiger im Rahmen seiner mehrstündigen Vernehmung zeitweilig auch diese [X.] überschritten, etwa bei zahlreichen Fragen und anschließen-den Nachfragen zu einem ihrer -durch Suizid verstorbenen [X.], der möglicherweise mit ihrer Halbschwester [X.]ein behindertes Kind gezeugt hat. Die vom Verteidiger auf die jeweiligen [X.]/Nachfragen des Vorsitzenden wortreich angekündigte spätere Erkenntnis eines Sachbezuges zu den ei-gentlichen [X.] blieb dabei vielfach allerdings aus." Dieses Verfahren des [X.] ist - wodurch der Angeklagte [X.] nicht beschwert ist - nicht unbedenklich. Das Gericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzin-teressen in seine Erwägungen einzubeziehen ([X.], 1519). Das be-deutet auch, das Opfer vor einer rechtsstaatswidrigen Verteidigung des Ange-klagten zu schützen ([X.], 579, 580). Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem [X.] Anlass, er-neut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der [X.] zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des [X.] geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor ei-nem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen - 4 - Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. [X.], 341 [X.]; [X.] NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; [X.] StV 1987, 500, 501). 2. Soweit sich der Verteidiger - offenbar ernsthaft gemeint - darüber [X.], die Antragsschrift des [X.] greife unzulässigerweise in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (sic!) ein, indem sie bestimmte Verfahrensrügen als nicht formge-recht im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben bewertet, woraus jeder Dritte den Schluss ziehen könne, er habe die Revision in einigen Teilen noch nicht einmal ausreichend begründet, geht der [X.] davon aus, dass er eine Bescheidung nicht erwartet. 3. Die Ausführungen des Verteidigers in der Erwiderung auf die in jeder Hinsicht zutreffende Stellungnahme des [X.] lassen jegli-chen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung vermissen. Insbesondere Äußerungen wie - der [X.] habe sich "nur oberflächlich und nicht mit ausrei-chendem juristischen Tiefgang mit der differenzierten Revisionsbegründung auseinandergesetzt", - die Antragsschrift bestehe in wesentlichen Teilen nur aus "wahllos zusam-mengefügten Textbausteinen", - 5 - - sie enthalte zu einer Verfahrensrüge "nur Plattitüden unter Ignorierung ele-mentarer Verfassungsprinzipien" und - sei "gelinde ausgedrückt einfach unglaublich" sind grob ungehörig und inakzeptabel. [X.] Prof. Dr. Tolksdorf [X.]von [X.] ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.

[X.] [X.] ist wegen

Urlaubsabwesenheit an

der Unterschriftsleistung

gehindert.

[X.]

Meta

3 StR 237/06

31.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2006, Az. 3 StR 237/06 (REWIS RS 2006, 2023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2023

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