Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 57/04 vom 11. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Nötigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 11. März 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Beschluß des Landgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2003 als unzu-lässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II B wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) der der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
zugrunde liegende Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist; c) das Urteil im Ausspruch über diese Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. - 3 - 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen versuchter Nöti-gung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Oktober 2001 (16 Ls 15/01) zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von zwei Jahren und einem Monat sowie wegen Verwendens von Kennzei-chen verfassungswidriger Organisationen (Einzelfreiheitsstrafe vier Monate) und gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre) unter Ein-beziehung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 Euro aus dem Strafbe-fehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. März 2002 (17 Cs 76/02) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit verfahrens- und sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtli-chen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt: "Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten nach rechtzeitiger Einlegung der Revision am 14. November 2003 zugestellt. Mit einem am 15. Dezember 2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die Aufhebung des Urteils beantragt und das Rechtsmittel mit einer Verfahrens- rüge und mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten am 17. Dezember 2003 mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsbegründungsschrift sei nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden. Hiergegen hat der Angeklag-- 4 - te mit einem am 23. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Der Antrag ist zuläs-sig und führt zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses. Die Revisionsbe-gründung ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegan-gen. Das reguläre Ende der Revisionsbegründungsfrist wäre auf einen Sonn-tag, nämlich auf den 14. Dezember 2003 gefallen. Die Frist endete demzufol-ge erst mit Ablauf des folgenden Werktags (vgl. § 43 Abs. 2 StPO)." Dem tritt der Senat bei. 2. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II B der Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen verurteilt worden ist. Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" vorliegt. Die Einstellung führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuld-spruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe. Damit mußte auch der Ausspruch über die zweite Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden. Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister
Becker
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. 3 StR 57/04 (REWIS RS 2004, 4162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4162
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 418/03 (Bundesgerichtshof)
3 StR 497/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 11/18 (Bundesgerichtshof)
Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs bei Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot
3 StR 263/01 (Bundesgerichtshof)
3 StR 286/10 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.