Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. XII ZB 571/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8658

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 571/12

vom

16. Januar 2014

in der
Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
64 Abs.
1, 113 Abs.
1 Satz
2; ZPO §§
233
D, 236 Abs.
2 Satz
2
D
Stellt ein Verfahrensbeteiligter in einer Familienstreitsache vor Einlegung der Beschwerde einen isolierten [X.], beginnt die Frist zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung (hier: Einlegung der Be-schwerde) erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des [X.] über
die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts.
[X.], Beschluss vom 16. Januar 2014 -
XII [X.] 571/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Januar 2014 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
Antragstellerin
wird der Beschluss des
12.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des Oberlandes-gerichts [X.]
vom 30.
August
2012
aufgehoben, soweit der An-trag
der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen [X.] ist.
Der
Antragstellerin
wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-legung
der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen
vom 26.
April 2012
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert:
287

-
3
-
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist.
Das Amtsgericht hat mit dem am 9.
Mai 2012 zugestellten Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt teilweise abgewiesen.
Mit gleichlautenden
Schriftsätzen, die am 8.
Juni 2012 beim Amtsgericht und am 7.
Juni 2012 beim [X.] eingegangen sind, hat die [X.]in
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres
erstinstanzlichen [X.]n
beantragt. Mit Beschluss vom 6.
August 2012 hat das [X.] der Antragstellerin Verfahrens-kostenhilfe bewilligt, ohne über die beantragte Beiordnung eines Verfahrensbe-vollmächtigten zu entscheiden. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragstellerin am 13.
August 2012 zugestellt. Mit weiterem Be-schluss vom 13.
August 2012 hat das [X.] der Antragstellerin ih-ren erstinstanzlichen
[X.]n
für das Beschwerdeverfahren beigeordnet. Dieser Beschluss wurde dem [X.]n der [X.] nur formlos übermittelt
und ist in dessen Kanzlei am 20.
August 2012 eingegangen.
Am 27.
August 2012
hat die Antragstellerin beim Oberlan-desgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Beschwerdefrist beantragt und zugleich die [X.] nachgeholt.
Das [X.]
hat das [X.]. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Antragstellerin.

1
2
3
4
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §
113
Abs.
1
Satz
2
FamFG
[X.].
§§
238 Abs.
2 Satz
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig

574 Abs.
2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.]. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der
Antragstellerin
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG [X.].
dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten In-stanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu er-schweren (Senatsbeschlüsse
vom 23. März 2011

XII
[X.]
51/11

FamRZ 2011, 881 Rn.
7 und vom 2.
April 2008

XII
[X.]
189/07

FamRZ 2008, 1338 Rn.
8 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a)
Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der
[X.]in
mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe die Beschwerdeschrift beim [X.] statt bei dem nach §
64 Abs.
1 FamFG zuständigen Amtsgericht eingelegt. Da die Beschwerde erst am 27.
August 2012 um 12.08
Uhr und damit am letzten Tag der [X.] beim Oberlan-desgericht eingegangen sei, wäre es nicht möglich gewesen, die Beschwerde im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs vor Ablauf der Frist an das Amtsge-richt weiterzuleiten. Die Akten seien von der Geschäftsstelle erst am 28.
August 2012 vorgelegt worden.

5
6
7
8
-
5
-
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

b) Der Antragstellerin ist vom Beschwerdegericht zu Unrecht Wiederein-setzung in den vorigen Stand versagt worden. Die Beschwerde gegen den Be-schluss des Amtsgerichts vom 26.
April 2012 ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen [X.] nach §
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG
[X.].
§§
236 Abs.
2 Satz
2, 234 Abs.
1 Satz
1 ZPO beim [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die fehlerhafte Einrei-chung der Beschwerdeschrift beim [X.]
für
die Fristversäumnis jedoch nicht ursächlich geworden.
aa) Gemäß §
113 Abs.
1 FamFG [X.]. §
236 Abs.
2 Satz
2 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem voraus, dass der [X.] die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der zweiwöchigen Wieder-einsetzungsfrist des §
234
Abs.
1 Satz
1 ZPO nachholt. Diese
Frist beginnt nach §
113 Abs.
1 Satz
1 FamFG [X.].
§
234 Abs.
2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen
wie dem vorliegenden, in denen ein Ver-fahrensbeteiligter vorab um Verfahrenskostenhilfe
für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des [X.]
(vgl. Senatsbeschluss vom 19.
November 2008

XII
[X.]
102/08

FamRZ 2009, 217
Rn.
10
ff.). Wird die beantragte Verfahrens-kostenhilfe bewilligt, ist regelmäßig der Grund, der einen mittellosen [X.] bisher daran gehindert hat, die beabsichtigte Verfahrenshandlung vorzunehmen, entfallen. Besteht für die Verfahrenshandlung allerdings [X.],
genügt die bloße Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht, um das Hindernis zu beheben. Die notwendige Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts kann der mittellose Verfahrensbeteiligte nur dann vornehmen, wenn ihm im We-ge der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Nur dann ist er wirtschaftlich in der Lage, die erforderliche anwaltliche Vertretung in dem Verfah-9
10
11
-
6
-
ren zu erreichen.
Deshalb beginnt die [X.] in Verfahren, in denen
sich der Beteiligte durch einen Anwalt
vertreten lassen muss, erst mit der
Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl. [X.] Beschluss
vom 17.
Juni 2004

IX
[X.]
208/03

NJW 2004, 2902, 2903 und
Urteil
vom 22.
März 2001

IX
ZR
407/98

NJW
2001, 2545, 2546
f.).
bb) Entgegen der Auffassung des
[X.] begann danach
im vorliegenden Fall die [X.] nicht bereits mit der Zustellung des
die Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlusses
zu laufen, sondern erst mit der nachgeholten Entscheidung über die beantragte Anwaltsbeiordnung, von der der [X.] der Antragsgegnerin mangels Zustellung dieser Entscheidung erst am 20.
August 2012 Kenntnis erlangte.
Gemäß §
114 Abs.
1 FamFG musste sich die Antragstellerin in dem vorliegenden Unterhaltsverfahren als einer Familienstreitsache (§
112 Nr.
1 FamFG) auch im [X.] vor dem [X.] durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen
([X.]/Budde
FamFG 18.
Aufl. §
114 Rn.
4). Die beabsichtigte Beschwerde ge-gen die amtsgerichtliche Entscheidung konnte daher von ihr erst nach der Bei-ordnung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Damit ist
das Hindernis, das einer früheren Einlegung des Rechtsmittels entgegenstand, nicht schon mit der am 13.
August 2012 zugestellten Entscheidung über die Bewilligung von
Verfah-renskostenhilfe, sondern erst mit der nachträglichen Entscheidung des [X.] über die Anwaltsbeiordnung
entfallen. Die zweiwöchige Frist zur Nachholung der [X.] als versäumter Verfahrenshandlung (§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG [X.]. §§
234 Abs.
1 Satz
1, 236 Abs.
2 Satz
2 ZPO) endete folglich nicht

wie vom Beschwerdegericht angenommen

bereits am 27.
August 2012, sondern erst am 3.
September 2012.
cc) Zwar hat der [X.] der Antragstellerin entgegen §
64 Abs.
1 Satz
1 FamFG die Beschwerdeschrift beim unzuständigen
Be-12
13
-
7
-
schwerdegericht eingereicht
und damit die versäumte Verfahrenshandlung nicht rechtzeitig nachgeholt (§
113 Abs.
1 Satz
2 FamFG [X.]. §
236 Abs.
2 Satz
2 ZPO).
Die unterlassene Weiterleitung
der Beschwerde an das zuständige Amts-gericht verstößt jedoch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und lässt daher die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung für die Fristversäumung entfallen.
(1) Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem ge-mäß §
64 Abs.
1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und

damit regelmäßig

die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist ([X.] vom 27.
Februar 2013

XII
[X.]
6/13

FamRZ 2013, 779 Rn.
11
und vom 17.
August 2011

XII
[X.]
50/11

FamRZ 2011, 1649
Rn.
23
mwN). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein fai-res Verfahren (Art.
2 Abs.
1 GG [X.]. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Amtsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter
darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig dort eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des
Verfah-rensbeteiligten
oder seines
[X.]n nicht mehr aus, so dass ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 23.
Mai 2012

XII
[X.]
375/11

FamRZ 2012, 1205 Rn.
26 mwN).
Eine weitergehende Verpflichtung, etwa eine beschleunigte Weiterleitung an das zuständige Gericht oder eine Verpflichtung, den Beteiligten oder dessen [X.]n durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht zu unterrichten, ergibt sich 14
15
-
8
-
von Verfassungs wegen jedoch nicht. Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht [X.] übertragen ([X.] FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. [X.] vom 27.
Februar 2013

XII
[X.]
6/13

FamRZ 2013, 779 Rn.
12; vom 15.
Juni 2011

XII
[X.]
468/10

FamRZ 2011, 1389 Rn.
12
und vom 17.
Au-gust 2011

XII
[X.]
50/11

FamRZ 2011, 1649
Rn.
22).
Unterbleibt die gebotene Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend gewesen wäre
(Senatsbeschluss vom 17.
August 2011

XII
[X.]
50/11

FamRZ 2011, 1649
Rn.
27). Dies hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 23.
Mai 2012

XII
[X.]
375/11

FamRZ 2012, 1205 Rn.
29 mwN).
(2) Gemessen hieran war das Beschwerdegericht gehalten, die Be-schwerdeschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten.
Die Beschwerde ging zusammen mit dem
Wiedereinsetzungsantrag am 27.
August 2012 beim Beschwerdegericht ein. In der angegriffenen Entschei-dung ist ausgeführt, dass die Verfahrensakten bereits am Dienstag, dem 28.
Au-gust 2012, von der Geschäftsstelle vorgelegt
wurden. Da aus dem Schriftsatz des [X.]n der Antragstellerin ersichtlich war, dass gleich-zeitig
mit dem Wiedereinsetzungsantrag die [X.] nachgeholt werden sollte, wäre das Beschwerdegericht bereits an diesem Tag gehalten ge-wesen, die
Beschwerdeschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten. Wäre das Be-schwerdegericht dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre zu erwarten gewe-16
17
18
-
9
-
sen, dass die Beschwerde im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs bis zum Ablauf der Frist der §§
236 Abs.
2 Satz
2, 234 Abs.
1 Satz
1 ZPO am Mon-tag, dem
3.
September 2012, noch beim Amtsgericht eingegangen wäre, so dass sich das Verschulden der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Ergebnis nicht auswirkt.

III.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung gemäß §
113
Abs.
1 Satz
2
FamFG [X.]. §§
238 Abs.
2 Satz
1, 522 Abs.
1 Satz
2 und 4, 574 Abs.
1 Nr.
1, 577 Abs.
4 Satz
1 ZPO aufzuheben. Soweit es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (vgl. §
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO), weil die hierfür erforderlichen Feststellungen ge-troffen sind und die Frage der Ursächlichkeit des Verschuldens lediglich auf einer rechtlichen Bewertung beruht.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
60 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.08.2012 -
12 UF 109/12 -

19

Meta

XII ZB 571/12

16.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. XII ZB 571/12 (REWIS RS 2014, 8658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8658

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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