Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. XII ZB 83/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4742

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/13

vom

26. Juni
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
64 Abs.
1; ZPO §§
233
B, 236, 237
Reicht der Beschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Familienstreitverfahren mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die von ihm unterschriebene, mit einer Begründung versehene und an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift nebst Überstücken beim Beschwerdegericht ein, so ist dieses im Zweifel gehalten, die Beschwerde an das gemäß §
64 Abs.
1 FamFG zuständige Amtsgericht weiterzuleiten (im [X.] an Senatsbe-schluss vom 17.
August 2011
XII
ZB 50/11
-
FamRZ 2011, 1649).
[X.], Beschluss vom 26. Juni 2013 -
XII [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Juni 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.] des 4.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des Oberlandesge-richts [X.] vom 1.
Februar 2013 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in die Fristen
zur [X.] und Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 6.
September 2012 gewährt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Antragsgegnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren ratenfreie
Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr.
Mennemeyer
beigeordnet.
[X.]: 4.898

.

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-
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwer-de und begehrt die Wiedereinsetzung in die Beschwerde-
und Beschwerdebe-gründungsfrist.
Das Amtsgericht hat mit dem der Antragsgegnerin am 18.
September 2012 zugestellten Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und der An-tragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 161,82

, befristet auf zwei Jahre,
zugesprochen.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der am 15.
Oktober 2012 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin Verfahrens-kostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Das Beschwerdegericht hat ihr teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der [X.] ist der Antragsgegnerin am 18.
Dezember 2012 zugestellt
worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgeg-nerin wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragt. Dem Schriftsatz, der beim [X.]
am 19.
Dezem-ber 2012 eingegangen ist, war eine an das Amtsgericht adressierte, von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unterschriebene [X.] nebst Begründung mit entsprechenden Überstücken
"zum Zwecke der Zustellung beigefügt".
Der Vorsitzende des Beschwerdesenats hat nach Vorlage dieses Schrift-satzes am 19.
Dezember 2012 eine Frist zur Wiedervorlage von einer Woche verfügt und dabei vermerkt: "(Eingang Beschwerde beim [X.]?)". Nachdem in der [X.] keine Beschwerde beim Amtsgericht 1
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eingegangen war, hat das Beschwerdegericht den Antrag der Antragsgegnerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge-richts zu bewilligen, abgelehnt und ihre Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegne-rin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 ([X.]
I S.
2586

FamFG) anzuwen-den. Zwar ist das Scheidungsverfahren noch vor dem 1.
September
2009 [X.]. Art.
111 Abs.
1 Satz
1 [X.] eingeleitet worden. Jedoch ist in der [X.] Versorgungsausgleich am 31.
August 2010 im ersten Rechtszug noch [X.] erlassen worden, so dass gemäß Art.
111 Abs.
5 [X.] nicht nur auf dieses, sondern auch auf die hiermit im Verbund stehenden Scheidungs-
und Folgesachen ab dem 1.
September 2010 die nach [X.] des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwen-den sind.
1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus §§
112 Nr.
1, 117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m.
§§
238 Abs.
2 Satz 1, 522 Abs.
1 Satz
2 und 4, 574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO.

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-
5
-
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO). Die Annahme des [X.], es sei zu einer Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Amtsgericht nicht verpflichtet gewesen, weshalb der Antragsgegnerin wegen der mittlerweile eingetretenen Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, verletzt die Antragsgegnerin in ihrem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzulei-tenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zu-gang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbe-schluss vom 17.
August 2011 -
XII
ZB
50/11
-
FamRZ 2011, 1649 Rn.
6 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das [X.] hätte der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen und deshalb die Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen dürfen.
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Vorliegend sei die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der [X.] nachgeholt worden. Mit dem Zugang des [X.] bei ihrer
Verfahrensbevollmächtigten am 18.
Dezember 2012 sei das Hindernis zur Einlegung
der Beschwerde entfallen. Die Antragsgegnerin
hätte deshalb bis spätestens zum 2.
Januar 2013 gemäß §
64 Abs.
1 FamFG beim Amtsgericht Beschwerde einlegen müssen. Durch den Eingang des Schriftsatzes
ihrer Be-vollmächtigten vom 18.
Dezember 2012 beim [X.] sei die Be-schwerde nicht wirksam eingelegt worden, weil es als Beschwerdegericht [X.] nicht der richtige Adressat sei.
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6
-
Das Beschwerdegericht
sei auch nicht aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht gehalten gewesen, den
[X.] an das Amtsge-richt weiterzuleiten oder zumindest bei der
Verfahrensbevollmächtigten der An-tragsgegnerin nachzufragen, ob die Beschwerde auch beim Amtsgericht einge-legt worden sei. Dies gelte auch im Lichte der Entscheidung des [X.] vom 17.
August 2011 (XII
ZB
50/11). Danach bestehe eine Verpflich-tung des [X.] zur Weiterleitung einer bei ihm zu Unrecht einge-legten Beschwerde an das zuständige Gericht, wenn die Unzuständigkeit "ohne Weiteres"
erkennbar sei. Gerade das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Be-schwerdeschrift sei -
zutreffend
-
an das [X.] adressiert gewesen, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass der
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin §
64 Abs.
1 FamFG bekannt gewesen sei und sie diese Bestimmung auch im konkreten Fall habe beachten wollen. Es sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeschrift versehentlich nur beim [X.] eingelegt worden sei. Der [X.] sei Anlage zu einem Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewesen. Hierfür sei das Ober-landesgericht nach der Rechtsprechung des [X.] auch der rich-tige Adressat gewesen. Die Beifügung sei "zum Zwecke der Zustellung"
erfolgt. Auch das habe bei gleichzeitiger Beschwerdeeinlegung beim [X.] gemacht, weil die Zustellung der Beschwerdebegründung üblicherweise damit verbunden werde, dass vom Beschwerdegericht eine Erwiderungsfrist gesetzt werde. Es entspreche deshalb der Erfahrung des [X.], dass die Beschwerdeschrift in derartigen Konstellationen, in denen sich die [X.] vorangegangener Entscheidung über die Bewilligung von [X.] ohnehin bei ihm befunden habe, parallel sowohl beim Amtsgericht -
zur Wahrung des §
64 Abs.
1 FamFG
-
als auch beim Beschwerdegericht -
zur [X.]
-
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-
stellung und Fristsetzung
-
eingereicht werde. Es habe keinen Anlass gegeben, in diesem Fall von etwas anderem auszugehen.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsät-ze irrtümlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden, besteht zwar keine generelle Fürsorge-pflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch
Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen
eine Fristversäumung
des Rechtsmittelführers zu verhindern. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne Weiteres"
bzw. "leicht und einwandfrei"
zu erkennen ist
(Senatsbeschluss vom 17.
August
2011

XII
ZB
50/11

FamRZ 2011, 1649 Rn.
22
ff.).
Ergreift das angerufene Gericht in diesem Fall keine fristwahrenden Maßnahmen,
obgleich der Schriftsatz bei ihm so frühzeitig eingegangen
ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres hätte erwartet werden können, wirkt sich das Verschulden des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.
August
2011

XII
ZB
50/11

FamRZ
2011, 1649 Rn.
22
ff. und

zum umgekehrten Fall, dass das Rechtsmit-tel beim Ausgangsgericht eingelegt worden ist

vom 19.
Dezember 2012

XII
ZB
61/12
-
FamRZ 2013, 436 Rn.
9
mwN).
[X.]) Gemessen hieran war das Beschwerdegericht gehalten, das Original der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht weiterzuleiten.

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-
Die Verfahrensbevollmächtigte
der Antragsgegnerin hat in der Wieder-einsetzungsfrist des §
234 Abs.
1 Satz
1
ZPO einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der [X.] gestellt und die bereits mit [X.] Begründung versehene, an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift schuldhaft [X.]. §
85 Abs.
2 ZPO beim [X.] eingereicht. Bei ord-nungsgemäßer Verfahrensführung hätte sie bis zum Ablauf der [X.] einerseits die Beschwerde beim [X.] und andererseits beim [X.] Wiedereinsetzung in die Be-schwerdefrist beantragen müssen
(vgl. Senatsbeschluss vom 17.
August
2011

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FamRZ 2011, 1649 Rn.
15). Anschließend hätte sie bis zum 18.
Januar 2013 die Beschwerdebegründung beim [X.] einrei-chen und dort zugleich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwer-debegründungsfrist beantragen müssen.
Das der Antragsgegnerin zuzurechnende Verschulden ihrer [X.] wirkt sich wegen der unterblieben Weiterleitung indes nicht mehr aus. Zwar mag es sein, dass sich wegen der hier bestehenden, besonde-ren Anforderungen an das Verfahren seitens der Anwälte eine Übung heraus-gebildet hat, wonach diese die

bereits mit einer Begründung versehene

Be-schwerdeschrift sowohl beim Ausgangsgericht als auch beim [X.] einreichen. Das ändert hingegen nichts daran, dass das [X.] im vorliegenden Fall gehalten war, die

zutreffend

an das Amtsgericht [X.] Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterzuleiten.
Gegen die Annahme
des [X.]s, wonach die bei ihm eingereichte Beschwerdeschrift wegen der darin enthaltenen Begründung auch für das Rechtsmittelgericht bestimmt gewesen
und ein entsprechender Schriftsatz beim Amtsgericht eingegangen
sei, spricht schon der Umstand, dass die Beschwerde nicht

wie in
diesem Fall zu erwarten

an das [X.] adressiert war. Außerdem hätte es dann nahegelegen, dass die Antragsgegnerin nicht 17
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9
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nur, wie geschehen, Wiedereinsetzung in die [X.], sondern auch in die

am 18.
Dezember 2012 bereits abgelaufene

Begründungsfrist beantragt
hätte.
Hätte das [X.] die bei ihm am 19.
Dezember 2012 einge-reichte Beschwerdeschrift an das Amtsgericht weitergeleitet, wäre diese in der erst am 2.
Januar 2013 abgelaufenen [X.] beim Amtsgericht eingegangen, so dass sich das Verschulden der Bevollmächtigten der Antrags-gegnerin
im Ergebnis nicht auswirkt.

III.
Nach alledem ist
die angefochtene Entscheidung gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §§
522 Abs.
1 Satz
2 und 4, 574 Abs.
1 Nr.
1, 577 Abs.
4 Satz
1 ZPO aufzuheben.
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10
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Soweit es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (vgl. §
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO), weil die hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen sind und die Frage der Ur-sächlichkeit des Verschuldens lediglich auf einer rechtlichen Bewertung beruht.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2012 -
47 F 413/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.02.2013 -
4 UF 197/12 -

21

Meta

XII ZB 83/13

26.06.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. XII ZB 83/13 (REWIS RS 2013, 4742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4742

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

2 UF 234/19

Zitiert

XII ZB 83/13

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