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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:060318B5STR36.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 36/18
vom
6. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2018 gemäß §
349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. September 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungs-pflicht zum nachträglichen Vortrag von Tatsachen einer bereits erhobenen Verfahrensrüge wird als unzulässig zurückgewiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2000
1 StR 130/99; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 44 Rn. 7b, jeweils mwN).
Mutzbauer
[X.] Schneider
Berger Mosbacher
Meta
06.03.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 5 StR 36/18 (REWIS RS 2018, 12814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12814
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