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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:100418B5STR92.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 92/18
vom
10. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2018 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] und dem [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einen Erörterungsmangel im angefochtenen Urteil bemerkt der Senat:
Die sachverständig beratene [X.] hat die Einlassung des Angeklag-ten zugrunde gelegt, er habe die Pistole aus seinem Hosenbund gezogen, über Kimme und Korn auf die
Mitte des Rückens seines einige Schritte weitergegan-genen [X.] gezielt und dann aus einer Entfernung von zumindest einem Me-ter auf dessen Rücken geschossen. Auch angesichts dessen, dass die detail-lierte Schilderung mit den Befunden des rechtsmedizinischen Gutachtens in Einklang steht, ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Das [X.] musste sich unter diesen Vorzeichen nicht zu einer Auseinandersetzung mit der -
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Frage gedrängt sehen, ob bzw. wie eine Veränderung des Erinnerungsvermö-gens gegenüber
der ersten Exploration durch den Sachverständigen wissen-schaftlich zu erklären ist. Mit urteilsfremden Ausführungen zum Inhalt des [X.] kann der Beschwerdeführer auf Sachbeschwerde im Übrigen nicht gehört werden.
Dass die [X.]
trotz zahlreicher gewichtiger gegen einen [X.] Affekt des Angeklagten sprechender Umstände (vgl. [X.] f.) von einer rechtlich beachtlichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
[X.] Schneider
König [X.]
Meta
10.04.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 5 StR 92/18 (REWIS RS 2018, 11098)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11098
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