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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318B5STR41.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 41/18
vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 7. März 2018 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Hamburg vom 15.
September 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers weist die sehr sorgfältige Be-weiswürdigung des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Das gilt auch, soweit die sachverständig beratene [X.] die durch den Einsatz der Spür
S.
39) angesehen hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2014
5 [X.]; zum Stand der Forschung siehe etwa [X.], Mantrailing
Fakten und Fiktionen, 2016; [X.]/[X.] in Schüler/[X.], Faszino-sum Spürhunde, Schriften der [X.], Bd. 1, 2017, S.
116; Stelzig/[X.]/[X.], aaO, S. 302).
Sander [X.]
König
Berger [X.]
Meta
07.03.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 5 StR 41/18 (REWIS RS 2018, 12717)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12717
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