Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 5 StR 41/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12717

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318B5STR41.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 41/18

vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 7. März 2018 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Hamburg vom 15.
September 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers weist die sehr sorgfältige Be-weiswürdigung des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Das gilt auch, soweit die sachverständig beratene [X.] die durch den Einsatz der Spür
S.
39) angesehen hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2014

5 [X.]; zum Stand der Forschung siehe etwa [X.], Mantrailing

Fakten und Fiktionen, 2016; [X.]/[X.] in Schüler/[X.], Faszino-sum Spürhunde, Schriften der [X.], Bd. 1, 2017, S.
116; Stelzig/[X.]/[X.], aaO, S. 302).
Sander [X.]

König

Berger [X.]

Meta

5 StR 41/18

07.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 5 StR 41/18 (REWIS RS 2018, 12717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12717

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