Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2023, Az. V ZR 82/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7190

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Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den [X.] in der Kostenrechnung des [X.] vom 14. August 2023 (Rechnungsdatum 16. August 2023 / Kassenzeichen 780023131554) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1243 des [X.] zum Gerichtskostengesetz.

2

Soweit die Klägerin beanstandet, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe [X.] gehandelt, handelt es sich um eine Einwendung, die im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Januar 2020 - [X.], [X.] 2020, 376).

3

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Göbel

Meta

V ZR 82/23

28.09.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 2. März 2023, Az: 29 U 6736/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2023, Az. V ZR 82/23 (REWIS RS 2023, 7190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7190

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XI ZR 271/19

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