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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 11. Oktober 2023 (Kassenzeichen 780023138786) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 8. August 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des [X.] vom 22. Mai 2023 (22 S 87/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 54.916,21 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 11. Oktober 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 1.466 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 54.916,21 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2023.
II.
1. [X.] ist als Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Über die Erinnerung gegen den [X.] entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).
3. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - [X.] erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. [X.]
Meta
08.11.2023
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 8. August 2023, Az: VIII ZB 39/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VIII ZB 39/23 (REWIS RS 2023, 8533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8533
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