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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 19. September 2023 (Kassenzeichen 780023135203) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 4. Mai 2023 (3 S 8/23) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.030,60 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 19. September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 280 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.030,60 €) zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2023, nachdem sie die angesetzte Gebühr beglichen hat.
II.
1. [X.] ist als Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Über die Erinnerung gegen den [X.] entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).
3. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist trotz Zahlung der angesetzten Gebühr zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 4), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - [X.] erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Dr. [X.]
Meta
07.11.2023
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 4. Mai 2023, Az: 3 S 8/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2023, Az. VIII ZR 124/23 (REWIS RS 2023, 8077)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8077
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