Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2023, Az. VIII ZR 124/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8077

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 19. September 2023 (Kassenzeichen 780023135203) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 4. Mai 2023 (3 S 8/23) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.030,60 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 19. September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 280 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.030,60 €) zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2023, nachdem sie die angesetzte Gebühr beglichen hat.

II.

3

1. [X.] ist als Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

4

2. Über die Erinnerung gegen den [X.] entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

5

3. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist trotz Zahlung der angesetzten Gebühr zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 4), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

6

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - [X.] erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.

7

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 124/23

07.11.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 4. Mai 2023, Az: 3 S 8/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2023, Az. VIII ZR 124/23 (REWIS RS 2023, 8077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8077

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 93/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.