Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZB 62/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4217

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Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 12. September 2022 ([X.] 780022140065) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 31. August 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Mai 2022 (44 [X.]) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 12. September 2022 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 5. Juni 2023.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den [X.] (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - [X.] erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.

6

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 62/22

13.06.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Memmingen, 6. Mai 2022, Az: 44 T 416/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZB 62/22 (REWIS RS 2023, 4217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4217

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IX ZR 93/20

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