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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 12. September 2022 ([X.] 780022140065) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 31. August 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Mai 2022 (44 [X.]) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 12. September 2022 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 5. Juni 2023.
II.
1. Über die Erinnerung gegen den [X.] (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - [X.] erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. [X.]
Meta
13.06.2023
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Memmingen, 6. Mai 2022, Az: 44 T 416/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZB 62/22 (REWIS RS 2023, 4217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4217
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