Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. VIII ZB 58/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8655

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Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2023 bzw. 9. November 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 9. Oktober 2023 (Kassenzeichen 780023138263) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 26. September 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 16. August 2023 (2 [X.]/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 822,18 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 9. Oktober 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 116 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 822,18 €) zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom 18. Oktober 2023 und 9. November 2023.

II.

3

1. [X.] sind als Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

4

2. Über die Erinnerung gegen den [X.] entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

5

3. Die zulässige Erinnerung des Beschwerdeführers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des [X.] in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - [X.] erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

7

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 58/23

28.11.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 17. Oktober 2023, Az: VIII ZB 58/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. VIII ZB 58/23 (REWIS RS 2023, 8655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8655

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IX ZR 93/20

VIII ZA 15/22

VIII ZR 300/18

I ZB 19/23

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