Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. IX ZR 288/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3672

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[X.] ZR 288/01vom27. März 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Bergmann und am 27. März 2003beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. Oktober 2001 wird nicht [X.].Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 39.826,83 Euro(77.894,50 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Allerdings beanstandet die Revision mit Recht die Ansicht des [X.], der Beklagte habe nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Der [X.] war am 14. Februar 1995 von beiden Kaufvertragsparteien übereinstim-mend angewiesen worden, den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt erstvorzulegen, wenn auch die Zinsen zugunsten der Verkäufer bei ihm hinterlegt- 3 -sind (sog. [X.]). Nach seinem eigenen Vorbringen hat jedoch nureiner der Verkäufer bei ihm angerufen und mitgeteilt, daß von dieser überein-stimmenden Weisung abgewichen werden solle. Das Berufungsgericht hält essogar für möglich, daß der Anruf von einem Dritten ("Käufer, Angestellte") kam.Dann durfte der Beklagte nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Nachforschungennach dem Hintergrund des Anrufs - die Umschreibung beantragen.Indes kann der Kläger nicht nachweisen, daß die [X.] einem Schaden geführt hat. Wenn der Beklagte nach Erhalt der einseitigenWeisung richtigerweise bei dem anderen Beteiligten oder - falls die neue [X.] von dem Käufer ausgegangen sein sollte - bei beiden [X.] hätte, ob er/sie sich der Weisung anschließt/anschließen, hätte er einebejahende Antwort erhalten. Denn nach den nicht mit Aussicht auf Erfolg an-greifbaren Feststellungen des Tatrichters hatten sich die [X.] dahin verständigt, die Eigentumsumschreibung - ungeachtetder ausstehenden Zinszahlung - vorzuziehen. Deshalb hätte der Beklagte beiverfahrensrichtigem Vorgehen ebenfalls den vorgezogenen [X.] stellen dürfen und [X.] 4 -Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Subsidiarität der No-tarhaftung kommt es danach nicht mehr an.[X.] [X.] [X.] Bergmann

Meta

IX ZR 288/01

27.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. IX ZR 288/01 (REWIS RS 2003, 3672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3672

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