Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. 2 StR 324/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5801

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 324/15
vom
7. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des
Beschwerdeführers
am
7. September 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2015 im Schuldspruch dahin [X.], dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie des
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihua-na) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge (Haschisch und Marihuana) in neun Fällen und
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihuana) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von [X.]
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bungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihuana)"
zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Ände-rung des Schuldspruchs in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1. Wie der [X.] in seiner Zuschrift vom 3.
August 2015 zutreffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des [X.]s in den Fällen II.1 bis 9 der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei einen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich hinzutretenden Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG. Das [X.] hat in den genannten Fällen zwar festgestellt, dass der Ange-klagte mindestens
die Hälfte (in den Fällen II.1 bis 8 der Urteilsgründe jeweils mindestens 100 Gramm und im Fall II.9 der Urteilsgründe mindestens 150
Gramm) der von ihm erworbenen Betäubungsmittelmenge gewinnbringend weiterverkaufte. Für den Eigenverbrauch bestimmte Mindestmengen sind aber weder festgestellt noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu ent-nehmen. Damit bleibt unklar, ob es sich bei den jeweils für den Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmittelmengen tatsächlich jeweils um eine nicht geringe Menge handelte oder nicht. Bei dieser Sachlage kann der
tateinheitliche Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den genannten Fällen keinen Bestand haben.
Der [X.] hat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. Besitzt der [X.] Betäubungsmittel teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf und teils zum 2
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Eigenkonsum und steht nicht fest, dass die zum Eigenverbrauch bestimmte [X.] den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschreitet, so liegt tateinheitlicher Erwerb von Betäubungsmitteln vor ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2015 -
2 StR
252/14; [X.], Beschluss vom 21.
April 2005 -
3 [X.], [X.], 173 f.; [X.] in Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7.
Aufl., §
29a Rn.
170, 171).

2. Die den Angeklagten begünstigende und angesichts seines [X.] auch mit Blick auf § 265 StPO unbedenkliche Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] schließt aus, dass die [X.] unter Berücksichtigung der Schuldspruchänderung niedrigere Einzel-strafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten schei-det eine Kostenteilung im Rahmen des §
473 Abs.
4 StPO aus.
Fischer Eschelbach Ott

Zeng Bartel

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Meta

2 StR 324/15

07.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2015, Az. 2 StR 324/15 (REWIS RS 2015, 5801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5801

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