Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2001, Az. II ZR 328/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2720

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:30. April 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] §§ 3, 5, 69, 511 a Abs. 1a)Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorischesUrteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines [X.], richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes [X.]. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der [X.] von der Einziehung betroffenen [X.])Legen die beklagte GmbH und ein sie als [X.] Nebenintervenientunterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im [X.] bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorischesGestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen deseinheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen [X.] keine[X.] statt.[X.], Urteil vom 30. April 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] LG Halle- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. April 2001 durch [X.] Dr. [X.], Prof. [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revisionen der [X.] und des Nebenintervenientengegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.]s[X.] vom 26. Oktober 2000 werden auf deren Kostenzurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte wurde Ende 1997 als GmbH mit einem Stammkapital von50.000,-- DM gegründet, an dem die Klägerin mit 20.000,-- DM, der Streithelferder [X.] (nachfolgend: Nebenintervenient) mit 17.500,-- DM und [X.]mit 12.500,-- DM beteiligt waren. Der Nebenintervenient geriet alsbaldmit seinen Mitgesellschaftern und der [X.] in gerichtliche- 3 -Auseinandersetungen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits [X.] mehrere Beschlüsse, die der Nebenintervenient anläßlich einerGesellschafterersammlung vom 8. Dezember 1998 allein gefaßt hat, [X.] beiden Mitgesellschafter gegen seinen Widerspruch die [X.] und für beendet erklärt hatten. Die Klägerin wendet sich mit [X.] und Nichtigkeitsklage in der Hauptsache noch gegen den [X.] gefaßten Beschluß über die Einziehung ihresGeschäftsanteils im Nennbetrag von 20.000,-- DM; im übrigen hat sie [X.] bereits erstinstanzlich vor mündlicher Verhandlung der [X.] unddes Nebenintervenienten zurückgenommen. Für die Beklagte haben sich in derersten Instanz einerseits die Rechtsanwälte [X.]und Partner, andererseits [X.] [X.]. und Kollegen - diese zugleich für [X.] - zur Akte legitimiert und unterschiedlichen Sachvortraggehalten. Während Rechtsanwalt [X.]den Anfechtungs- [X.] der Klägerin hinsichtlich des Beschlusses über [X.] ihres Geschäftsanteils anerkannt hat, hat Rechtsanwalt [X.]. - auch namens des Nebenintervenienten - Klageabweisung begehrt. [X.] hat insoweit antragsgemäß Anerkenntnisurteil gegen die [X.]. Dagegen haben die Beklagte und der Nebenintervenient, beidevertreten durch Rechtsanwalt [X.], Berufung eingelegt. Das [X.]hat die Rechtsmittel durch Urteil als unzulässig verworfen, weil [X.] nicht in Höhe der [X.] gemäß § 511 a Abs. 1Satz 1 ZPO beschwert seien. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagteund der Nebenintervenient Revision [X.] -Entscheidungsgründe:Beide Revisionen sind gemäß § 547 ZPO zulässig, haben aber in [X.] keinen Erfolg.I. Das [X.] ist der Ansicht, die Beschwer beiderBerufungsführer übersteige den gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO maßgeblichenBetrag von 1.500,-- DM schon deshalb nicht, weil der Wert des von demangefochtenen [X.] betroffenen Geschäftsanteils der Klägerinbei 0,00 DM liege; die [X.]en und der Nebenintervenient hätten nämlich imvorliegenden Rechtsstreit wie auch in einem Parallelverfahren, in dem es umdie Wirksamkeit einer von den übrigen Gesellschaftern beschlossenenEinziehung des Geschäftsanteils des Nebenintervenienten geht,übereinstimmend vorgetragen, daß angesichts der desolaten [X.] finanziellen Situation der [X.] die dem von der Einziehungbetroffenen Gesellschafter an sich satzungsmäßig zustehende [X.] DM betrage und deshalb der jeweilige [X.] im [X.] Rechtsgültigkeit sofort wirksam geworden sei. Angesichts dessen könnebei der Bemessung des Streitwerts wie auch der Beschwer der beidenRechtsmittelführer gemäß § 3 ZPO allenfalls eine grundsätzlich bestehendeGewinnerzielungserwartung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in [X.] 1.000,-- DM berücksichtigt werden. Diese Beurteilung hältrevisionsrechtlicher Nachprüfung stand.[X.] 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsmittel der [X.]und des Nebenintervenienten gesondert behandelt. Nach der [X.] gilt nämlich der Grundsatz, daß es sich auch bei [X.] durch [X.] und Streithelfer nur um eineinheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischenNebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig undselbst in Widerspruch zur [X.] Rechtsmittel einlegen kann ([X.].[X.]. 4. Oktober 1993 - [X.], [X.] 1994, 29 m.N.). Um einen derartigen Fall[X.] Nebenintervention handelt es sich jedoch, wenn - wievorliegend - der Gesellschafter einer GmbH dieser im Anfechtungsprozeßbeitritt, da das dort ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (vgl. [X.].Urt. [X.], [X.], 1228, 1229 m.[X.] Die [X.] durch das Berufungsgericht mit einem Betragunterhalb der [X.] des § 511 a ZPO kann das [X.] darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 [X.] freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht,insbesondere bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen (§ 511 aAbs. 1 Satz 2 ZPO) unberücksichtigt gelassen hat ([X.].Beschl. v. 5. März 2001- II ZB 11/00 m.w.N., zur [X.] bestimmt). Ein solcherErmessensfehlgebrauch ist hier in bezug auf beide Berufungsführer [X.]) Als Maßstab für die Bewertung der Beschwer der [X.](§ 3 ZPO) hat das Berufungsgericht mit Recht den Wert des von dem[X.] betroffenen Geschäftsanteils der Klägerin zugrundegelegt; denn das Interesse der [X.] an der Beseitigung des gegen sieergangenen [X.] des [X.] entspricht - spiegelbildlichzum Begehren der Klägerin - ihrem Interesse an der Wirksamkeit des [X.] der Klägerin betreffenden [X.]. [X.] -danach maßgeblichen Wert des durch den angefochtenen Beschlußeingezogenen Geschäftsanteils der Klägerin hat das [X.] auf [X.] des ihm von allen Prozeßbeteiligten insoweit übereinstimmendunterbreiteten Tatsachenstoffs ermessensfehlerfrei mit "bei 0,00 DM liegend"angenommen. Seine daran anknüpfenden Überlegungen zur Bewertung eineretwaigen Abfindung der Klägerin im Falle der Gültigkeit des[X.] sind - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zubeanstanden, weil die Abfindung grundsätzlich auf den Verkehrswert deseingezogenen Geschäftsanteils, mithin den Betrag gerichtet ist, den ein Dritterals Erwerber zahlen würde (vgl. dazu [X.]at, [X.]Z 116, 359, 370 f. m.N.); [X.] des Fehlens objektiv vergleichbarer Anteilsverkäufe entspricht das [X.], der bei der Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder [X.] der Gesellschaft auf den Geschäftsanteil entfallen würde. [X.] nach dem unwidersprochenen - und zudem durch umfangreiches Materialbelegten - Vorbringen der [X.] und des Streitverkündeten "angesichtsder wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens ... eineetwaige Abfindungszahlung nicht an bzw. belief sich der nach § 11 Abs. 2 [X.] maßgebliche Wert des Anteils tatsächlich auf Null", so wäre auch [X.] einer Anteilsveräußerung oder Liquidation des Unternehmens keinpotentieller Erwerber bereit gewesen, hierfür noch einen realen Kaufpreis zuentrichten. Sonstige bewertungsrelevante Erkenntnisquellen, die Anlaß zueiner höheren Bewertung oder entsprechenden Nachforschung gemäߧ 139 ZPO hätten geben können, haben die Beklagte und [X.] dem Berufungsgericht trotz des vor [X.] ergangenen entsprechenden gerichtlichen Hinweisesnicht eröffnet. Auf den Inhalt des erst mit der Revisionsbegründung zu [X.] gereichten vorläufigen Jahresabschlusses der [X.] zum- 7 -31. Dezember 1998 können sich die Berufungsführer daher nicht [X.] eines Ermessensfehlgebrauchs berufen. Abgesehen davon [X.] vorläufige Bilanz schon für jenen Bilanzstichtag einen nicht durchEigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 91.926,28 DM auf und bestätigt [X.] den in den Tatsacheninstanzen unstreitigen Vortrag sämtlicherVerfahrensbeteiligter, wonach die Beklagte schon seit ihrer [X.] war und sich schließlich in einer derart desolatenVermögenssituation befand, daß "das völlig überschuldete Unternehmen"insolvenzgefährdet war und die Gehälter seiner Arbeitnehmer nur mit Hilfeungesicherter Vorschüsse bestimmter Auftraggeber zur Vermeidung sofortigerInsolvenzanträge zahlen konnte. Angesichts dessen kann ein realer Wert [X.] der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darausabgeleitet werden, daß die Beklagte "1998 eine Anlage zum Nettopreis von1.930.000,-- DM verkauft und dafür Anzahlungen in erheblicher Höheeingenommen hat". Es ist nichts dafür ersichtlich, daß [X.] diesen Umstand nicht bereits bei der vorinstanzlichübereinstimmend vorgenommenen Bewertung des Anteils mit 0,00 [X.] hätten. Nach Aktenlage konnte die Beklagte nicht einmal [X.] für die zu entwickelnde und herzustellende Anlage aus eigenen [X.]; die ihr hierfür vom Auftraggeber geleisteten Anzahlungen wurdenabredewidrig für andere Zwecke verwendet, u.a. wurden davon die mit [X.] beauftragten dritten Personen [X.], ohne daß [X.] nach Auftragserteilung irgendwelche Konstruktionsergebnissevorgelegen hätten. Angesichts dieser desolaten wirtschaftlichen undfinanziellen Zustände bei der [X.] kommt auch - anders als die Revisionmeint - den mit der Beteiligung der Klägerin verbundenenMitverwaltungsrechten, namentlich ihrer Stimmberechtigung, kein- 8 -selbständiger, im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigender [X.] zu.Ob sich angesichts dessen überhaupt die Annahme einerGewinnerzielungserwartung im Rahmen der [X.] objektivrechtfertigen läßt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der insoweit vomBerufungsgericht vorgenommene Ansatz von 1.000,-- DM derart bemessen,daß von einer willkürlichen Benachteiligung der [X.] entgegen [X.] der Revision keine Rede sein kann.b) Die Festsetzung der Beschwer auf - maximal - 1.000,-- DM ist auch inbezug auf den Nebenintervenienten ermessenfehlerfrei. Ob bei der hiervorliegenden streitgenössischen Nebenintervention die zu erreichendeRechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer - wie bei der einfachenNebenintervention (vgl. dazu [X.], Urt. v. 15. Juni 1989 - [X.]/88,NJW 1990, 190, 191 m.N.) - stets lediglich aus der Person der unterstützten[X.] zu bestimmen sind, weil der streitgenössische [X.] als Streitgenosse der [X.] "gilt" (§ 69 ZPO), nicht aber [X.] ist,um deren Rechte der Prozeß geführt wird (vgl. dazu MüKo-ZPO/[X.], 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 33; [X.], [X.]. § 69 Rdn. 10 m.N.), kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn [X.] insoweit selbständig in der Person des streitgenössischenNebenintervenienten zu bestimmen wäre, käme vorliegend kein höherer Wertals der für die unterstützte [X.] festgesetzte in Betracht. Das folgtbereits aus der Besonderheit der kassatorischen Beschlußanfechtungs- bzw.Nichtigkeitsklage, bei der das angegriffene stattgebende [X.] dem Gesellschafter als streitgenössischem [X.] -jedenfalls keine weitergehende Gestaltungswirkung entfaltet als gegenüber [X.] selbst als unterstützter [X.]. Im übrigen hat [X.] mit der Revision auch keine weitergehendenBeeinträchtigungen in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht.Eine - die Erwachsenheitssumme des § 511 a ZPO übersteigende -Zusammenrechnung der [X.] gemäß § 5 ZPO kommt entgegender Ansicht der Revision selbst dann nicht in Betracht, wenn man im [X.] die aus § 69 ZPO abzuleitende Eigenständigkeit der Berufung desstreitgenössischen Nebenintervenienten hier eine selbständige Beschwer inHöhe von 1.000,-- DM - neben einer solchen der [X.] in gleicher Höhe -in Ansatz bringt. Die Fiktion des § 69 ZPO bewirkt für den streitgenössischenNebenintervenienten eine Gleichstellung mit einem Streitgenossen lediglich fürden Prozeßbetrieb, ohne daß er damit weitergehend die Stellung als [X.] inbezug auf das im Prozeß umstrittene materielle Recht erlangte. Da nur eineinheitlicher Streitgegenstand vorliegt, dessen Auswirkungen als Folge deskassatorischen erstinstanzlichen Urteils sich bei der [X.] und dem sieunterstützenden streitgenössischen Nebenintervenienten wirtschaftlich decken,besteht - nicht anders als bei der sogar weitergehenden gesamtschuldneri-schen Verurteilung von Streitgenossen (vgl. dazu [X.]Z 7, 152) -wirtschaftliche Identität auch in bezug auf die Beschwer der beidenBerufungsführer, die eine [X.] ausschließt.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.[X.]GoetteKurzwelly- 10 -[X.]Münke

Meta

II ZR 328/00

30.04.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2001, Az. II ZR 328/00 (REWIS RS 2001, 2720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2720

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 96/15 (Bundesgerichtshof)

Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit einer Berufung


VIII ZB 96/15 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 194/99 (Bundesgerichtshof)


8 U 42/98 (Oberlandesgericht Hamm)


3 U 130/95 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.