Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2003, Az. 2 StR 336/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1406

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[X.]in der [X.] u.a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabeverworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällenund der Körperverletzung schuldig ist (vgl. Senatsbeschluß vom26. September 2003 - 2 StR 321/03).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] Otten Rothfuß Roggenbuck

Meta

2 StR 336/03

01.10.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2003, Az. 2 StR 336/03 (REWIS RS 2003, 1406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1406

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