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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen erpresserischen [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.] vom 5. März 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat folgt den Hilfserwägungen in der Antragsschrift des [X.] vom 3. September 2003: Der spezifische Zusammenhang zwi-schen Tat und Verkehrssicherheit, den der 4. und der 2. Strafsenat des [X.] für einen [X.] nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGBverlangen (vgl. [X.], [X.] vom 16. September 2003[X.] 4 [X.] u.a.; Urteil vom 26. September 2003 [X.] 2 StR 161/03), ist hierausreichend belegt durch die Erwägungen des [X.] zur Fahrt des[X.] zudem drogenbeeinflußten [X.] Angeklagten über eine beträchtlicheWegstrecke mit dem Entführungsopfer, wodurch eine gefährliche Ablenkung- 3 -des Fahrers riskiert wurde, zudem weitergehende latente Risiken für dennicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht- oder [X.] eingegangen wurden ([X.] Häger [X.] Raum
Meta
28.10.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. 5 StR 411/03 (REWIS RS 2003, 1006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1006
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