Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. AnwZ (Brfg) 58/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 11928

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030516BANWZBRFG58.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 58/15
vom

3. Mai 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr. Kayser, die Richter
Dr. Bünger
und
Dr. Remmert
sowie
die
Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Wolf

am
3. Mai 2016
beschlossen:

Der Antrag des
Klägers
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des [X.]s [X.] vom 11. No-vember
2015
wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1998
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.] vom 13. Mai 2015, dem Kläger zugestellt am 27. Mai 2015, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen.
Der
Kläger beantragt die
Zulassung der Beru-fung
gegen das Urteil des [X.]s.

1
-
3
-

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 VwGO
abzulehnen. Der Kläger hat entgegen § 112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
einen Zulassungsgrund nicht hinreichend darge-legt.

Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes gelten im Grundsatz diesel-ben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 21. Februar 2013 -
AnwZ ([X.]) 64/12, juris Rn. 3,
und vom 23. Februar 2011
-
AnwZ ([X.]) 4/10, juris Rn. 4; jeweils
mwN). Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 VwGO) nicht nur benannt, sondern auch hinreichend er-läutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] substantiiert dargelegt werden (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2013 und 23. Februar 2011;
jeweils aaO).

Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht einmal ansatzweise entspro-chen. Er hat im Wesentlichen nur auf sein
-
sehr
knappes -
erstinstanzliches
Vorbringen Bezug genommen
beziehungsweise dieses wiederholt. Soweit er darüber hinaus die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch sei-nen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) in Frage stellt, weil ein Zugriff von Gläubigern auf [X.] weder zu unterstellen noch als Möglichkeit vorhanden sei, genügt auch dies nicht den an die Darlegung eines
[X.] zu stellenden Anforderungen. Weder wird ein Zulassungsgrund be-nannt noch hinreichend erläutert. Seine Voraussetzungen werden nicht sub-2
3
4
-
4
-

stantiiert dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, welche Vorkehrungen gegen einen Zugriff von Gläubigern auf [X.] getroffen wurden und dass der Kläger selbst ebenfalls keine solche Zugriffsmöglichkeit hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser

Bünger
Remmert

[X.]
Wolf
Vorinstanz:
AGH [X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
II AGH 10/15 -

5

Meta

AnwZ (Brfg) 58/15

03.05.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. AnwZ (Brfg) 58/15 (REWIS RS 2016, 11928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11928

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