Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2022, Az. 3 B 37/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 4044

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Gegenstand

Gebührenfestsetzung für gleichzeitig durchgeführte amtliche Kontrollen


Leitsatz

1. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 6 VwGO von einer Zurückverweisung des Rechtsstreits absehen und ein prozessrechtlich zwingendes Verfahrensergebnis selbst herstellen.

2. Bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) i. V. m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf nur die Arbeitszeit von Verwaltungspersonal berücksichtigt werden, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 30. September 2014 und des [X.] vom 20. Mai 2021 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 098,48 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich in verschiedenen Verfahren gegen die Höhe der vom beklagten [X.] festgesetzten Gebühren für [X.] und [X.] und begehrt deren Herabsetzung auf die nach [X.] vorgesehenen Mindestgebühren. Das vorliegende Verfahren betrifft den Zeitraum vom 25. bis 29. Mai (22. KW) 2009.

2

Die Gebühren für die [X.] und [X.] in der [X.] (für 1 634 Rinder und 906 Schafe) setzte der [X.] ursprünglich mit [X.]escheid vom 2. Juni 2009 auf 11 494,98 € fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 mangels nachgewiesener Vertretungsmacht der für die Klägerin tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig zurück. Trotz eines Hinweises, dass die vorgelegten Vollmachten nicht auf das gegenständliche Widerspruchsverfahren bezogen werden könnten, sei innerhalb der hierfür gesetzten Frist keine Vollmacht vorgelegt worden.

3

Durch gesonderte [X.]escheide setzte der [X.] darüber hinaus die Gebühren für die [X.]SE-Probenahmen und die [X.] in der [X.] sowie die Gebühren für die Zerlegungsüberwachung im Mai 2009 fest. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel nahm die Klägerin später zurück.

4

Das [X.] hat den Gebührenbescheid vom 2. Juni 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5. November 2011 zur Festsetzung der [X.] und [X.] für die [X.] durch Urteil vom 30. September 2014 aufgehoben, soweit darin höhere Gebühren als 8 396,50 € festgesetzt worden sind. Die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig sei rechtswidrig, weil der [X.] nicht berechtigt gewesen sei, von den als [X.]evollmächtigte auftretenden Rechtsanwälten eine schriftliche Vollmacht anzufordern. Auch der Gebührenbescheid vom 2. Juni 2009 sei rechtswidrig. Der [X.] habe den ihm vom [X.] für die Rückstandsüberwachung in Rechnung gestellten [X.]etrag zu Unrecht bei der Gebührenkalkulation angesetzt.

5

Im laufenden [X.]erufungsverfahren hat der [X.] die Gebührenbescheide für die [X.] geändert und durch Änderungsbescheid vom 11. Mai 2021 eine einheitliche Gebühr von 16 813,77 € für diesen Zeitraum festgesetzt. Der [X.]escheid enthielt eine Aufstellung, in der die Gebühren für die [X.] und [X.], [X.] und [X.] sowie die Zerlegungsüberwachung für die einzelnen Tage aufgelistet und zu einem Gesamtbetrag addiert sind. Der [X.]escheid war mit dem Hinweis versehen, dass eine erneute Zahlung des [X.]etrages nicht erforderlich sei, da die Gebühren auf die ursprünglich gesondert erlassenen [X.]escheide bereits gezahlt worden seien. Schließlich ist ausgeführt, dass der [X.]escheid auf dem von der Klägerin im anhängigen Gerichtsverfahren verfolgten Anliegen beruhe, nur mit zeitabschnittsweise einheitlichen Gebührenbescheiden belastet zu werden. Da diesem Anliegen mit dem [X.]escheid entsprochen werde, sehe der [X.] von einer vorherigen Anhörung ab.

6

Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.]n mit Urteil vom 20. Mai 2021 zurückgewiesen. Der Widerspruch der Klägerin sei nicht unzulässig gewesen, insoweit werde gemäß § 130b Satz 2 [X.] auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Auch der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2009 sei rechtswidrig, weil entgegen Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 nicht für alle gleichzeitig durchgeführten amtlichen Kontrollen eine einzige Gebühr in Rechnung gestellt worden sei. Der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ergangene Änderungsbescheid des [X.]n habe diesen Mangel nicht beseitigt. Er sei vielmehr bereits formell rechtswidrig, weil er keine [X.]egründung enthalte und dies weder nachgeholt worden noch unbeachtlich sei. Die festgesetzte [X.] und Untersuchungsgebühr erweise sich auch in materieller Hinsicht als fehlerhaft, weil Kosten in die Kalkulation eingeflossen seien, die nicht untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden seien.

II

7

Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde des [X.]n hat weder den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) noch denjenigen einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Das angegriffene [X.]erufungsurteil beruht aber auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), sodass die Entscheidung aufzuheben ist (§ 133 Abs. 6 [X.]). Einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht bedarf es nicht. Die Klage ist abzuweisen, weil sie unzulässig ist.

8

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]s zuzulassen.

9

a) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht. Das [X.] kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der [X.]erufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. September 2019 - 3 [X.] 28.18 - juris Rn. 6 m. w. N.).

b) Die von der [X.]eschwerde behauptete Divergenz zu den Urteilen des [X.]s vom 26. April 2012 - 3 [X.] 20.11 - ([X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 31) und vom 3. September 2020 - 3 [X.] 4.20 - ([X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 37) liegt nicht vor.

In dem bezeichneten Urteil vom 26. April 2012 - 3 [X.] 20.11 - findet sich nicht nur die von der [X.]eschwerde zitierte Aussage, dass allgemeine Verwaltungskosten bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden können; vielmehr ist dort auch mehrfach klargestellt, dass nur solche allgemeinen Verwaltungskosten ansatzfähig sind, "die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstanden" sind ([X.]VerwG a. a. [X.] Rn. 19). Tragende Erwägung der Entscheidung war, dass "es für die Anrechenbarkeit von Kostenpositionen keinen Unterschied machen [kann], ob die verwaltungsmäßigen Tätigkeiten, die neben der Inspektion und Untersuchung der Schlachttiere und des Frischfleisches anfallen, von dem [X.] selbst wahrgenommen werden oder aber auf Verwaltungspersonal übertragen und gegebenenfalls auch als Querschnittsaufgabe zentralisiert werden" ([X.]VerwG a. a. [X.] Rn. 21). Ausgangspunkt der Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungskosten war deshalb stets, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden, "die bei der zuständigen [X.]ehörde im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen anfallen" ([X.]VerwG a. a. [X.] Rn. 21). Aus dem Urteil vom 3. September 2020 - 3 [X.] 4.20 - ergibt sich nichts anderes.

Hiervon weicht das [X.]erufungsurteil weder generell in der Obersatzbildung noch konkret bei der Rechtsanwendung ab.

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.], wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. Die Prüfung des [X.]s ist dabei auf die mit der [X.]eschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. August 2020 - 3 [X.] 1.19 - [X.] 451.44 HeimG Nr. 13 Rn. 6). [X.]edarf die Rechtsfrage auch im Falle der Durchführung eines Revisionsverfahrens keiner Entscheidung, hat die Rechtssache demnach keine grundsätzliche [X.]edeutung. Sie kann zur Klärung der Grundsatzfrage nichts beitragen, weil es auf sie zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.

Ist eine [X.]erufungsentscheidung selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revision daher nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Februar 2016 - 3 [X.] 10.15 - juris Rn. 9). Ist nur hinsichtlich einer [X.]egründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Erwägung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. März 2016 - 2 [X.] 66.15 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 [X.] Nr. 62 Rn. 6 m. w. N.).

b) Ausgehend hiervon hat der [X.] keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache dargelegt.

Das [X.]erufungsgericht hat die angegriffenen [X.]escheide u. a. mit der eigenständig tragenden [X.]egründung aufgehoben, dass die [X.] und [X.] fehlerhaft kalkuliert worden sei. In die [X.]erechnung seien Kosten eingeflossen, die nicht untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden seien.

Die von der [X.]eschwerde hierzu bezeichnete Frage,

"Steht Art. 27 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Anhang VI der VO ([X.]) Nr. 882/2004 des [X.] und des [X.] (A[X.]l. [X.], [X.] ff.) der [X.]erücksichtigung von Verwaltungsgemeinkosten in Form von Kosten für [X.] (Kreistag, Landrat, Kreispräsident, Politische Gremien, zentrale Steuerungsunterstützung) und für Zentrale Dienste (Haupt- und Kämmereiamt) bei der Kalkulation von Gebühren für [X.] und [X.] entgegen?"

zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

aa) Die Annahme einer grundsätzlichen [X.]edeutung kann indes nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der [X.]estimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (A[X.]l. L 191 [X.]) in der für die Gebührenfestsetzung für die [X.] maßgeblichen Fassung vom 20. Oktober 2008 (A[X.]l. L 278 S. 6) mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde (Art. 146 Abs. 1 der Verordnung <[X.]> 2017/625 des [X.] und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel ).

Zwar haben Rechtsfragen, die die Auslegung außer [X.] getretener Rechtsvorschriften betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.], weil eine für die Zukunft richtungweisende Klärung der Rechtslage nicht mehr erforderlich ist. Anderes gilt aber dann, wenn die Rechtsvorschrift, etwa aufgrund einer Übergangsregelung, für einen nicht überschaubaren Personenkreis weiterhin [X.]edeutung hat oder die Nachfolgeregelung dieselben Rechtsfragen aufwirft (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 [X.] 34.19 - [X.] 310 § 117 [X.] Nr. 54 Rn. 43 m. w. N.).

Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme dieser Ausnahmevoraussetzung sind hier gegeben, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des [X.]n ([X.]eschwerdebegründung vom 6. Dezember 2021 [X.]8) bei drei Kreisen des [X.] noch mehrere, z. T. bis in das [X.] zurückreichende, Verfahren anhängig sind.

Es kann daher offenbleiben, ob der grundsätzliche Ausschluss des [X.] aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für auslaufendes oder ausgelaufenes Recht auch bei Normen des Unionsrechts Anwendung finden kann (vgl. hierzu [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Mai 2019 - 3 [X.] 2.19 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 36 Rn. 13 m. w. N.).

Die Vorschriften des Unionsrechts gelten im gesamten [X.]undesgebiet einheitlich und sind daher auch revisibles [X.]undesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. bereits [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Juni 1970 - 7 [X.] 35.69 - [X.]VerwGE 35, 277 <278>).

bb) Die Frage kann aber, soweit sie vorliegend entscheidungserheblich und einer generellen Antwort zugänglich ist, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens hinreichend sicher beantwortet werden.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass gemäß Art. 27 Abs. 4 [X.]uchst. a) i. V. m. Anhang VI Nr. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 bei der Gebührenberechnung und -erhebung nicht nur die Personalkosten der amtlichen Tierärzte und Fachassistenten berücksichtigt werden dürfen. Auch die Tätigkeit von Verwaltungs- und Hilfspersonal entlastet die Kontrolleure von der Logistik ihrer Inspektionstätigkeit und trägt so zur Durchführung der amtlichen Kontrollen bei. Kosten, die der zuständigen [X.]ehörde durch die verwaltungsmäßige Erfassung und Abwicklung der amtlichen Kontrolle einschließlich der Gebührenberechnung und -erhebung entstehen, dürfen daher berücksichtigt werden ([X.]VerwG, Urteil vom 3. September 2020 - 3 [X.] 4.20 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 37 Rn. 23).

Die ansatzfähigen Personalkosten sind damit nicht auf diejenigen Personen begrenzt, die unmittelbar die amtliche Untersuchung durchführen. [X.]ei der [X.]erechnung der Gebühren darf aber nur die Arbeitszeit von Verwaltungs- oder Hilfspersonal berücksichtigt werden, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2019 - [X.]-477/18 u. a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:1126] - Rn. 66). Dieses Kausalitätskriterium bewirkt, dass Kosten, die der zuständigen [X.]ehörde nicht "zwingend" aufgrund der Durchführung einer tatsächlichen amtlichen Kontrolle entstanden sind, nicht in Ansatz gebracht werden dürfen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2019 - [X.]-477/18 u. a. - Rn. 73 und 81). Soweit die Kosten der zuständigen [X.]ehörde nicht im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen entstehen - wie etwa die Aufwendungen für die Grundausbildung des [X.] -, sind sie auch nicht ansatzfähig.

Zusätzlichen oder weiteren allgemeinen Klärungsbedarf hierzu zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Sie bemängelt in der Sache vielmehr, dass das [X.]erufungsgericht die Tätigkeit der [X.] und der Zentralen Dienste nicht als mit den amtlichen Kontrollen verbunden angesehen hat. Dies betrifft die Würdigung der konkreten, in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Tätigkeiten dieser Dienste und damit die Umstände des Einzelfalls. Um welche konkreten Tätigkeiten der Dienste es im Einzelnen geht, zeigt die [X.]eschwerde im Übrigen nicht auf.

Schließlich dürfte die von der [X.]eschwerde bezeichnete Frage auch nicht entscheidungserheblich sein. Denn soweit das [X.]erufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Kosten für [X.] (Kreistag, Landrat, Kreispräsident, politische Gremien, zentrale Steuerungsunterstützung), Personalrat und Arbeitsmedizinischen Dienst sowie die Kosten für Zentrale Dienste (Haupt- und Kämmereiamt, z. [X.]. Organisation, Personalwesen, Finanzen/Investition, [X.]uchhaltung/Kasse, Kommunikation/Post, Fuhrpark, Druckerei, Rechtsabteilung, Gebäudemanagement, Hochbau) seien für die Gebührenkalkulation nicht berücksichtigungsfähig, beruht dies auf der Feststellung, dass die berücksichtigten Tätigkeiten (überwiegend) nicht mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden seien (UA [X.]7). Verfahrensrügen hiergegen hat der [X.] nicht erhoben, sodass hiervon auch in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre (§ 137 Abs. 2 [X.]). Wenn und soweit die Arbeitszeit des benannten allgemeinen [X.] aber nicht für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist, kann sie bei der Gebührenerhebung nach Art. 27 Abs. 4 [X.]uchst. a) i. V. m. Anhang VI Nr. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 auch nicht berücksichtigt werden.

c) Auf die weiteren, vom [X.]n als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen kommt es damit nicht an. Grundsätzlichen Klärungsbedarf hat die [X.]eschwerde indes auch insoweit nicht aufgezeigt.

aa) Die vom [X.]n bezeichnete Frage, ob § 109 Abs. 3 Nr. 2 LVwG SH so auszulegen ist, "dass bei einem Änderungsbescheid, der frühere Gebührenbescheide additiv zusammenfasst, ohne sie im Übrigen zu ändern, eine [X.]egründung entbehrlich ist", rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift unterliegt zwar revisionsgerichtlicher Überprüfung, Rechtsfragen grundsätzlicher Art legt die [X.]eschwerde aber nicht dar.

Nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist auch die Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines [X.], die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.]undes übereinstimmt, revisibel. Die Vorschrift bezweckt, die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts zu wahren (vgl. [X.]T-Drs. 7/4798 S. 3). Maßgeblich ist deshalb, ob die zur Entscheidung herangezogene [X.]estimmung des [X.]rechts mit der [X.] im Verwaltungsverfahrensgesetz des [X.]undes übereinstimmt; nur bei gleichlautenden Regelungen gibt es eine Rechtseinheit, die durch die Rechtsprechung erhalten werden kann. Eine Identität der [X.] in ihrer Gesamtheit ist dagegen nicht erforderlich ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. November 1995 - 4 [X.] 236.95 - [X.] 310 § 137 Abs. 1 [X.] Nr. 5 Rn. 4).

Die Vorschrift verlangt ausdrücklich eine wörtliche Übereinstimmung, lässt also eine nur inhaltliche Übereinstimmung nicht genügen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. August 2006 - 10 [X.] 38.06 - juris Rn. 5). Lediglich sprachlich abweichende, inhaltlich aber völlig übereinstimmende [X.]ezeichnungen stehen der [X.] nicht entgegen (vgl. etwa Eichberger/[X.]uchheister, in: [X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2021, § 137 Rn. 62; [X.], in: [X.], [X.], 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 32; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 88).

Dass § 109 Abs. 3 Nr. 2 LVwG SH mit der Formulierung "derjenigen Person, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird" vom Wortlaut "demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird" in § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] abweicht, ist für die [X.] daher ohne [X.]elang. Die Regelungen verwenden unterschiedliche sprachliche Fassungen zur [X.]ezeichnung desselben [X.]. Auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] des [X.]undes gilt unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Person.

In der Sache ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt, dass sich Inhalt und Umfang der notwendigen [X.]egründung eines Verwaltungsakts nach den [X.]esonderheiten des jeweiligen [X.] und nach den Umständen des einzelnen Falles richten ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 [X.] 33.84 - [X.]VerwGE 74, 196 <205> m. w. N.). Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hängt es auch ab, ob und inwieweit es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] des [X.]undes - und damit auch § 109 Abs. 3 Nr. 2 LVwG SH - einer [X.]egründung nicht bedarf, weil dem Adressaten oder [X.]etroffenen eines Verwaltungsakts die Auffassung der [X.]ehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche [X.]egründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Juli 1987 - 4 [X.] 101.87 - [X.] 316 § 39 [X.] Nr. 13 Rn. 7 m. w. N.). Entscheidend ist, dass der Adressat auch ohne eigenständige [X.]egründung des Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen ([X.]VerwG, Urteile vom 15. Mai 1986 - 5 [X.] 33.84 - [X.]VerwGE 74, 196 <205> und vom 29. Mai 2019 - 6 [X.] 8.18 - [X.]VerwGE 165, 251 Rn. 14).

Der Umstand, dass die [X.]ehörde in einem Änderungsbescheid, der selbst keine [X.]egründung aufweist, frühere Gebührenbescheide, die mit einer [X.]egründung versehen waren, zusammenfasst, kann die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 Nr. 2 LVwG SH erfüllen (vgl. zur [X.]erücksichtigung der Vorgeschichte des [X.]escheids [X.]VerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 6 [X.] 8.18 - [X.]VerwGE 165, 251 Rn. 14 sowie [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2021, § 39 Rn. 53 m. w. N.). Dies liegt vorliegend insbesondere deshalb nahe, weil der [X.] mit dieser Verfahrensweise gerade den von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren erhobenen [X.]edenken Rechnung getragen hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 [X.] 5.14 - [X.]VerwGE 153, 367 Rn. 22). Der Klägerin waren damit die Daten und Umstände bekannt, anhand derer sie die Richtigkeit der vom [X.]n angesetzten Gebühren überprüfen konnte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 [X.] 33.84 - juris Rn. 32, insoweit nicht abgedruckt in [X.]VerwGE 74, 196; [X.]eschluss vom 25. November 1988 - 5 [X.] 164.88 - [X.] 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 Rn. 4).

Ob die dem Änderungsbescheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage damit für die Klägerin bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar war, betrifft indes die Würdigung der Gegebenheiten des Einzelfalls und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht weiter zugänglich. Dass hierfür weiterer verallgemeinerungsfähiger, von den konkreten Einzelfallumständen unabhängiger Klärungsbedarf bestehen könnte, zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Keine Frage grundsätzlicher [X.]edeutung, sondern eine Würdigung des Einzelfalls, ist überdies die [X.]eurteilung, ob der im Änderungsbescheid vom 11. Mai 2021 enthaltene Hinweis darauf, dass mit der Änderung dem von der Klägerin verfolgten Anliegen, für einen Zeitabschnitt jeweils nur einen Gebührenbescheid zu erhalten, sowie die Klarstellung, dass die Forderung mit den bereits bezahlten [X.]eträgen identisch ist, möglicherweise als [X.]egründung ausreicht.

bb) Mit der Rechtsfrage, ob nach Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 auch dann der Erlass eines einzigen Gebührenbescheides gefordert wird, wenn Gebühren "für unterschiedliche sich überschneidende amtliche Kontrollen erhoben werden", zeigt die [X.]eschwerde ebenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

Die [X.]eschwerde verweist darauf, dass die Regelung nicht ausdrücklich den Erlass nur eines Gebührenbescheides fordere. Es könne daher auch gemeint sein, "dass durch die Erhebung einer Gebühr sichergestellt wird, dass nicht infolge der Erhebung mehrerer Gebühren der Gebührenschuldner letztlich mehrfach und damit überhöht an den Kosten der Kontrolluntersuchung beteiligt wird" ([X.]eschwerdebegründung vom 6. Dezember 2021 [X.]6).

Diese Sichtweise trägt indes bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 nicht ausreichend Rechnung. Denn wenn die zuständige [X.]ehörde die in ein und demselben [X.]etrieb gleichzeitig durchgeführten verschiedenen amtlichen Futtermittel- und Lebensmittelkontrollen "als eine einzige Maßnahme" zu betrachten und "eine einzige Gebühr in Rechnung" zu stellen hat, kann dies schon begrifflich nicht in mehreren [X.]escheiden geschehen. Jedenfalls entspräche die Aufspaltung "einer einzigen Maßnahme" in mehrere Gebührenbescheide nicht dem erkennbaren Regelungszweck der Norm.

Demgemäß hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, dass in Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 auch die "Verpflichtung zum Erlass eines einzigen [X.]escheids für alle in dem [X.]etrieb durchgeführten amtlichen Lebensmittelkontrollen" enthalten ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Mai 2019 - 3 [X.] 2.19 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 36 Rn. 16). Neuen oder weiteren Klärungsbedarf hierzu zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Er folgt insbesondere nicht aus dem zitierten Urteil des [X.] für das [X.] vom 2. Juni 2014 - 17 A 1266/13 -. Auch dieses kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 eine verwaltungstechnische Regelung sei, die eine einheitliche Gebührenheranziehung vorgebe, und dass dies nicht zweifelhaft sei ([X.] a. a. [X.] Rn. 66).

cc) Die schließlich bezeichnete Frage, ob Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 auch Gebühren für [X.] umfasst, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

Nach den tatsächlichen Feststellungen im [X.]erufungsurteil, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, hat der [X.] die gleichzeitig durchgeführten Kontrollen für die [X.] und [X.] einerseits und diejenigen für die Zerlegungsüberwachung andererseits mit jeweils eigenständigen Gebührenbescheiden in Rechnung gestellt (vgl. zu diesen Kontrollen bereits [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juli 2015 - 3 [X.] 51.14 - [X.] 2015, 221 Rn. 5). Der streitgegenständliche Gebührenbescheid für die [X.] und [X.] in der [X.], der die Gebühren für die Zerlegungsüberwachung in demselben Zeitraum nicht enthielt, verstieß daher gegen Art. 27 Abs. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004. Ausgehend hiervon kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein weiterer Verstoß gegen diese Vorschrift darin liegt, dass auch die Gebühren für die gleichzeitig durchgeführten [X.] (vgl. hierzu [X.]VerwG, Teilurteil vom 25. September 2008 - 3 [X.] 8.07 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 28 Rn. 14 sowie [X.], Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.]-562/08 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2010:93] - NVwZ 2010, 629 Rn. 39) gesondert in Rechnung gestellt worden sind.

3. Die [X.]eschwerde hat aber einen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das angegriffene [X.]erufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Das Gericht hat die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig zu Unrecht beanstandet und die Klage daher als zulässig angesehen.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig für rechtswidrig gehalten, weil der [X.] nicht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG SH berechtigt gewesen sei, eine schriftliche Vollmacht der als [X.]evollmächtigte auftretenden Rechtsanwälte zu fordern. Ein hinreichender Anlass, der zur Rechtfertigung der Anforderung einer schriftlichen Vollmacht erforderlich sei, habe nicht vorgelegen ([X.] [X.]9 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat hierauf "in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2, § 117 Abs. 5 [X.] [X.]ezug genommen" und keine weiteren Ausführungen gemacht (O[X.] S. 8).

Diese Erwägungen gehen an der vorliegenden Fallgestaltung vorbei. Schriftliche Vollmachten hatten die als [X.]evollmächtigte der Klägerin auftretenden Rechtsanwälte vorgelegt. Um die Frage, ob die [X.]ehörde auch ohne vernünftige Zweifel am [X.]estehen einer Vertretungsmacht die Vorlage der schriftlichen Vollmacht eines Rechtsanwalts fordern darf, ging es daher nicht. Fraglich war vielmehr, ob die vorgelegten schriftlichen Vollmachten auch zur Vornahme der in Rede stehenden Verfahrenshandlungen ermächtigten.

Zweifel hieran bestanden einerseits deshalb, weil die vorgelegten Vollmachten ausdrücklich "für" das [X.] ausgestellt waren und den fraglichen Zeitraum der [X.]escheide im Mai 2009 daher nicht erfassten. Insbesondere aber hatte die Klägerin auch andere Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, sodass Unsicherheit bestand, welche Rechtsanwälte für welche Verfahren bevollmächtigt sind. Auf beide Gesichtspunkte hat der [X.] mit Schriftsatz vom 15. September 2009 hingewiesen und um Stellungnahme "sei es durch Sie oder durch Prof. E." gebeten. Diese Umstände hat der [X.] auch im [X.]erufungsverfahren betont (Schriftsatz vom 12. Februar 2015 [X.]0 f.); die Klägerin ist dem in der Sache nicht entgegengetreten (Schriftsatz vom 8. Mai 2015 S. 2). [X.]ei dieser Sachlage bestand ausreichend Anlass für den [X.]n, den Umfang der Vollmacht der als [X.]evollmächtigte der Klägerin auftretenden Rechtsanwälte zu klären und die Vorlage einer auf das Widerspruchsverfahren bezogenen schriftlichen Vollmacht anzufordern.

Soweit die Klägerin im [X.]eschwerdeverfahren auf die weitere Korrespondenz zwischen den [X.]eteiligten verweist, folgt hieraus nichts anderes. In keinem der vorgelegten Schriftstücke wird auf die Frage der ordnungsgemäßen Vollmacht für das vorliegende Verfahren [X.]ezug genommen. Aus den bezeichneten Unterlagen ergibt sich daher weder, dass der [X.] von der Vorlageaufforderung Abstand genommen hätte, noch dass die [X.]evollmächtigten der Klägerin darauf hätten vertrauen dürfen, alles ihrerseits Erforderliche getan zu haben. Vielmehr ist auch im Schreiben des [X.]n vom 22. September 2009, das auf eine telefonische [X.]esprechung vom 18. September 2009 folgte, an keiner Stelle die Rede davon, dass an der Aufforderung zur Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Vollmacht nicht mehr festgehalten werde. Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der [X.] den als [X.]evollmächtigten der Klägerin auftretenden Rechtsanwälten den Widerspruch zugestellt hat, kein anderes [X.]ild. Diese Adressierung erklärt sich bereits daraus, dass den Rechtsanwälten selbst, als vollmachtlose Vertreter, die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt worden sind.

Der Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für das streitgegenständliche Widerspruchsverfahren sind die als [X.]evollmächtigte der Klägerin auftretenden Rechtsanwälte weder innerhalb der vom [X.]n gesetzten Frist noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids nachgekommen. Eine ordnungsgemäße Vollmacht ist vielmehr erst im Klageverfahren und nach wiederholter Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 vorgelegt worden.

Hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch - wie hier - als unzulässig zurückgewiesen, weil der [X.]evollmächtigte die von ihm geforderte schriftliche Vollmacht trotz Fristsetzung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht vorgelegt hat, kann die Vorlage einer [X.] im gerichtlichen Verfahren den fehlenden Nachweis der [X.]evollmächtigung im Widerspruchsverfahren nicht mehr heilen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - [X.] 445.5 § 14 [X.] Nr. 12 Rn. 22 für das Klageverfahren). Mit der [X.]efugnis der [X.]ehörde, von einem [X.]evollmächtigten einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG SH), verfolgt das Gesetz die Absicht, eine durch den fehlenden Nachweis der Vollmacht und das Fehlen der Genehmigung des Vertretenen eingetretene Unklarheit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes, [X.]eschluss vom 17. April 1984 - GmS-OG[X.] 2/83 - [X.]VerwGE 69, 380 <382> - juris Rn. 15). Dieses Ziel würde nicht erreicht, könnte der [X.]evollmächtigte den mangelnden Nachweis seiner Vollmacht im Widerspruchsverfahren auch noch nach Zurückweisung seines Widerspruchs als unzulässig durch Vorlage einer [X.] rückwirkend heilen.

b) Die vom [X.]n bezeichnete Frage, ob § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG SH so auszulegen ist, dass die Widerspruchsbehörde die Vorlage einer Vollmacht eines Rechtsanwalts nur dann verlangen kann, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, eine [X.]evollmächtigung des Rechtsanwalts in Zweifel zu ziehen, ist nicht entscheidungserheblich. Hier waren - wie dargelegt - derartige Umstände gegeben.

Unabhängig hiervon ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt, dass die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nach § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] - und damit auch § 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG SH - nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis ist. Mit der [X.]estimmung ist vielmehr nur eine Nachweisregelung getroffen ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 [X.] 23.13 - [X.] 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 - juris Rn. 26). Da damit auch Vertreter ohne [X.]evollmächtigung im Verwaltungsverfahren vorläufig zugelassen werden können, ist die [X.]ehörde aus Gründen der Rechtssicherheit berechtigt, vom [X.]evollmächtigten einen schriftlichen Nachweis seiner Vollmacht zu verlangen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: August 2021, § 14 Rn. 18; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2021, § 14 Rn. 35; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl. 2021, § 14 Rn. 17; [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 14 Rn. 14). Eine Einschränkung dieser [X.]efugnis auf bestimmte Situationen oder einen Ausschluss für den Fall, dass es sich bei dem [X.]evollmächtigten um einen Rechtsanwalt handelt, sieht die Regelung nicht vor. Die Sonderregelung in § 67 Abs. 6 Satz 4 [X.] für Rechtsanwälte findet in § 14 Abs. 1 Satz 3 [X.] des [X.]undes/§ 79 Abs. 1 Satz 3 LVwG SH keine Entsprechung.

Aus den von der Klägerin im [X.]eschwerdeverfahren benannten Entscheidungen des [X.]s ergibt sich nicht anderes. Das Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 [X.] 105.84 - ([X.]VerwGE 71, 20) betraf die [X.] und damit gerade nicht die vorliegende Fallgestaltung. Zudem gaben hier - anders als im damaligen Fall - besondere Umstände Anlass, die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu fordern. Auch dem [X.]eschluss vom 20. Januar 2017 - 8 [X.] 23.16 - ([X.] 316 § 41 [X.] Nr. 8) kann für die hier vorliegende Fragestellung keine Aussage entnommen werden.

c) Mit der Rüge hat der [X.] aber einen Verfahrensfehler geltend gemacht. Da der Mangel der Sache nach hinreichend substantiiert dargelegt ist, kommt es auf die fehlende Einordnung unter den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht an (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Mai 2014 - 2 [X.] 68.13 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Der [X.] hat mit der [X.]eschwerde vorgetragen, das Oberverwaltungsgericht habe die Anfechtungsklage zu Unrecht als zulässig und begründet angesehen. Wäre der Widerspruch unzulässig gewesen, hätte die Anfechtungsklage abgewiesen werden müssen ([X.]eschwerdebegründung vom 6. Dezember 2021 S. 9). Dieser Verfahrensfehler liegt - wie bereits dargestellt - vor. Auf ihm beruht das angegriffene Urteil auch, weil die [X.]erufung des [X.]n bei zutreffender Handhabung der Verfahrensvorschriften Erfolg hätte haben müssen. Mangels eines von der Klägerin zulässig erhobenen Widerspruchs hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 [X.]).

4. Der Senat nimmt den Verfahrensmangel zum Anlass, die Urteile des [X.] vom 30. September 2014 und des Schleswig-Holsteinischen [X.] vom 20. Mai 2021 nach § 133 Abs. 6 [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zwar ermächtigt diese Norm das [X.] ausdrücklich nur dazu, den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine solche Zurückverweisung verliert jedoch ihren Sinn, wenn - wie hier - eine korrekte Handhabung der Verfahrensvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Aufhebung des angegriffenen Urteils geführt hat, zwangsläufig die Abweisung der Klage zur Folge haben muss. In derartigen Fällen entspricht es gefestigter Rechtsprechung des [X.]s, das prozessrechtlich zwingende Verfahrensergebnis im Interesse der Verfahrensökonomie im [X.]eschwerdeverfahren selbst herzustellen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. April 1996 - 7 [X.] 48.96 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 22 Rn. 13 und vom 2. November 2011 - 3 [X.] 54.11 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 96 Rn. 7; hierzu auch [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 133 Rn. 39; Pietzner/[X.]ier, in: [X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2021, § 133 Rn. 88; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl. 2021, § 133 Rn. 22 oder [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/von [X.], [X.], 8. Aufl. 2021, § 133 Rn. 51).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Meta

3 B 37/21

18.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 20. Mai 2021, Az: 3 LB 17/14, Urteil

Art 2 S 2 Nr 1 EGV 882/2004, Art 27 Abs 4 EGV 882/2004, Art 27 Abs 7 EGV 882/2004, Anh VI EGV 882/2004, § 133 Abs 6 VwGO, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 137 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 14 Abs 1 S 3 VwVfG, § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG, § 79 Abs 1 S 3 SchulVwG SH, § 109 Abs 3 Nr 2 SchulVwG SH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.2022, Az. 3 B 37/21 (REWIS RS 2022, 4044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4044


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 B 9/23

Bundesverwaltungsgericht, 6 B 9/23, 15.12.2023.


Az. 3 B 37/21

Bundesverwaltungsgericht, 3 B 37/21, 18.07.2022.


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19 B 21.1268

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