Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2023, Az. 6 B 9/23

6. Senat | REWIS RS 2023, 9426

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Gegenstand

Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger


Leitsatz

Art. 7 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verbieten dem parlamentarischen Landesgesetzgeber nicht, die Ermittlung bzw. Festlegung einzelner Parameter der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger dem Verordnungsgeber zu übertragen, solange durch die Ausgestaltung der Ermächtigung sichergestellt ist, dass die finanzielle Förderung nicht auf ein die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdendes Niveau absinkt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 193 851 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der [X.]eklagte bewilligte dem Kläger, Träger der [X.], mit [X.]escheid vom 23. Mai 2018 für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 auf der Grundlage von §§ 124, 124a [X.] und der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) einen [X.] in Höhe von 1 635 402 €. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den [X.]eklagten verpflichtet, dem Kläger einen weiteren [X.] von 193 851 € nebst [X.] zu gewähren.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die [X.]erufung des [X.]eklagten das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für den hier in Rede stehenden [X.] des Schuljahres 2018/2019 keinen Anspruch auf einen weitergehenden [X.]. Der mit dem [X.]escheid vom 23. Mai 2018 bewilligte [X.] sei auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen in den §§ 124, 124a [X.] sowie in der Verordnung über die [X.]ewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) zutreffend festgesetzt worden. Die genannten Vorschriften unterlägen keinen rechtlichen [X.]edenken. Insbesondere sei die Vorgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESZV, die [X.] auf der [X.]asis der Entwicklungsstufe 4 zu ermitteln, auch im [X.] 2018/2019 weiterhin rechtmäßig und wirksam. Der Umstand, dass sich die Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder im Verhältnis zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift im April 2012 in einem relevanten Punkt - der Einführung einer Sechsten Entgeltstufe in den [X.]n 9 bis 15 - verändert hätten, habe nicht zu einer Pflicht des Verordnungsgebers geführt, die Weiterentwicklung des [X.] durch eine Änderung der Ersatzschulzuschussverordnung nachzuvollziehen und nunmehr zwingend eine höhere Stufe festzulegen. Den gesetzlichen Regelungen seien keine Vorgaben für eine bestimmte Ermittlungsmethode der festzusetzenden Entgeltstufe oder für eine Anpassungspflicht zu entnehmen. Weder die Ermächtigung, die Festlegung der Entgeltstufe durch Verordnung zu regeln, noch deren Ausübung durch [X.]eibehaltung der Stufe 4 auch im [X.] 2018/2019 verstießen gegen [X.]rechtliche Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des [X.] sei es unter dem Gesichtspunkt des [X.] nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der [X.]erechnung des Schülerausgabensatzes in einem Parlamentsgesetz zu regeln. Die sich aus Art. 7 Abs. 4 [X.], Art. 30 Abs. 6 [X.] ergebende staatliche Förderpflicht verlange lediglich einen [X.]eitrag zu den entstehenden Kosten und die Sicherung des [X.] als Institution. Sie sei daher auch bei der weiteren Ermittlung der [X.] nach Maßgabe der Stufe 4 nicht verletzt.

3

Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner [X.]eschwerde die Zulassung der Revision. Der [X.]eklagte tritt dem entgegen.

II

4

Die [X.]eschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zur Klärung der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen zuzulassen.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Mai 2023 - 6 [X.] - N & R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.). Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

6

Der Kläger hält die folgenden, sich teilweise überschneidenden bzw. wiederholenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

1. Gebietet es der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Parlamentsvorbehalt/Wesentlichkeitsgrundsatz, Art. 20 Abs. 2 und 3 [X.]), wonach der parlamentarische Gesetzgeber - je nach dem zu regelnden Lebensbereich - die wesentlichen, namentlich grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst treffen muss, dass im [X.]ereich der Privatschulfinanzierung (Art. 7 Abs. 4 [X.]) der Gesetzgeber selbst zwar nicht sämtliche, aber die grundlegenden, wesentlichen Vorgaben (Eckpunkte, Parameter) für die [X.]erechnung eines von ihm gewährten [X.]es für freie Schulträger treffen muss?

2. Gehört es zu diesen wesentlichen [X.]erechnungsgrundlagen, jedenfalls bei einer vom Gesetzgeber selbst getroffenen Grundentscheidung, wonach die Ermittlung und Festsetzung der zu [X.] sich an einem tarifvertraglichen Entgeltsystem in der jeweils geltenden Fassung orientieren (ihm "entsprechen") soll, in dem die [X.] in zwei Skalen nach Entgeltgruppen und Entgeltstufen festgelegt sind, dass der Gesetzgeber selbst - nicht nur (wie geschehen) die Entgeltgruppe festlegt, sondern auch - die Entscheidung trifft, welche Entwicklungsstufe gelten soll (eine oder ggf. mehrere, eine Anzahl oder ein Korridor von Entwicklungsstufen), die den [X.]n des Tarifvertrages zuzuordnen ist?

3. Gebieten es die vorbezeichneten bundes([X.])rechtlichen Grundsätze und Grundrechte (Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 4 [X.]), dass der Gesetzgeber, ausgehend von und im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen Grundentscheidung, dass sich die im Rahmen der Privatschulfinanzierung zu [X.] "nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltend Fassung bestimmt werden" und diesen "entsprechen" sollen, selbst entscheiden und festlegen muss, ob und welche Entwicklungsstufe(n), ggfs. abweichend vom Tarifvertrag, der [X.]erechnung der Personaldurchschnittskosten den Entgeltgruppen des Tarifvertrages zugeordnet werden? Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss sodann - hilfsweise - der Gesetzgeber dem von ihm dazu ermächtigten Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] wenigstens nähere Vorgaben für die Festlegung der Entwicklungsstufe(n) machen?

4. Gebietet es (wenigstens) die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] geforderte [X.]indung des Verordnungsgebers an "im Gesetze bestimmte" Vorgaben "nach Inhalt, Zweck und Ausmaß", dass ein Landesgesetzgeber - wenn er denn diese Entscheidung nicht selbst zu treffen braucht - dem Verordnungsgeber jedenfalls hinreichend konkrete Vorgaben zur Ermittlung und Festsetzung eines grundlegenden ("wesentlichen") Parameters der [X.]erechnungsgrundlagen für die Gewährung von [X.] für Privatschulträger machen muss?

5. Verstößt eine Verordnungsermächtigung, mit der ein Landesgesetzgeber die Ermittlung und Festlegung eines grundlegenden ("wesentlichen") Parameters der [X.]erechnungsgrundlagen für die Gewährung von [X.] für Privatschulträger dem Verordnungsgeber ohne gesetzliche Vorgaben (so die bindende Auslegung des Landesrechts durch das [X.]) überträgt, gegen die vorstehend bezeichneten bundes([X.])rechtlichen Grundsätze und Grundrechte, namentlich gegen den Parlamentsvorbehalt und gegen die Pflicht, dass in der Verordnungsermächtigung Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.])?

7

Ob der Zulassung der Revision entgegensteht, dass die maßgebliche landesrechtliche Vorschrift des § 124a Abs. 3 [X.] - wie im [X.]erufungsurteil ([X.] f.) ausgeführt - mit Wirkung vom 6. April 2022 durch Einfügung eines neuen Satzes geändert, die Festlegung der für die Zuschussermittlung erforderlichen Entgeltstufe für die Zukunft nunmehr in das Gesetz verlagert und dafür die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 124a Abs. 8 Nr. 2 [X.] gestrichen worden ist, bedarf keiner Entscheidung. [X.]ei der dem [X.]erufungsurteil zugrundeliegenden Fassung des § 124a [X.] handelt es sich aufgrund der Gesetzesänderung um ausgelaufenes Recht, für das regelmäßig kein [X.]edarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11, vom 17. Mai 2004 - 1 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 23. September 2015 - 2 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 jeweils m. w. N.). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in [X.]etracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre [X.]eantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 22. Oktober 2012 - 8 [X.] - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 f.). Ob der Vortrag der [X.]eschwerde, bei den Verwaltungsgerichten seien derzeit noch mehr als 500 Klageverfahren anhängig, in denen sich die hier aufgeworfenen Fragen zu den streitgegenständlichen Normen in gleicher Weise stellten, dafür ausreicht, kann letztlich dahinstehen, da die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht in [X.]etracht kommt, weil die aufgeworfenen Fragen entweder irrevisibles Landesrecht betreffen oder höchstrichterlich bereits geklärt sind.

8

Der Kläger möchte in mehrfach variierten Formulierungen konkret geklärt wissen, ob die bundes([X.])rechtlichen Grundsätze und Grundrechte (Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 4 [X.]) gebieten, dass der Gesetzgeber bei einer von ihm selbst getroffenen Grundentscheidung, wonach die Ermittlung und Festsetzung der im Rahmen der Privatschulfinanzierung zu [X.] sich an einem tarifvertraglichen Entgeltsystem in der jeweils geltenden Fassung orientieren soll, in dem die [X.] in zwei Skalen nach [X.]n und Entgeltstufen festgelegt sind, nicht nur die [X.] festlegen, sondern auch selbst entscheiden muss, welche Entwicklungsstufe gelten soll, bzw. gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] wenigstens nähere Vorgaben für die Festlegung der Entwicklungsstufen machen muss. Hiermit begehrt der Kläger der Sache nach eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts. Dies kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher [X.]edeutung nicht rechtfertigen.

9

Werden die aufgeworfenen Rechtsfragen unter [X.]erücksichtigung der [X.]eschwerdebegründung dahingehend ausgelegt, dass sie sich auf die [X.]estimmung des Inhalts von Art. 7 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] als revisibler Maßstabsnormen beziehen, sind sie durch die Rechtsprechung des [X.]undes[X.]gerichts und des [X.] bereits geklärt. Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nur in [X.]etracht, wenn die [X.]eschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Juli 2019 - 6 [X.] 18.19 - juris Rn. 4 m. w. N.). Hiernach sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung hier nicht gegeben.

Die [X.]eschwerde räumt selbst ein, dass zu den von ihr thematisierten und konkretisierten Fragestellungen in der - von ihr umfassend dargestellten - Rechtsprechung des [X.]undes[X.]gerichts und des [X.] bereits ein beachtliches Maß an Klärung der in Rede stehenden Maßstabsnormen erreicht ist. Sie verschließt sich nicht der Einsicht, dass diese Rechtsprechung, was Art. 7 Abs. 4 [X.] anbelangt, dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zugesteht und dass eine Verletzung der [X.] erst bei einer Existenzgefährdung des Privatschulwesens als Institution vorliegt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf sieht die [X.]eschwerde jedoch - die vorgenannten Einzelfragen zusammenfassend - mit [X.]lick auf den Parlamentsvorbehalt (Art. 20 Abs. 2 und 3 [X.]) in [X.]ezug auf die Frage, "welche Vorgaben der Gesetzgeber in welcher Regelungsintensität zur [X.]erechnungsweise der Zuschüsse selbst treffen muss - wenn er denn inhaltlich aus Art. 7 Abs. 4 [X.] frei ist".

Die Vorgaben des Parlamentsvorbehalts lassen sich indes über die in der Rechtsprechung des [X.]undes[X.]gerichts herausgearbeiteten abstrakten Maßstäbe hinaus nicht verallgemeinerungsfähig klären. Wann und inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, weil es sich um die Entscheidung wesentlicher Fragen handelt, lässt sich nur mit [X.]lick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen [X.] bestimmen. Verfassungsrechtliche Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 1 bis 3 [X.] und die Grundrechte (vgl. etwa [X.]VerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.]vF 1/15 u. a. - [X.]VerfGE 150, 1 Rn. 190 ff. m. w. N.). Die Qualifikation einer Regelung als "wesentlich" hat typischerweise ein Verbot der [X.] und ein Gebot größerer Regelungsdichte durch den parlamentarischen Gesetzgeber zur Folge. Die [X.] enthält insoweit auch Vorgaben für die Frage, in welchem Umfang und in welcher [X.]estimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss. Der Grad der [X.]rechtlich gebotenen [X.]estimmtheit hängt dabei von den [X.]esonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben. Dabei sind die [X.]edeutung des [X.] und die Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und [X.]etroffenen der Norm sowie deren konkretes [X.]edürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.]vF 1/15 u. a. - [X.]VerfGE 150, 1 Rn. 195 f. m. w. N.). Auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte kann den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.]vF 1/15 u. a. - [X.]VerfGE 150, 1 Rn. 197 m. w. N.).

Die Anforderungen der [X.] werden durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] näher konkretisiert, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Das Gebot hinreichender [X.]estimmtheit soll gewährleisten, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Ermächtigung selbst entscheidet, welche Fragen durch Rechtsverordnung geregelt werden können oder sollen. Dazu muss er die Grenzen einer solchen Regelung festlegen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll. Er muss der ermächtigten Stelle darüber hinaus ein "Programm" an die Hand geben, das mit der Ermächtigung verwirklicht werden soll. [X.]ereits aufgrund der Ermächtigung soll vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangt dagegen nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich gefasst ist. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen auch nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein; sie müssen jedoch durch Auslegung des ermächtigenden Gesetzes zu ermitteln sein. Das im konkreten Fall erforderliche Maß an [X.]estimmtheit hängt daneben von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab. [X.]ei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind etwa geringere Anforderungen an die [X.]estimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.]vF 1/15 u. a. - [X.]VerfGE 150, 1 Rn. 201 ff. m. w. N.).

Einen erneuten Klärungsbedarf in [X.]ezug auf diese allgemeinen Grundsätze legt der Kläger nicht dar. Hierfür reicht jedenfalls nicht schon sein Vortrag, die sich aus dem Parlamentsvorbehalt ergebenden Anforderungen an den Gesetzgeber einschließlich sich daraus ergebender Folgen für eine Ermächtigung des Verordnungsgebers zur näheren Normsetzung seien in den beiden letzten Jahrzehnten - angetrieben durch die Rechtsprechung des [X.]undes[X.]gerichts - immer weiter ausgedehnt worden.

Hängt die Frage, wann und inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, nach den genannten Grundsätzen von dem jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen [X.] ab, sind im Zusammenhang mit der Festlegung der Parameter der [X.]erechnungsgrundlagen für die Gewährung von [X.] für Privatschulträger - neben der Ausgestaltung durch das irrevisible Landesrecht - in erster Linie die in Art. 7 Abs. 4 [X.] enthaltenen [X.]rechtlichen Vorgaben maßgeblich. Auch insoweit zeigt die [X.]eschwerde jedoch keinen über die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

Nach der Rechtsprechung des [X.]undes[X.]gerichts folgt aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] kein [X.]unmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und [X.]indungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die [X.] zu Gunsten des [X.] als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 9. März 1994 - 1 [X.]vR 682/88 u. a. - [X.]VerfGE 90, 107 <117>). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine [X.] gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der [X.]estand des [X.] evident gefährdet wäre ([X.]VerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zwingend, dass von Art. 7 Abs. 4 [X.] keine - den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden - Vorgaben im Hinblick auf die [X.]erechnungsweise für gewährte Zuschüsse und die hierbei angesetzten [X.] ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existenziell gefährdet wird. Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer [X.]erechnung aus dem [X.]lickwinkel von Art. 7 Abs. 4 [X.] unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. September 2012 - 6 [X.] 24.12 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 139 Rn. 4).

Ebenso offensichtlich ergibt sich aus den dargelegten Grundsätzen, dass Art. 7 Abs. 4 [X.] - auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] - dem parlamentarischen Gesetzgeber nicht verbietet, die Ermittlung bzw. Festlegung einzelner Parameter der [X.]erechnungsgrundlagen für die Gewährung von [X.] für Privatschulträger dem Verordnungsgeber zu übertragen, solange durch die Ausgestaltung der Ermächtigung sichergestellt ist, dass die finanzielle Förderung nicht auf ein die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdendes Niveau absinkt. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich - wie der Senat ebenfalls früher klargestellt hat - letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen ([X.]VerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14). Diese obliegt dem [X.] und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein entzogen.

Die [X.]eschwerde zeigt auch insoweit keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen und deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung rechtfertigen könnten. Der Vortrag, das Schul- und Privatschulwesen habe sich seit den maßgeblichen Entscheidungen des [X.]undes[X.]gerichts aus den Jahren 1987, 1994 und 2004 und dem letzten Revisionsurteil des beschließenden Senats aus dem [X.] in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht grundlegend verändert, bleibt unsubstantiiert. Die [X.]eschwerde verweist hierzu pauschal auf das Wettbewerbs- und Konkurrenzverhältnis zwischen öffentlichen Schulen und Privatschulen, in das die Landesgesetzgeber angeblich zunehmend eingriffen, indem sie "die Privatschulträger in ihrer Finanzausstattung immer weiter abhängen". Selbst wenn sich dieser [X.]efund belegen ließe, wäre er für sich genommen nicht geeignet, die Tragfähigkeit der in der Rechtsprechung des [X.]undes[X.]gerichts und des [X.] herausgearbeiteten Grundsätze in Zweifel zu ziehen. Auch die weitere Erwägung, das sich nach der aktuellen Rechtsprechung des [X.]undes[X.]gerichts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 [X.] für alle Schüler ergebende Recht auf schulische [X.]ildung (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. November 2021 - 1 [X.]vR 971/21 u. a. - [X.]VerfGE 159, 355) könne sich dahingehend auswirken, dass bei Ausgestaltung der [X.] der Länder an die Träger der Ersatzschulen nicht nur die Existenz der Privatschule gesichert werden, sondern zugleich auch ein chancengleiches Recht auf schulische [X.]ildung gesichert werden müsse, lässt nicht erkennen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den [X.]rechtlichen Anforderungen an die staatliche Förderung privater Ersatzschulen einer grundsätzlichen Überprüfung bedarf.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 9/23

15.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Dezember 2022, Az: OVG 3 B 37/21, Urteil

Art 7 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 124 SchulG BB, § 124a SchulG BB, § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 ESchulZuSchV BB 2012

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.12.2023, Az. 6 B 9/23 (REWIS RS 2023, 9426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9426


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 B 37/21

Bundesverwaltungsgericht, 3 B 37/21, 18.07.2022.


Az. 6 B 9/23

Bundesverwaltungsgericht, 6 B 9/23, 15.12.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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