Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 28.06.2018, Az. 3 C 17/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 7019

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Gegenstand

Vorlage zur Vorabentscheidung; Vorlagebeschluss zur Höhe der Fleischuntersuchungsgebühr


Leitsatz

Die Frage, ob bei der Gebührenbemessung für amtliche Fleischuntersuchungen (Art. 27 Abs. 2 und 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung Nr. 882/2004 ) auch Kostenanteile für die Löhne und Gehälter des Personals berücksichtigt werden dürfen, das zur Verwaltungsabwicklung und Gebührenerhebung der durchgeführten Kontrollen eingesetzt wird, bedarf einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird folgende Frage zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ([X.] [X.] vom 30. April 2004 S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Dürfen bei den nach Art. 27 Abs. 2 und 4 i.V.m. [X.] der Verordnung 882/2004/[X.] erhobenen Gebühren Kostenanteile für die Löhne und Gehälter des Personals berücksichtigt werden, das zur Verwaltungsabwicklung und Gebührenerhebung der durchgeführten amtlichen Kontrollen eingesetzt wird?

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über Gebühren für amtliche [X.] und [X.]. Der Rechtsstreit betrifft insbesondere die Frage, ob bei der Berechnung der Gebühren nur die Kosten für das [X.] im unmittelbaren und engen Sinne - also die Tierärzte und Fachassistenten - oder auch Kosten für das zur Verwaltungsabwicklung und Gebührenerhebung eingesetzte allgemeine Verwaltungspersonal berücksichtigt werden dürfen.

2

Der Kläger ist Inhaber einer Metzgerei in [X.] ([X.]), in der das beklagte [X.] im Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2013 die amtlichen [X.] durchgeführt hat. Mit insgesamt sieben Bescheiden legte der Beklagte hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt 15 732,28 € fest. Die vom Kläger jeweils hiergegen eingelegten, nicht begründeten Widersprüche wies er durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf die in der [X.] [X.] festgelegten Gebührensätze zurück.

3

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der [X.], soweit mit ihnen die unionsrechtlich angeordneten Mindestgebühren in Höhe von insgesamt 2 052 € überschritten werden. Er macht insbesondere geltend, die Rechtsgrundlage der [X.] verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Zitiergebot. Die Kalkulation sei fehlerhaft, weil sie betriebsspezifische Umstände nicht berücksichtige und allgemeine Verwaltungskosten angesetzt habe.

4

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Gebührenerhebung finde in den [X.] von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im [X.] eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Soweit die Gebührenerhebung auf einen Unionsrechtsakt zurückgehe, sei die Bestimmung der Gebührenhöhe ausdrücklich an die Vorgaben des Unionsrechts gebunden. Diesen Anforderungen entspreche das als Anlage zur [X.] erlassene Besondere Gebührenverzeichnis für amtliche Kontrollen im Rahmen des [X.]. Zu Recht und in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben sei bei der Gebührenkalkulation auch ein Personalkostenanteil für das außerhalb der eigentlichen Fleischbeschau mit der verwaltungsmäßigen und gebührenrechtlichen Abwicklung der Untersuchungen befasste Personal berücksichtigt worden.

5

Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II

6

Das Verfahren ist auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] - [X.] - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ([X.] [X.] vom 30. April 2004 S. 1) einzuholen. Von der Beantwortung der Frage, ob bei den nach Art. 27 Abs. 2 und 4 i.V.m. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 erhobenen Gebühren Kostenanteile für die Löhne und Gehälter des Personals berücksichtigt werden dürfen, das zur Verwaltungsabwicklung und Gebührenerhebung der durchgeführten amtlichen Kontrollen eingesetzt wird, hängt der Erfolg der Klage ab.

7

1. Die Gebührenerhebung des Beklagten steht in Einklang mit revisiblem nationalem Bundesrecht.

8

a) Nach der für das [X.] im Revisionsverfahren bindenden Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch das Berufungsgericht (§ 137 Abs. 1 VwGO) findet die vom Kläger angefochtene Gebührenerhebung ihre Grundlage in der [X.] Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für amtliche Kontrollen im Rahmen des [X.] vom 10. Dezember 2012 (Amtsbl. S. 1558). In der Anlage zu dieser Verordnung sind in Abhängigkeit von der Gesamtzahl der in Folge untersuchten Tiere differenzierte [X.]e u.a. für Rinder (zwischen 10,39 € und 25,13 €) und Schweine (zwischen 7,88 € und 17,72 €) sowie für [X.] (zwischen 22,33 € und 25,85 €) festgelegt.

9

Ziffer C des Gebührenverzeichnisses lautet:

"1. Das [X.] berechnet unbeschadet der [X.]. 1.19 und 1.20 für Untersuchungen im Zusammenhang mit der [X.] und [X.] in Schlachtbetrieben und der [X.] in [X.] folgende Gebühren je Tier:

Für den [X.] maßgeblich ist die Gesamtzahl der in Folge in einem Betrieb untersuchten Tiere.

                                                                                                 Schlachtzahlstaffeln
                                                                                                 [Schlachtungen je Tag - [X.]/Tierart]
Tierart/Schlachtgewicht 1-5 6-15 16-35 36-50 51-64 65-119 ab 120
1.1. Jungrinder 25,13 20,79 20,79 16,62 16,62 13,51 10,39
1.2. ausgewachsene Rinder 25,13 20,79 20,79 16,62 16,62 13,51 10,39
1.3. Schweine u. Wildschweine, weniger als 25 kg, Dachse 17,72 12,99 12,58 10,85 10,46 9,16 7,88
1.4. Schweine u. Wildschweine, mindestens 25 kg 17,72 12,99 12,58 10,85 10,46 9,16 7,88

...

1.19. Das [X.] kann von den Gebühren nach [X.]. 1.1 bis 1.15 nach unten abweichen,

1.19.1 um den Interessen eines Betriebes mit geringem Durchsatz Rechnung zu tragen,

1.19.2 um traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs Rechnung zu tragen,

1.19.3 um den Erfordernissen von Betrieben in Regionen in schwieriger geographischer Lage Rechnung zu tragen.

..."

Die Gebührentatbestände basieren ausweislich der im Gerichtsverfahren vorgelegten Kalkulation des Beklagten auf der stückbezogenen Vergütung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der [X.] der Länder und einem Aufschlag in Höhe von 78 % der stückbezogenen Vergütung, mit dem weitere Kostenfaktoren in Ansatz gebracht werden. Der Aufschlag ist anhand von für die Jahre 2009 bis 2011 ermittelten Durchschnittswerten berechnet worden. Er setzt sich aus einem Personalkostenzuschlag in Höhe von 27 % für Urlaubs- und Krankengeld sowie den Arbeitgeberanteil für Renten- und Arbeitslosenversicherung des die Fleischbeschau durchführenden Personals und einem Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 51 % für die Personalkosten des [X.] und der Kuriere, die Fahrtkosten der Kuriere sowie die Wegstreckenentschädigung für das Fleischbeschaupersonal zusammen.

Die in Ansatz gebrachten Pauschalgebühren berücksichtigen damit nicht nur die Personalkosten der unmittelbar mit der "technischen" Durchführung der Untersuchungen befassten Kontrolleure, sondern auch diejenigen des Personals, das die durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Folgetätigkeiten der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Gebührenerhebung versieht.

b) Diese Gebührenerhebung findet in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im [X.] vom 24. Juni 1964 in der Fassung des [X.] (Amtsbl. [X.], 530) i.V.m. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 16. Juli 1997 in der Fassung des [X.] (Amtsbl. [X.]) eine gesetzliche Grundlage, die den auch für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen geltenden Bestimmtheitsanforderungen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 56 m.w.N.) genügt. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber die verbleibenden Einzelheiten der [X.] - einschließlich der Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie von der unionsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, von den Pauschalgebühren abzuweichen (vgl. Art. 27 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004), Gebrauch gemacht werden soll - dem Verordnungsgeber überlassen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 33 Rn. 13 zur [X.]/[X.]).

Gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstößt die Gebührenverordnung schon deshalb nicht, weil es sich nicht auf die unionsrechtlichen Vorgaben erstreckt ([X.], [X.] vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 u.a. - [X.]K 17, 273 <290>); zum Anderen wäre den Anforderungen mit der hier vorliegenden Benennung im Vorspruch der streitigen Rechtsverordnung Genüge getan (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 1966 - 2 BvR 386/63 u.a. - [X.]E 20, 283 <292>).

2. Der Rechtsstreit wirft aber die Frage auf, ob der [X.] auch mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

a) Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 können die Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Bezüglich der in [X.] Abschnitt A und [X.] A genannten Tätigkeiten - zu denen die streitgegenständlichen amtlichen [X.] zählen - sind gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 zwingend Gebühren zu erheben. Diese dürfen einerseits nicht niedriger sein als die in [X.] Abschnitt B und [X.] B angegebenen Mindestbeträge (Art. 27 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004). Sie können entweder in Höhe dieser Mindestbeträge erhoben oder auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004). Dabei sind die in Art. 27 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 aufgeführten unternehmensspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die Gebühren dürfen andererseits aber auch nicht höher sein als die von der zuständigen Behörde getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß [X.] (Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004). Nach [X.] sind bei der Berechnung ausschließlich (vgl. Art. 27 Abs. 10 der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004) folgende Kriterien zu berücksichtigen: Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals (1.), Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten (2.) und Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung (3.).

Die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Personalkosten für das [X.] ([X.] Nr. 1 der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004), dessen Reisekosten ([X.] Nr. 2 der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004) sowie die für den Probentransport entstehenden Kosten ([X.] Nr. 3 der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004) können bei der Gebührenerhebung danach berücksichtigt werden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats folgt aus [X.] Nr. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 darüber hinaus, dass bei der Gebührenerhebung auch die Kosten berücksichtigt werden dürfen, die der zuständigen Behörde durch die verwaltungsmäßige Erfassung und Abwicklung der amtlichen Kontrollen einschließlich der Gebührenerhebung entstehen (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 31 Rn. 26 und vom 25. April 2013 - 3 C 1.12 - [X.] 418.5 Fleischbeschau Nr. 32 Rn. 14 ff.).

Hierzu gehören einerseits die für die Gebührenberechnung und -erhebung entstehenden Personalkostenanteile. Denn die Gebührenerhebung ist nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 obligatorisch und damit notwendigerweise durch die amtlichen Kontrollen verursacht. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Aufgabe vom [X.] selbst durchgeführt wird oder die Tätigkeit - wie im vorliegenden Fall - durch Personal der allgemeinen Verwaltung der zuständigen Behörde erbracht wird.

Zu den Kosten der zuständigen Behörde gehören andererseits auch die Personalkostenanteile der Verwaltungsstelle, die die Abrechnungen - für Lohn oder Gehalt, Reise- und sonstige Nebenkosten - für die amtlichen Tierärzte und Fachassistenten und die Abwicklung der übrigen Kostenpositionen vornimmt. Bei all diesen Positionen handelt es sich um Kosten, die den Mitgliedstaaten aus der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des [X.] tatsächlich entstehen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:C:2017:601], [X.] - Rn. 33).

Diese Auffassung stützt sich zunächst auf den Entstehungszusammenhang der Vorschriften mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/[X.] i.d.F. des Art. 1 i.V.m. dem Anhang der [X.]/[X.] des Rates vom 26. Juni 1996 ([X.] L 162 S. 1), unter dessen Geltung auch allgemeine Verwaltungskosten bei der Gebührenkalkulation ansatzfähig waren (vgl. hierzu Protokollerklärung des [X.] und der [X.] vom 24. Januar 1989, Bundesanzeiger Nr. 37/1989, [X.]). Denn die Vorgaben für die Gebührenberechnung in [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 knüpfen an die Bestimmungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/[X.] an und führen deren Regelungsgehalt fort. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Umfang der anrechenbaren [X.] durch die Nachfolgeregelung in Art. 27 Abs. 2 und 4 i.V.m. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 eine Veränderung erfahren hat.

Für diese Auslegung spricht nach Auffassung des Senats insbesondere der in Art. 26 der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 niedergelegte Grundsatz, angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar zu machen (vgl. auch Erwägungsgrund 32; Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004). Das verlangt, bei der [X.] sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen. Nur bei einer vollständigen Kostendeckung ist gewährleistet, dass über die Gebührenerhebung ausreichende Finanzmittel aufgebracht werden, damit die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen für eine effiziente und wirksame Wahrnehmung der Kontrollaufgaben bereitgestellt werden können.

b) Mit Urteil vom 17. März 2016 - [X.]/15 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - (Rn. 40) hat der Gerichtshof der [X.] entschieden, dass [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004, auf den Art. 27 dieser Verordnung verweist, dahin auszulegen ist, dass er ausschließlich die Löhne und Gehälter und die Kosten der Personen erfasst, die tatsächlich an der Ausführung der amtlichen Kontrollen beteiligt sind.

Damit ist zweifelhaft geworden, ob an der Auffassung des erkennenden Senats festgehalten werden kann. Das mit der Gebührenerhebung und Abrechnung betraute Personal ist nicht unmittelbar an der Ausführung der amtlichen Kontrollen beteiligt. Die Gebührenerhebung und die Lohnabrechnung gehören nicht zur "technischen" Durchführung der Prüftätigkeit (wie etwa die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung <[X.]> Nr. 882/2004 benannte Beobachtung, Überwachung, Verifizierung, Überprüfung, Inspektion, Probenahme und Analyse), sie weisen keinen direkten Bezug zur Prüftätigkeit auf, weil sie funktional nicht auf die Nachschau gerichtet sind, ob die Vorschriften des Lebensmittelrechts und die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz eingehalten werden, und sie finden erst im zeitlichen Nachgang zur eigentlichen Kontrolltätigkeit statt. Die Gebührenerhebung und die Abrechnung sind damit durch die Kontrolle veranlasste Folgeaufgaben.

Allerdings betraf der vom Gerichtshof der [X.] entschiedene Fall allein die Ausbildungskosten für Personen, die während ihrer Ausbildung keinerlei im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen stehende Funktionen selbst wahrgenommen haben - also auch mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung oder Gebührenerhebung in keiner Weise befasst waren. Ob mit der zitierten Aussage auch die anders gelagerte Frage der Einbeziehung von Kosten des tatsächlich mit der Verwaltungsabwicklung und Gebührenerhebung betrauten Personals entschieden werden sollte, erscheint daher unsicher.

c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist das Urteil in seiner Argumentationsstruktur und Reichweite auf die Einordnung der Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten beschränkt.

Zur Durchführung der amtlichen [X.] und Fleischhygienekontrollen gehören neben den [X.] der amtlichen Tierärzte und Fachassistenten auch deren verwaltungsmäßige Erfassung und Abwicklung einschließlich der Gebührenerhebung. Auch das mit der Gebührenerhebung betraute Personal erbringt folglich Leistungen, die der amtlichen Kontrolle zuzurechnen sind. Insoweit handelt es sich ebenfalls um Kosten, die "durch die amtlichen Kontrollen entstehen" und von ihnen veranlasst sind.

Nur bei Einbeziehung dieser Folgemaßnahmen in die [X.] werden die der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen anfallenden Kosten erfasst. Allein bei einer vollständigen Kostendeckung ist aber gewährleistet, dass über die Gebührenerhebung ausreichende Finanzmittel aufgebracht werden, um eine effiziente und wirksame Wahrnehmung der Kontrollaufgaben sicherzustellen und dadurch Risiken für Mensch und Tier zu minimieren. Im Urteil vom 17. März 2016 - [X.]/15, [X.] - (Rn. 20) hat der Gerichtshof die im dortigen Ausgangsfall bestehende nationale Bestimmung zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten im Übrigen nicht beanstandet.

Für die Zukunft ist die Frage durch Art. 81 Buchst. a der Verordnung ([X.]) 2017/625 des [X.] und des Rates vom 15. März 2017 ([X.] [X.]) ausdrücklich dahin entschieden, dass entsprechende Personalkostenanteile des Hilfs- und [X.] berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch Erwägungsgrund 65 f. der Verordnung <[X.]> 2017/625). Ein engeres Verständnis des [X.] von Art. 27 Abs. 2 und 4 i.V.m. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 882/2004 würde daher zu einem Auslegungsergebnis führen, das weder für die Vorgängernorm des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/[X.] noch für die Nachfolgevorschrift des Art. 81 Buchst. a der Verordnung ([X.]) 2017/625 zutrifft.

Meta

3 C 17/16

28.06.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 23. Mai 2016, Az: 2 A 75/15, Urteil

Art 80 Abs 1 S 3 GG, Art 27 Abs 2 EGV 882/2004, Art 27 Abs 4 EGV 882/2004, Anh 6 EGV 882/2004, Anl C FlBKostV SL 2012

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 28.06.2018, Az. 3 C 17/16 (REWIS RS 2018, 7019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7019

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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