Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. X ZB 40/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2737

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[X.]BESCHLUSS [X.]/02
vom 22. Juni 2004 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO § 240 Satz 2

Zu den Voraussetzungen der Unterbrechung im Fall einer einseitigen Erledi-gungserklärung.

[X.], [X.]. v. 22. Juni 2004 - [X.]/02 - [X.] [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.], Scharen, die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck am 22. Juni 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 2. Zivilsenats des [X.]s vom 5. September 2002 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.

Der [X.] wird auf 50.000,-- [X.] festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Beklagte führte die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des La-geberichts der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 durch und bestätigte mit Testat vom 18. April 2000 deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 widerrief sie den Bestätigungsvermerk und untersagte der Klägerin dessen weitere Verwendung. - 3 - Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie [X.], die Beklagte zu verurteilen, die weitere Verwendung des [X.] zu dulden. Nach Klageerhebung erteilte ein anderer, zwischenzeitlich von der Klägerin beauftragter [X.] einen uneingeschränkten Bestä-tigungsvermerk für den Jahresabschluß 1999. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloß sich der Erledigungserklärung nicht an. Das [X.] wies die Klage ab, da der ur-sprüngliche Klageantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren aus ihrer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung weiterverfolgt. Durch [X.] vom 28. Mai 2002 (101 IN 2398/02) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Klägerin ein allgemei-nes Verfügungsverbot auferlegt. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch den angefochtenen [X.]uß das Verfahren für unterbrochen erklärt (§ 240 Satz 2 ZPO). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin Aufhe-bung dieser Entscheidung.
I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO tritt bereits ein, wenn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlaß eines allgemeinen [X.] verbunden wird. Dies ist hier nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das vorliegende Verfah-ren betreffe auch die künftige Insolvenzmasse. Gegenstand des Klageverfah-- 4 - [X.] sei die Frage gewesen, inwieweit der Widerruf des [X.] zu Unrecht erfolgt sei; denn nur dann habe die Beklagte die Verwendung des Vermerks dulden müssen. Diese Verwendungsmöglichkeit wirke sich auf das Vermögen der Klägerin und damit auf die künftige Insolvenzmasse aus. Die Beziehung zur Insolvenzmasse sei auch nicht durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin verloren gegangen. Die Frage, ob die [X.] zum Widerruf des Bestätigungsvermerkes berechtigt gewesen sei oder nicht, habe Bedeutung für etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die bei einem unberechtigten Widerruf dem Grunde nach in Betracht kämen. Schadensersatzforderungen gehörten aber zur Insolvenzmasse. Gleiches gelte für die von der Klägerin erstrebte Feststellung, die die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern könnte.
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Klagebe-gehren auch nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ebenso wie die ursprüngliche Klage einen Gegenstand betrifft, der zur künftigen [X.] gehört, und daß deshalb die Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 [X.] eingetreten ist. Der Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO setzt voraus, daß das [X.] Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§§ 35, 36 [X.]). Eine Unterbre-chung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängi-gen Verfah[X.] ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur [X.] gehören kann. Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse reicht nicht aus ([X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 240 Rdn. 8; MünchKomm./Feiber, ZPO, 2. Aufl., § 240 Rdn. 20). Zur Masse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfah[X.], sofern es - 5 - der (Einzel-) Zwangsvollstreckung unterliegt und pfändbar ist, sowie der [X.].
b) Die Klage war ursprünglich auf die Duldung der weiteren Verwendung des durch die Beklagte erteilten [X.] für den Jahresabschluß und den Lagebericht der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 gerichtet. Nach ihrem Vortrag ergab sich die Notwendigkeit der Klage daraus, daß die Klägerin dringend auf diese Verwendungsmöglichkeit angewiesen war. Denn sie hatte ihren nach § 340 k HGB in Verbindung mit § 316 HGB durch einen Prüfer zu bestätigenden Jahresabschluß und Lagebericht gemäß § 170 AktG durch ihren Vorstand an ihren Aufsichtsrat zu leiten, um eine Entscheidung über die [X.] ihrer Bilanzgewinne zu ermöglichen. Nach § 26 KWG war die Kläge-rin als Kreditinstitut weiterhin zur Vorlage ihres geprüften und bestätigten [X.] an das [X.] verpflichtet. Vor allem aber benötigte die Klägerin die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des [X.] nach § 7 Abs. 2 [X.] in [X.] mit § 9 Wertpapier-VerkaufsprospektVO für die Durchführung einer geplanten Kapitalerhöhung. Der Anspruch auf Verwendung des Bestätigungs-vermerks für einen Jahresabschluß und für einen Lagebericht stellt sich damit als ein Nebenanspruch dar, der auf der handelsrechtlichen Prüfungspflicht be-ruht, denen Kapitalgesellschaften unterworfen sind (vgl. §§ 316 ff. HGB). [X.] und Umfang der Prüfung beziehen sich auf das Vermögen der [X.] (vgl. § 317 HGB).
Daran hat auch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläge-rin hier nichts geändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (u.a. [X.] 106, 359, 366; [X.], [X.]. v. 6.12.1984 - VII ZR 64/84, - 6 - NJW 1986, 588, 589; [X.]. [X.], [X.], 530, 531 - Unterwerfung durch Fernschreiben; [X.]. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, [X.], 769 - [X.]; [X.]. v. [X.], NJW 1994, 2363 - Greifbare Gesetzeswidrigkeit II) und der herrschenden Meinung (vgl. die um-fangreichen Nachweise aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und aus der Literatur bei [X.], ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdn. 39 mit [X.]. 134; [X.]/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91 a Rdn. 34; Großkomm.UWG/ [X.], Vor § 13 UWG, [X.]. 288) führt zwar das Begehren, die Erledigung der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstandes; nicht mehr der ursprüngliche Antrag des [X.], sondern der [X.] ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung. [X.] ändert sich aber die Massebetroffenheit der Klage im Sinne des § 240 ZPO nicht.

[X.] Scharen

Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZB 40/02

22.06.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. X ZB 40/02 (REWIS RS 2004, 2737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2737

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