Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2002, Az. 3 StR 340/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1166

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[X.]/02vom15. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am15. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2002, soweit es ihn [X.],a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafevon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiel-len Rechts begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be-- 3 -schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen (Fall II. 5. der Urteilsgründe) ließ eine Grup-pe von Betäubungsmittelhändlern, zu der auch der Mitangeklagte [X.]ge-hörte, 3.282 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt zwischen 72,4 % und 78,7 %)durch einen Kurier von [X.] in die [X.] einführen,um es gewinnbringend weiterzuveräußern. Der Angeklagte wartete am [X.] in [X.] auf den Kurier, den er abholen und zuA. , der sich mit einem Pkw am [X.] befand, begleiten sollte. Da [X.] das Flugzeug irrtümlich bereits in [X.] verlassen hatte, [X.]und der Angeklagte mit dem Pkw nach [X.], wo sie den Kurier [X.] suchten und schließlich fanden. [X.] später wurdenA. , der Angeklagte und der Kurier festgenommen.Das [X.] hat die Tatbeiträge des Angeklagten als mittäter-schaftlich begangenes unerlaubtes Handeltreiben mit der Gesamtmenge von3.282 Gramm Kokain bewertet, weil sie über die bloße Unterstützung einerfremden Tat deutlich hinausgingen. Der Angeklagte habe eigennützig gehan-delt. Er habe nämlich einen Teil des Kokains erhalten sollen, um es entwederselbst gewinnbringend weiterzuverkaufen oder um einen Schuldner durch neueBetäubungsmittelgeschäfte zur Bezahlung alter Schulden zu [X.] Die Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte Mittäter desvon [X.]und weiteren Personen betriebenen Kokainhandels [X.] -Es ist schon zweifelhaft, ob ein eigennütziges Handeln des Angeklagten- was Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist (vgl. BGHSt 34,124, 125 f.) - ausreichend festgestellt ist. Denn bei der von der [X.] alsmöglich angesehenen Alternative, daß der Angeklagte beabsichtigte, mit [X.] mengenmäßig nicht näher bestimmten Teils des Kokains einen Schuld-ner zur Bezahlung von Altschulden zu bewegen, bleibt unklar, wem das einzu-treibende Geld gehören sollte. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Ange-klagte einen Vorteil aus dem Geschäft mit der Gesamtmenge von 3.282 [X.] erwartete, kann aber für die Entscheidung offen bleiben, weil [X.] anderen Gründen eine Mittäterschaft ausscheidet.Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich [X.] allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteili-gungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können seinder Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung unddie Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß [X.] und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des [X.] abhängen (st. Rspr.; vgl. [X.], 482, 483). Dabei [X.] ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, daß der [X.] nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und 56). Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Förderung des Betäu-bungsmittelgeschäftes durch den Angeklagten als eine Gehilfentätigkeit zuwerten. Seine Tatbeiträge waren von [X.]. In [X.] sollteer den Kurier entsprechend den von [X.]erteilten Weisungen den [X.] -Weg vom Terminal zum Pkw begleiten. In [X.] suchte er lediglich [X.] mit [X.] den Kurier. Ein selbständiges eigenverantwortliches Handelnist in diesen Tätigkeiten nicht zu sehen. Im übrigen ist ein Einfluß des Ange-klagten auf den Einkauf, den Transport oder den Weiterverkauf des [X.] nicht festgestellt.Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ge-ändert, da weitere, die Annahme von Mittäterschaft ermöglichende Feststellun-gen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nichtentgegen.Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.]. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter eine mildereStrafe verhängt hätte, wenn er von der gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGBvorgeschriebenen Strafrahmenverschiebung ausgegangen wäre.[X.] Miebach [X.]von [X.]

Meta

3 StR 340/02

15.10.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2002, Az. 3 StR 340/02 (REWIS RS 2002, 1166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1166

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