Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. 4 StR 556/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2734

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[X.]/03

vom 22. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2003, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revi-sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen - 3 - Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen hatte sich in [X.] eine Tätergruppe ge-bildet, die hochwertiges Kokain im [X.] über Kuriere auf dem Luftweg nach [X.] und auch in die [X.] einführte, um es hier gewinnbringend zu verkaufen. Diese Tätergruppe verfügte in den Zielländern über Kontaktpersonen, die auf unterschiedliche Weise mit der [X.] und dem Absatz des Rauschgifts befaßt waren. Eine wichtige Kontaktperson war der gesondert Verfolgte [X.], der angehal-ten war, nach Möglichkeit nicht persönlich in Erscheinung zu treten, sondern weitere Personen einzusetzen, die für ihn nach außen hin auftreten sollten. Der Angeklagte, dem Art und Umfang der [X.] grundsätzlich bekannt waren, war aus Freundschaft zu [X.]bereit, diesem "behilflich zu sein, indem er ihn bei seinen Aktionen begleitete oder indem er für ihn Aufträge ausführte". So betreute er im Juni/Juli 2002 im Auftrag des [X.]
die [X.] [X.]bis zu ihrem Abflugtag. Außerdem bewahrte er einen Teil der von [X.] eingesammelten Drogengelder, die die [X.] zu den Hintermännern in [X.] bringen sollte, in seiner Wohnung auf. Gemeinsam mit [X.]begleite-te er die [X.] zum [X.], wo sie das Geld in einem Koffer der Frau versteckten und die Formalitäten für sie erledigten. Der [X.] scheiterte schließlich, weil die [X.] noch vor dem Abflug festgenommen und das Geld sichergestellt wurde ([X.] der Urteilsgründe). - 4 - Am 8. Juli 2002 observierte er gemeinsam mit [X.]die Ankunft der Ku-rierin [X.]. auf dem [X.], die aus [X.] über [X.] eingereist war und in ihrem Gepäck 8,7 kg Kokain mit sich führte, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Sie sollten im Auftrag der Hintermänner in [X.] abklären, ob die Einfuhr unentdeckt geblieben war; erst dann sollten weitere Kontaktleute an die [X.] herantreten. Als [X.]bemerkte, daß die [X.] von einem Zollbeamten beobachtet wurde, floh der Angeklagte ([X.] 4 der Urteilsgründe). Im August 2002 unterstützte der Angeklagte den gesondert Verfolgten [X.] bei der Anwerbung der [X.] [X.]

, indem er mehrere [X.] mit einem ihrer Vertrauten führte, diesem einen Teil des vereinbarten Kurierlohns übergab und sich um ein Flugticket für die [X.] bemühte. Die geplante Einfuhr von Kokain nach [X.] scheiterte letztlich, weil die [X.] bei der Rückkehr bereits auf dem Flughafen in [X.] festgenommen wurde, wobei in ihrem Gepäck 6 kg Kokain aufgefunden wurden (Tat [X.] 5 der Urteilsgründe). 2. Diese Feststellungen tragen - wie auch der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt hat - die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen nicht. Ob die Beteiligung an einem [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als [X.] zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteili-gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so - 5 - daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. [X.], 482). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, daß der [X.] nur Gehilfe ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 58 m.w.N.). Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände sind die jeweiligen Tatbeiträ-ge des Angeklagten in allen drei Fällen als Gehilfentätigkeiten zu werten. Sie erschöpften sich darin, den gesondert Verfolgten [X.] bei dessen Aktionen zu begleiten oder für ihn eng umgrenzte Aufträge zu erfüllen. Er handelte jeweils auf Anweisung des [X.], ohne daß ihm eigene Entscheidungsbefugnisse zu-kamen. Auch bei den Verhandlungen über die Anwerbung der [X.] ([X.] 5) konnte er keine beliebigen Vereinbarungen treffen, sondern war an die Vorgaben des [X.]gebunden. Dieser schaltete den Angeklagten nur deswegen ein, weil er selbst, um das Risiko seiner Entdeckung gering zu halten, mög-lichst wenig gegenüber Dritten in Erscheinung treten wollte. Darüber hinaus ist auch ein eigennütziges Handeln des Angeklagten - wie es für die Annahme von ([X.] vorausgesetzt wird (vgl. BGHSt 34, 124, 125 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 41, 56) - durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Die [X.] ist vielmehr davon aus-gegangen, der Angeklagte sei aus Freundschaft dazu bereit gewesen, [X.] behilflich zu sein. - 6 - 3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sicher auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des [X.]. [X.] Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 556/03

22.06.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. 4 StR 556/03 (REWIS RS 2004, 2734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2734

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